umwelt-online:Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit Wandernder Fischbestände im Westlichen und Mittleren Pazifik (3)
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1.46. Teil IX
1.46.1. Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
1.47. Artikel 31
1.47.1. Streitbeilegungsverfahren
Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Durchführungsübereinkommens gelten sinngemäß für etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kommission, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht.
1.48. Teil X
1.48.1. Nichtvertragsparteien
1.49. Artikel 32
1.49.1. Nichtvertragsparteien
(1) Die Mitglieder der Kommission treffen Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind, um Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben.
(2) Die Mitglieder der Kommission tauschen Informationen über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens aus, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.
(3) Die Kommission kann Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, auf Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge aufmerksam machen, die nach Auffassung der Kommission die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen.
(4) Die Mitglieder der Kommission fordern Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen, entweder einzeln oder gemeinsam auf, bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission uneingeschränkt zu kooperieren, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen auf alle Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich Anwendung finden. Die Beteiligung solcher kooperierenden Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an der Fischerei wird in dem Maße gefördert, in dem sie sich verpflichten, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Bestände einzuhalten, und in dem sie diese Maßnahmen tatsächlich einhalten.
(5) Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens können auf Antrag und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitglieder der Kommission sowie unter Berücksichtigung der Geschäftsordnungsbestimmungen über die Gewährung des Beobachterstatus als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission eingeladen werden.
1.50. Teil XI
1.50.1. Treu und Glauben und Missbrauch von Rechten
1.51. Artikel 33
1.51.1. Treu und Glauben und Missbrauch von Rechten
Die Vertragsparteien erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.
1.52. Teil XII
1.52.1. Schlussbestimmungen
1.53. Artikel 34
1.53.1. Unterzeichung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Abkommen liegt ab dem fünften September 2000 zwölf Monate für Australien, Kanada, China, die Cookinseln, die Föderierten Staaten von Mikronesien, die Fidschi-Inseln, Frankreich, Indonesien, Japan, die Republik Kiribati, die Republik Marshallinseln, die Republik Nauru, Neuseeland, Niue, die Republik Palau, den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, die Republik der Philippinen, die Republik Korea, den Unabhängigen Staat Samoa, die Salomonen, das Königreich Tonga, Tuvalu, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland im Namen der Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie and Oeno Islands, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Vanuatu zur Unterschrift auf.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(3) Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Jede Vertragspartei ist Mitglied der durch das Übereinkommen eingesetzten Kommission.
1.54. Artikel 35
1.54.1. Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt weiterhin für die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Staaten und für im Übereinkommensbereich liegende Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens zum Beitritt auf.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich andere Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, deren Staatsangehörige und Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich Fischfang auf weit wandernde Bestände betreiben wollen, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
1.55. Artikel 36
1.55.1. Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch:
(2) Wurde dieses Übereinkommen innerhalb von drei Jahren nach seiner Annahme nicht von drei der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Staaten ratifiziert, so tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der 13. Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder, sollte diese Bedingung früher erfüllt sein, doch gemäß Absatz 1 in Kraft.
(Stand: 11.03.2019)
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