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Richtlinie 2005/23/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2005 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2001/25/EG legt Mindestanforderungen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten fest, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun. Diese Anforderungen basieren auf den im Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("STCW-Übereinkommen") und dem Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW Code) festgelegten Normen.
(2) Das STCW-Übereinkommen und der STCW-Code wurden geändert durch die Entschließungen MSC.66(68) und MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, die am 1. Januar 1999 in Kraft traten, die Entschließung MSC.78(70), die am 1. Januar 2003 in Kraft trat, und die Rundschreiben STCW.6/Circ.3 und STCW.6/Circ.5, die seit 20. Mai 1998 beziehungsweise 26. Mai 2000 gelten.
(3) Die neue Regel V/3 des STCW-Übereinkommens, die durch die Entschließung MSC.66(68) eingefügt wurde, enthält verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind.
(4) Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
In Anhang I der Richtlinie 2001/25/EG wird Kapitel V wie folgt geändert:
1. An Absatz 3 der Regel V/2 wird folgender Text angefügt:
" .. oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben."
2. Am Ende des Kapitels wird folgender Text angefügt:
"Regel V/3
Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
1. Diese Regel findet auf Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal Anwendung, die auf Fahrgastschiffen in der Auslandsfahrt Dienst tun, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind. Die Verwaltungen entscheiden über die Anwendbarkeit dieser Anforderungen für das Personal, das auf Schiffen in der Inlandfahrt Dienst tut.
2. Bevor Seeleuten Aufgaben an Bord von Fahrgastschiffen zugewiesen werden, müssen sie die in den Absätzen 4 bis 8 vorgeschriebene Ausbildung entsprechend ihrer Dienststellung, ihren Aufgaben und ihren Verantwortlichkeiten abgeschlossen haben.
3. Seeleute, denen eine Ausbildung entsprechend den Absätzen 4, 7 und 8 vorgeschrieben ist, müssen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren einen entsprechenden Auffrischungslehrgang besuchen oder den Nachweis erbringen, dass sie innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre die vorgeschriebene Befähigungsnorm erlangt haben.
4. Das Personal, das in der Sicherheitsrolle eingetragen ist und in Notfällen den Fahrgästen an Bord von Fahrgastschiffen Hilfe zu leisten hat, muss die in Abschnitt A-V/3 Absatz 1 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in der Führung von Menschenmengen abgeschlossen haben.
5. Kapitäne, Offiziere und sonstiges für besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten an Bord von Fahrgastschiffen eingesetzte Personal müssen die in Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes festgelegte Einführungsausbildung abgeschlossen haben.
6. Das Personal, das für Fahrgäste in den Fahrgasträumen an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unmittelbare Dienstleistungen erbringt, muss die in Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes festgelegte Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.
7. Kapitäne, Erste Offiziere und alle sonstigen Personen, denen die unmittelbare Verantwortung für das Ein- und Ausbooten der Fahrgäste zugewiesen ist, müssen die in Anschnitt A-V/3 Absatz 4 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Fahrgastsicherheit abgeschlossen haben.
8. Kapitäne, Erste Offiziere, Leiter von Maschinenanlagen, Zweite technische Offiziere und alle Personen, die für die Sicherheit der Fahrgäste an Bord von Fahrgastschiffen in Notfällen Verantwortung tragen, müssen die in Abschnitt A-V/3 Absatz 5 des STCW-Codes festgelegte Ausbildung in Krisenbewältigung und in der Kenntnis menschlicher Verhaltensformen abgeschlossen haben.
9. Die Verwaltungen stellen sicher, dass jeder Person, die nach dieser Regel als befähigt gilt, ein Urkundennachweis über die abgeschlossene Ausbildung ausgestellt wird."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(Stand: 27.10.2021)
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