umwelt-online:Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit Wandernder Fischbestände im Westlichen und Mittleren Pazifik (2)

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1.23. Artikel 16

1.23.1. Personal der Kommission

(1) Das Personal der Kommission besteht aus qualifizierten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das Personal wird vom Exekutivdirektor ernannt.

(2) Das entscheidende Kriterium für die Einstellung und Beschäftigung des Personals ist die Notwendigkeit, höchsten Maßstäben bei Effizienz, Kompetenz und Integrität gerecht zu werden. Vorbehaltlich dieses Kriteriums ist darauf zu achten, dass das Personal aus allen in der Kommission vertretenen Ländern eingestellt wird, damit das Sekretariat möglichst repräsentativ ist.

1.24. Abschnitt 5

Finanzen der Kommission

1.25. Artikel 17

1.25.1. Finanzmittel der Kommission

(1) Die Finanzmittel der Kommission umfassen:

  1. die gemäß Artikel 18 Absatz 2 bemessenen Beiträge,
  2. freiwillige Beiträge,
  3. den Fonds gemäß Artikel 30 Absatz 3, und
  4. sonstige Finanzmittel, die die Kommission erhalten könnte.

(2) Die Kommission verabschiedet einvernehmlich die Haushaltsordnung für ihre Verwaltung und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ändert sie erforderlichenfalls.

1.26. Artikel 18

1.26.1. Haushaltsplan der Kommission

(1) Der Exekutivdirektor erstellt den Haushaltsentwurf der Kommission und legt ihn ihr vor. Aus dem Haushaltsentwurf geht hervor, welche Verwaltungsausgaben der Kommission aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) zu finanzieren sind, und welche Ausgaben aus den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) eingenommenen Mittel zu finanzieren sind. Die Kommission nimmt den Haushaltsplan einvernehmlich an. Gelangt die Kommission nicht zu einer Einigung über den Haushalt, so werden die Beträge zu den Verwaltungsausgaben der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Vorjahres bestimmt, damit die Verwaltungsausgaben des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden können, bis ein neuer Haushaltsplan einvernehmlich angenommen werden kann.

(2) Die Höhe des Beitrags zum Haushalt wird nach einer Beitragsordnung bestimmt, die die Kommission einvernehmlich annimmt und erforderlichenfalls ändert. Bei der Annahme der Beitragsordnung ist darauf zu achten, dass für jedes Mitglied ein einheitlicher Grundbetrag, ein vom Volksvermögen, das die Entwicklungsstufe des betreffenden Mitglieds und seine Zahlungsfähigkeit widerspiegelt, abhängiger Betrag sowie ein variabler Betrag festgesetzt werden. Der variable Betrag richtet sich unter anderem nach der Gesamtmenge der in den Ausschließlichen Wirtschaftszonen und in den Gewässern außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich gefangenen Fische der von der Kommission festgesetzten Arten, wobei auf die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitglieds der Kommission, das ein Entwicklungsland oder -gebiet ist, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes ein Kürzungskoeffizient angewendet wird. Die von der Kommission genehmigte Beitragsordnung wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen.

(3) Ist ein Beitragspflichtiger mit der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Kommission im Rückstand, so nimmt er nicht an der Beschlussfassung der Kommission teil, wenn die ausstehenden Forderungen den Betrag erreichen oder übersteigen, der als Beitrag für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre fällig war. Auf die ausstehenden Beiträge werden Zinsen zu einem Zinssatz berechnet, den die Kommission in ihrer Haushaltsordnung festlegen kann. Die Kommission kann jedoch auf diese Zinszahlungen verzichten und einem solchen Mitglied weiterhin das Stimmrecht gewähren, wenn zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen wurde, dass der Zahlungsverzug auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

1.27. Artikel 19

1.27.1. Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten der Kommission, einschließlich ihres Jahresabschlusses, werden jährlich von einem durch die Kommission benannten unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.

1.28. Abschnitt 6

Beschlussfassung

1.29. Artikel 20

1.29.1. Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden in der Kommission generell einvernehmlich gefasst. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "einvernehmlich", dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich vorschreibt, dass ein Beschluss einvernehmlich zu fassen ist, wird in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt werden kann, bei Abstimmungen über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen. Über wesentliche Fragen wird mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei sowohl die anwesenden Mitglieder der South Pacific Forum Fisheries Agency als auch die anwesenden Nichtmitglieder der South Pacific Forum Fisheries Agency jeweils mit einer Dreiviertelmehrheit zustimmen müssen und des Weiteren kein Vorschlag abgelehnt werden darf, wenn nur eine oder zwei Stimmen an der jeweiligen Dreiviertelmehrheit fehlen. Ist strittig, ob eine Frage wesentlich ist oder nicht, so ist sie als wesentliche Frage zu behandeln, sofern die Kommission nicht einvernehmlich oder mit der für Beschlüsse über wesentliche Fragen erforderlichen Mehrheit anders beschließt.

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(Stand: 11.03.2019)

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