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Bund

Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkunen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen)

(ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 51;
VO (EG) 1907/2006 - ABl. Nr. L 396 vom::30.12.2006 S. 1aufgehoben)



aufgehoben zum 31.05.2009 gemäß Artikel 139 der VO (EG) Nr. 1907/2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und

Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Reifenherstellung werden Weichmacheröle verwendet, die nicht vorsätzlich beigefügte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in unterschiedlicher Konzentration enthalten können. Im Verlauf des Produktionsprozesses können PAK in die Kautschukmatrix aufgenommen werden. Daher können sie im Endprodukt in unterschiedlichen Mengen vorhanden sein.

(2) Benzo(a)pyren (BaP) kann als qualitativer und quantitativer Marker für das Vorhandensein von PAK verwendet werden. BaP und andere PAK wurden als karzinogen, mutagen und reprotoxisch eingestuft. Außerdem wurden mehrere Weichmacheröle aufgrund ihres Gehalts an diesen PAK als karzinogen, mutagen und reprotoxisch eingestuft.

(3) Der wissenschaftliche Ausschuss "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" (CSTEE) hat die wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigt, denen zufolge sich PAK nachteilig auf die Gesundheit auswirken.

(4) Die Emission von BaP und anderen PAK in die Umwelt sollte so weit wie möglich reduziert werden. Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verwirklichen und zur Erfüllung der Verpflichtung zur Reduzierung der jährlichen PAK-Emissionsmengen beizutragen, die sich aus dem Protokoll von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe ergibt, erscheint es daher erforderlich, das Inverkehrbringen und die Verwendung von stark PAK-haltigen Weichmacherölen und als Weichmacheröle verwendeten Mischungen zur Herstellung von Reifen zu beschränken.

(5) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 3 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Unbeschadet der Anforderungen anderer europäischer Bestimmungen g1ilt diese Richtlinie für Reifen von Kraftfahrzeugen 4, von Lastkraftwagen und Schwerlastern 5, von landwirtschaftlichen Fahrzeugen 6 und von Krafträdern 7.

(7) Um die nötigen Sicherheitsanforderungen erfüllen zu können und insbesondere einen exzellenten Nassgriff sicherzustellen, ist ein Übergangszeitraum erforderlich, in dessen Verlauf die Reifenhersteller neue Reifentypen entwickeln und testen können, die ohne hocharomatische Weichmacheröle hergestellt werden. Den derzeit verfügbaren Informationen zufolge werden sich die Entwicklungs- und Testarbeiten über längere Zeit hinziehen, da die Hersteller zahlreiche Testläufe durchführen müssen, bevor die erforderliche hochqualitative Nassgriffleistung der neuen Reifen garantiert werden kann. Daher sollte diese Richtlinie für Wirtschaftsteilnehmer ab dem 1. Januar 2010 gelten.

(8) Für die Anwendung dieser Richtlinie sind harmonisierte Prüfmethoden zur Bestimmung des PAK-Gehalts in Weichmacherölen und Reifen erforderlich. Die Annahme solcher Prüfmethoden sollte das Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht verzögern. Die Prüfmethoden sollten vorzugsweise auf europäischer oder internationaler Ebene entwickelt werden, gegebenenfalls vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder von der Internationalen Normenorganisation (ISO). Die Kommission kann Verweise auf die einschlägigen CEN- oder ISO-Normen veröffentlichen oder erforderlichenfalls solche Methoden im Einklang mit Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG festlegen.

(9) Diese Richtlinie berührt keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit Mindestanforderungen an den Arbeitnehmerschutz, wie etwa die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 8, und darauf basierende Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) 9 und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 10.

(10) Es ist nicht Zweck dieser Richtlinie, das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 11 von vor dem 1. Januar 2010 hergestellten Reifen zu beschränken, die somit auch nach diesem Datum aus Lagerbeständen verkauft werden können. Der Zeitpunkt der Herstellung der Reifen ist anhand der gemäß der Richtlinie 92/23/EWG vorgeschriebenen Kennzeichnung mit dem Herstellungsdatum auf dem Reifen leicht festzustellen. Alle Reifen, die nach dem 1. Januar 2010 runderneuert werden, sollten mit einer neuen Lauffläche runderneuert werden, die neue PAK-arme Weichmacheröle enthält -

haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29 Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

  Anhang

Dem Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgende Nummer angefügt:

"50. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 1. Weichmacheröle dürfen nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn
- sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder
- der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr
als 10 mg/kg beträgt.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der polyzyklische Aromaten-PCA-Extrakt weniger als 3 Masseprozent beträgt - gemessen gemäß der Norm IP346: 1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der PCa in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) -, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem PCA-Extrakt vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.

2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.

Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % Bay-Protonen - gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) - nicht überschreitet.

3. Runderneuerte Reifen sind von Abschnitt 2 ausgenommen, wenn ihre Lauffläche keine Weichmacheröle enthält, die die in Abschnitt 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten."

1. Benzo(a)pyren (BaP)
CAS Nr. 50-32-8

2. Benzo(e)pyren (BeP)
CAS Nr. 192-97-2

3. Benzo(a)anthracen (BaA)
CAS Nr. 56-55-3

4. Chrysen (CHR)
CAS Nr. 218-01-9

5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA)
CAS Nr. 205-99-2

6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA)
CAS Nr. 205-82-3

7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA)
CAS Nr. 207-08-9

8. Dibenzo(a, h)anthracen (DBAhA)
CAS Nr. 53-70-3

________________

1) ABl. C 120 vom 20.05.2005 S. 30.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005.

3) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/98/EG der Kommission (ABl. Nr. L 305 vom 01.10.2004 S. 63).

4) Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 95). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/11/EG der Kommission (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2005 S. 42).

5) Richtlinie 92/23/EWG.

6) UN/ECE-Regelung 106.

7) Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.08.1997 S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/30/EG der Kommission (ABl. Nr. L 106 vom 27.04.2005 S. 17).

8) ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

9) ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50; Berichtigung in ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 23.

10) ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998 S. 11. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

11) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission (ABl. Nr. L 152 vom 30.04.2004 S. 1; Berichtigung in ABl. Nr. L 216 vom 16.06.2004 S. 3).

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