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Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik
(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2005 S. 4)
s. Fußnote *
1. Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
Entschlossen, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung - insbesondere für den menschlichen Verzehr - von weit wandernden Fischbeständen im westlichen und mittleren Pazifik für heutige und künftige Generationen sicherzustellen,
Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen,
In der Erkenntnis dass, gemäß dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen Küstenstaaten und in der betreffenden Region Fischfang betreibende Staaten zusammenarbeiten sollen, um die Bestandserhaltung sicherzustellen und die Erreichung des Ziels der optimalen Nutzung weit wandernder Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu fördern,
Im Bewusstsein, dass wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sich auf den Vorsorgeansatz und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen müssen,
Eingedenk der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der marinen Ökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren,
In Anerkenntnis der gefährdeten Umwelt und der besonderen geografischen Lage der kleinen Inselentwicklungsstaaten, Gebiete und Besitzungen in der Region, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von den weit wandernden Fischbeständen und der Tatsache, dass sie besonderer Unterstützung, einschließlich finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe, bedürfen, um wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der weit wandernden Fischbestände teilnehmen zu können,
In der Erkenntnis, dass die kleineren Inselentwicklungsstaaten spezielle Bedürfnisse haben, die besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung bei der Bereitstellung finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe erfordern,
In Anerkennung der Tatsache, dass kompatible, wirksame und verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nur durch Zusammenarbeit zwischen den Küstenstaaten und den in der Region Fischfang betreibenden Staaten verwirklicht werden können,
In der Überzeugung, dass die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände des westlichen und mittleren Pazifiks in ihrer Gesamtheit am Besten durch Einsetzung einer regionalen Kommission sichergestellt werden können
- sind wie folgt Übereingekommen:
1.1. Teil I
1.1.1. Allgemeine Bestimmungen
1.2. Artikel 1
1.2.1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:
(Stand: 24.06.2022)
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