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Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
(ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2005 S. 19)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/25/EG gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, unabhängig von deren Flagge, die in der Auslandfahrt im Linienverkehr von oder nach einem Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden.
(2) Artikel 6 der Richtlinie 2003/25/EG schreibt vor, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe die in Anhang I der Richtlinie ausgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllen müssen und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Anforderungen die in Anhang II aufgeführten Leitlinien heranziehen.
(3) Nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/25/EG können die Anhänge der Richtlinie nach dem in deren Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), zu berücksichtigen.
(4) Mit der IMO-Entschließung MSC 141(76) vom 5. Dezember 2002 wurde eine überarbeitete Modellversuchsmethode einschließlich entsprechender Leitlinien im Rahmen der Entschließung 14 der SOLAS-Konferenz von 1995 eingeführt. Die Entschließung 14 betrifft regionale Übereinkünfte über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe.
(5) Die in der Richtlinie 2003/25/EG vorgesehene Modellversuchsmethode ist durch die überarbeitete Modellversuchsmethode zu ersetzen. Schiffe, die den Test nach der vorher angewandten Modellversuchsmethode bestanden haben, brauchen ihn nicht zu wiederholen.
(6) Die Richtlinie 2003/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2003/25/EG wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
"2.3 Die Dichtigkeit von Quer- und Längsschotten, die als wirksam in Betracht gezogen werden, um das in der betreffenden Abteilung auf dem beschädigten Ro-Ro-Deck als angesammelt angenommene Wasser zu begrenzen, muss dem Entwässerungssystem entsprechen und dem hydrostatischen Druck nach den Ergebnissen der Leckrechnung standhalten. Die Schotte müssen mindestens 4 m hoch sein, außer bei einem Wasserstand von weniger als 0,5 m. In diesem Fall berechnet sich die Höhe des Schotts wie folgt:
Bh = 8hw
dabei ist
Bh: Höhe des Schotts,
hw: Wasserstand.
In jedem Fall muss die Höhe des Schotts mindestens 2,2 m betragen. Bei einem Schiff mit Hängedecks für Autos darf die Mindesthöhe des Schotts nicht geringer sein als die Höhe bis zur Unterseite des Hängedecks in seiner ausgefahrenen Stellung."
b) Die Anlage "Modellversuchsmethode" erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie.
2. Anhang II Teil II "Modellversuche" erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Februar 2005
Anhang I |
" Anlage
Modellversuchsmethode
1. Ziele
Die vorliegende Modellversuchsmethode ist eine Überarbeitung der Methode in der Anlage zum Anhang der Entschließung 14 der SOLAS-Konferenz von 1995. Seit Inkrafttreten des Übereinkommens von Stockholm wurden mehrere Modellversuche nach der bisher geltenden Versuchsmethode durchgeführt. Bei diesen Versuchen wurden verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten festgestellt. Die neue Modellversuchsmethode berücksichtigt diese Verbesserungen und soll zusammen mit den zugehörigen Leitlinien eine zuverlässigere Beurteilung der Überlebensfähigkeit eines beschädigten Ro-Ro-Fahrgastschiffes im Seegang ermöglichen. Die unter Nummer 1.4 der Stabilitätsanforderungen in Anhang I vorgesehenen Versuche sollen die Fähigkeit des Schiffs nachweisen, einem in Nummer 4 vorgegebenen Seegang im ungünstigsten Leckfall standzuhalten.
(Stand: 11.03.2019)
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