umwelt-online: Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der RL 92/40/EWG (2)

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Abschnitt 3
Abgrenzung von Restriktionsgebieten

Artikel 43 Abgrenzung von Restriktionsgebieten bei NPAI-Ausbruch

Unmittelbar nach einem NPAI-Ausbruch grenzt die zuständige Behörde im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Betrieb ein Restriktionsgebiet ab.

Artikel 44 Maßnahmen für das Restriktionsgebiet

1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen im Restriktionsgebiet durchgeführt werden:

  1. Alle gewerblichen Geflügelhaltungen werden so bald wie möglich gezählt;
  2. in gewerblichen Geflügelhaltungen in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Seuchenbetrieb werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Laboruntersuchungen durchgeführt;
  3. Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken und Eier dürfen innerhalb des Restriktionsgebiets bzw. in das Restriktionsgebiet nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und vorbehaltlich anderer von der Behörde für zweckmäßig erachteten Kontrollen befördert werden; diese Beschränkung gilt nicht für die Durchfuhr durch das Restriktionsgebiet auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung;
  4. Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken und Eier dürfen nicht aus dem Restriktionsgebiet verbracht werden, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt, dass
    1. Schlachtgeflügel auf direktem Wege zu einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert wird;
    2. lebendes Geflügel auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall im selben Mitgliedstaat befördert wird, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird. Das lebende Geflügel bleibt dort 21 Tage, und der Betrieb wird nach seiner Ankunft unter amtliche Überwachung gestellt;
    3. Eintagsküken
      im selben Mitgliedstaat auf direktem Wege zu einem Betrieb oder einem Stall dieses Betriebs befördert werden; die Eintagsküken bleiben dort 21 Tage, und der Betrieb wird nach ihrer Ankunft unter amtliche Überwachung gestellt, oder
      aus Eiern, die aus Geflügelbetrieben außerhalb des Restriktionsgebiets stammen, auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Brüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsarbeitsbedingungen gewährleisten kann, dass die Eintagsküken nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb des Restriktionsgebiets, die folglich einen unterschiedlichen Gesundheitsstatus haben, in Berührung gekommen sind;
    4. Bruteier auf direktem Wege zu einer ausgewiesenen Brüterei befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert, und Herkunft und Verbleib dieser Eier können jederzeit ermittelt werden;
    5. Konsumeier auf direktem Wege zu einer Packstelle befördert werden, sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden;
    6. Eier auf direktem Wege zu einem Eiverarbeitungsbetrieb im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sich der Betrieb innerhalb oder außerhalb des Restriktionsgebiets befindet;
    7. Eier auf direktem Wege unschädlich beseitigt werden;
  5. Tierkörper werden unschädlich beseitigt;
  6. Personen, die Betriebe im Restriktionsgebiet betreten oder verlassen, halten zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza angemessene Biosicherheitsnormen ein;
  7. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Beförderung von lebendem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Futtermitteln, Kot, Gülle und Einstreu sowie anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet werden, sind nach ihrer Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren des Artikels 48 zu reinigen und zu desinfizieren;
  8. Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen in diesen Betrieben haben, in denen sie
    1. keinen Kontakt zu in diesem Betrieb gehaltenem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies haben und
    2. keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen solches Geflügel oder solche in Gefangenschaft gehaltene Vögel andere Spezies gehalten werden;
  9. das Verbringen oder Ausbringen von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor; vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus einem Betrieb im Restriktionsgebiet zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden;
  10. Messen, Märkte, Tierschauen und sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor;
  11. Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, dürfen nicht frei gesetzt werden.

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen erlassen und unterrichtet die Kommission darüber.

Zur Verhütung der Verschleppung der Aviären Influenza können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren weitere Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 45 Dauer der Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden für folgende Zeiträume aufrechterhalten:

  1. mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs durch eines oder mehrere der Verfahren nach Artikel 48 und so lange, bis die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Restriktionsgebiet durchgeführt wurden, das Risiko einer Verschleppung von NPAI für geringfügig halten;
  2. mindestens 42 Tage nach dem Zeitpunkt der Bestätigung des Ausbruchs und so lange, bis die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Untersuchungen und Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs und auf der Grundlage einer Risikobewertung im Restriktionsgebiet durchgeführt wurden, das Risiko einer Verschleppung von NPAI für geringfügig halten;
  3. für einen nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden Zeitraum unter Bedingungen, die nach demselben Verfahren festzulegen sind.

Artikel 46 Ausnahmen

  1. Bestätigt sich der NPAI-Verdacht in einer Brüterei, so kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach den Artikeln 43 und 44 vorsehen.
  2. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  3. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
  4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.
  5. Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.

Kapitel VI
Massnahmen zur Verhütung der Übertragung von Viren der aviären Influenza auf andere spezies

Artikel 47 Laboranalysen und andere Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Bestätigung der Präsenz von Aviärer Influenza in einem Betrieb auch die im Betrieb befindlichen Schweine geeigneten Laboruntersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unterzogen werden, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass diese Schweine gegenwärtig mit dem Virus der Aviären Influenza infiziert sind oder früher damit infiziert waren.

Bis die Laborbefunde vorliegen, dürfen keine Schweine aus dem Betrieb entfernt werden.

2. Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza in Schweinen, so kann die zuständige Behörde genehmigen, dass diese Schweine zu anderen Schweinehaltungsbetrieben oder zu ausgewiesenen Schlachthöfen verbracht werden, sofern durch Folgeuntersuchungen nachgewiesen wurde, dass das Risiko der Verschleppung von Aviärer Influenza geringfügig ist.

3. Bestätigen die Laborbefunde nach Absatz 1 eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Schweine so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht und nach Maßgabe der Richtlinie 93/119/EG so getötet werden, dass die Verschleppung des Virus der Aviären Influenza, insbesondere während des Transports, vermieden wird.

4. Bei Bestätigung der Präsenz der Aviären Influenza in einem Betrieb kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Säugetiere innerhalb dieses Betriebs und auf Kontaktbetriebe anwenden.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Befunde der Laboranalysen und die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des Ausschusses mit.

6. Die zuständige Behörde kann nach Bestätigung der Präsenz des Virus der Aviären Influenza in Schweinen oder anderen Säugetieren in einem Betrieb eine Überwachung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einleiten, um festzustellen, ob das Virus der Aviären Influenza weiter verbreitet wurde.

7. Nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren können zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von Influenzaviren aviären Ursprungs auf andere Spezies erlassen werden.

Kapitel VII
Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung

Artikel 48 Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Ausmerzung des Virus der Aviären Influenza

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

  1. Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach
    1. den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und
    2. den Grundsätzen und Verfahrensvorschriften für das Reinigen, Desinfizieren und Behandeln gemäß Anhang VI;
  2. Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, wird nicht zur Haltung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies genutzt, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Viren der Aviären Influenza ausgemerzt oder inaktiviert wurden;
  3. die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, erfolgen unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes;
  4. die darin befindlichen Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Viren der Aviären Influenza kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, werden vernichtet;
  5. die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration werden von der zuständigen Behörde zugelassen.

Artikel 49 Wiederbelegung von Betrieben

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Durchführung der in den Artikeln 11 und 39 vorgesehenen Maßnahmen die Absätze 2 bis 6 des vorliegenden Artikels erfüllt werden.

2. Gewerbliche Geflügelhaltungen dürfen frühestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Artikel 48 wieder belegt werden.

3. In den 21 Tagen nach dem Tag der Wiederbelegung gewerblicher Geflügelhaltungen sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Das Geflügel wird mindestens einer klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterzogen. Diese klinische Untersuchung oder, falls mehr als eine klinische Untersuchung durchgeführt wird, die abschließende klinische Untersuchung wird zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der möglichst nahe am Ende des vorgenannten Zeitraums von 21 Tagen liegt;
  2. nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs werden Laboruntersuchungen durchgeführt;
  3. Geflügel, das während der Wiederbelegungsphase verendet ist, wird nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht;
  4. Personen, die gewerbliche Geflügelhaltungen betreten oder verlassen, treffen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen, um zu verhüten, dass Aviäre Influenza verschleppt wird;
  5. Geflügel darf während der Wiederbelegungsphase nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus gewerblichen Geflügelhaltungen entfernt werden;
  6. der Besitzer/Halter führt Buch über Produktionsdaten einschließlich der Morbiditäts- und Mortalitätsdaten; diese Aufzeichnungen sind regelmäßig zu aktualisieren;
  7. nennenswerte Änderungen der Produktionsdaten im Sinne des Buchstaben f sowie andere Unregelmäßigkeiten werden der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt.

4. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde veranlassen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 3 auch in anderen Betrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen durchgeführt oder auch auf andere Spezies in einer gewerblichen Geflügelhaltung angewandt werden.

5. Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung.

Kapitel VIII
Diagnosemethoden, Diagnosehandbuch und Referenzlaboratorien

Artikel 50 Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis der Aviären Influenza in Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder des Virus der Aviären Influenza in Säugetieren nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Aviäre Influenza nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

Das Diagnosehandbuch wird nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 3. August 2006 verabschiedet.Spätere Änderungen des Handbuchs werden nach demselben Verfahren beschlossen.

2. Das in Absatz 1 genannte Diagnosehandbuch enthält mindestens Folgendes:

  1. Mindestanforderungen für die Biosicherheit und Qualitätsstandards für zugelassene Laboratorien, die Analysen zur Diagnose der Aviären Influenza durchführen;
  2. Kriterien und Verfahrensvorschriften für klinische und Postmortem-Untersuchungen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Verdachts auf Aviäre Influenza;
  3. Kriterien und Verfahrensvorschriften für die Entnahme von Proben von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies für Laboranalysen zur Bestätigung oder Entkräftung eines Verdachts auf Aviäre Influenza, einschließlich Vorschriften für die Entnahme von Proben für serologische oder virologische Reihenuntersuchungen im Rahmen dieser Richtlinie;
  4. Laboranalysen zur Diagnose der Aviären Influenza, einschließlich
    1. Analysen zur Differenzialdiagnose;
    2. Analysen zur Differenzierung zwischen HPAI- und NPAI-Viren;
    3. geeignete Analysen zur Differenzierung zwischen geimpften und mit dem Feldstamm der Aviären Influenza infizierten Tieren;
    4. Kriterien für die Auswertung der Laborbefunde;
  5. Methoden für Laboranalysen zur Typisierung von Virusisolaten der Aviären Influenza.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Viren der Aviären Influenza, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe nur an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten, für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen manipuliert oder verwendet werden.

Das Verzeichnis der zugelassenen Orte, Einrichtungen und Laboratorien wird der Kommission bis zum 30. September 2007 mitgeteilt und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 51 Referenzlaboratorien

1. Gemeinschaftliches Referenzlabor für Aviäre Influenza (nachstehend "gemeinschaftliches Referenzlabor" genannt) ist das in Anhang VII Nummer 1 beschriebene Labor.

Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG übernimmt das gemeinschaftliche Referenzlabor die in Anhang VII Teil 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

2. (2) Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Referenzlaboratorien:

  1. die in Anhang VIII festgelegten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen;
  2. für die Koordinierung der Diagnosestandards und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs VIII zuständig sind und als Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor fungieren.

4. Das gemeinschaftliche Referenzlabor arbeitet eng mit dem Referenzlabor für Aviäre Influenza des OIE und der FAO sowie gegebenenfalls mit anderen international anerkannten Laboratorien in der Gemeinschaft zusammen und hält engen Kontakt mit ihnen, um für die nationalen Referenzlaboratorien in den Mitgliedstaaten und in Drittländern eine gute Ausbildung, ein hervorragendes wissenschaftliches Niveau und die notwendige Unterstützung sicherzustellen.

Kapitel IX
Impfung

Abschnitt 1
Allgemeines Impfverbot

Artikel 52 Herstellung, Abgabe und Verwendung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

  1. die Impfung gegen die Aviäre Influenza mit Ausnahme der Impfungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 in ihrem Hoheitsgebiet verboten ist;
  2. die Bearbeitung, Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in ihrem Hoheitsgebiet unter amtlicher Aufsicht erfolgt;
  3. nur Impfstoffe verwendet werden, die nach Maßgabe der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 17 oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur 18 zugelassen sind.

2. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Vorschriften für die Lieferung und Lagerung von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza in der Gemeinschaft erlassen werden.

Abschnitt 2
Notimpfung

Artikel 53 Notimpfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies

1. Ein Mitgliedstaat kann veranlassen, dass bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies als Sofortmaßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Notimpfung vorgenommen wird, um einen Ausbruch einzudämmen, wenn eine Risikobewertung darauf schließen lässt, dass eine erhebliche unmittelbare Gefahr der Verschleppung der Aviären Influenza innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats bzw. in den betreffenden Mitgliedstaat besteht und eine oder mehrere folgender Bedingungen vorliegen:

  1. es gibt einen Seuchenherd innerhalb dieses Mitgliedstaats;
  2. es gibt einen Seuchenherd in einem nahe gelegenen Mitgliedstaat oder
  3. Aviäre Influenza ist bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einem nahe gelegenen Drittland bestätigt worden.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Notimpfung nach Absatz 1 einzuführen, so legt er der Kommission einen entsprechenden Notimpfplan zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält mindestens folgende Informationen:

  1. Angaben zur Seuchenlage, aufgrund deren die Notimpfung beantragt wird;
  2. Angaben zum geografischen Gebiet, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, sowie die Zahl der Betriebe in diesem Gebiet und - falls unterschiedlich - die Zahl der Betriebe, in denen geimpft werden soll;
  3. Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls des Geflügelkompartiments oder des Kompartiments für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;
  4. ungefähre Anzahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden in Gefangenschaft lebenden Vögel anderer Spezies;
  5. Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;
  6. Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Notimpfkampagne;
  7. die besonderen Bestimmungen zur Verbringung von geimpftem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die unbeschadet der in Kapitel IV Abschnitte 3, 4 und 5 und Kapitel V Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten;
  8. Kriterien, nach denen über die Notimpfung in Kontaktbetrieben entschieden wird;
  9. Angaben zur Aufzeichnung und Registrierung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;
  10. Angaben zu klinischen Untersuchungen und Laboranalysen, die bei den Betrieben, in denen eine Notimpfung durchgeführt werden soll, und anderen Betrieben im Notimpfgebiet vorgenommen werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der Notimpfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.

3. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsvorschriften für die Notimpfung erlassen werden.

Artikel 54 Genehmigung von Notimpfplänen

1. Die Kommission prüft gemäß Artikel 53 Absatz 2 vorgelegte Notimpfpläne unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Ausschuss.

2. Notimpfpläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung von Notimpfplänen kann von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können auch bestimmte Geflügelkompartimente und Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies betreffen und die Abgrenzung von Restriktionsgebieten einschließen.

Artikel 55 Ausnahmen

1. Abweichend von Artikel 54 können die Mitgliedstaaten bereits vor Genehmigung eines Notimpfplans Notimpfungen durchführen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der betreffende Notimpfplan und der Beschluss, die Notimpfung durchzuführen, werden der Kommission vor Beginn der Impfung mitgeteilt;
  2. der betreffende Mitgliedstaat verbietet die Verbringung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, es sei denn, sie erfolgt unter den in Anhang IX vorgesehenen Bedingungen;
  3. der Beschluss zur Notimpfung beeinträchtigt nicht die Seuchenbekämpfung.

2. Macht der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so werden die Seuchenlage und der Notimpfplan so bald wie möglich im Ausschuss geprüft.

3. Die angewendeten Maßnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren gebilligt oder geändert werden.

Abschnitt 3
Präventive Impfung

Artikel 56 Präventive Impfung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies nach Maßgabe dieses Abschnitts im Rahmen einer Langzeitmaßnahme präventiv zu impfen, wenn sie auf der Grundlage einer Risikobewertung zu der Auffassung gelangen, dass in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets, bei bestimmten Arten der Geflügelzucht oder bestimmten Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder in bestimmten Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies das Risiko einer Infektion mit Aviärer Influenza besteht.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine präventive Impfung nach Absatz 1, so legt er der Kommission einen Impfplan für die präventive Impfung zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält mindestens folgende Informationen:

  1. genaue Darlegung der Gründe für die präventive Impfung, einschließlich des Seuchenverlaufs;
  2. Angaben zu dem Gebiet, der Art von Geflügelzucht oder den Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder dem Geflügelkompartiment oder Kompartiment für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, in dem bzw. bei der/denen/dem die präventive Impfung durchgeführt werden soll, sowie Zahl der Betriebe in diesem Gebiet und - falls unterschiedlich - Zahl und Art der Betriebe, in denen geimpft werden soll;
  3. Angaben zu Arten und Kategorien des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies oder gegebenenfalls des Geflügelkompartiments oder des Kompartiments für Vögel anderer Spezies, die geimpft werden sollen;
  4. ungefähre Zahl des zu impfenden Geflügels bzw. der zu impfenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies;
  5. Kurzbeschreibung der Impfstoffmerkmale;
  6. Angaben zur voraussichtlichen Dauer der präventiven Impfkampagne;
  7. besondere Vorschriften für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die unbeschadet der in Kapitel IV Abschnitte 3, 4 und 5 sowie Kapitel V Abschnitt 3 vorgesehenen Maßnahmen gelten;
  8. Angaben zur Aufzeichnung und Registrierung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies;
  9. Angaben zu den Laboranalysen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs in den Betrieben, in denen eine präventive Impfung erfolgen soll, zeitgleich mit Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen in einer angemessenen Zahl anderer Betriebe oder Geflügelkompartimente oder Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Impfgebiet durchgeführt werden, um die Seuchenentwicklung, den Erfolg der präventiven Impfkampagne und die Kontrolle der Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies überwachen zu können.

3. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsvorschriften für die präventive Impfung erlassen werden.

Artikel 57 Genehmigung von Impfplänen für präventive Impfungen

1. Die Kommission prüft nach Artikel 56 Absatz 2 vorgelegte Impfpläne für präventive Impfungen unverzüglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und prüft die Lage so bald wie möglich im Ausschuss.

2. Die Impfpläne für präventive Impfungen werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigung von Impfplänen für präventive Impfungen kann von Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können auch bestimmte Geflügelkompartimente und Kompartimente für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies betreffen und die Abgrenzung von Restriktionsgebieten einschließen.

Abschnitt 4
Impfstoffbanken

Artikel 58 Gemeinschaftliche Impfstoffbank

1. Nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine gemeinschaftliche Impfstoffbank für die Lagerung der nach der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigten gemeinschaftlichen Impfstoffe gegen Aviäre Influenza eingerichtet werden.

2. Die Mitgliedstaaten haben auf Antrag Zugang zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank; der Antrag ist an die Kommission zu richten.

3. Soweit es im Interesse der Gemeinschaft liegt, kann die Kommission Impfstoffe an Drittländer abgeben.

Unbeschadet von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wird der Zugang von Drittländern zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren und vorbehaltlich nach demselben Verfahren zu beschließender genauer Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.

Artikel 59 Nationale Impfstoffbanken

1. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Krisenplans nach Artikel 62 eine nationale Impfstoffbank einrichten oder unterhalten, um Impfstoffe gegen Aviäre Influenza zu lagern, die nach den Artikeln 5 bis 15 der Richtlinie 2001/82/EG für Notimpfungen oder präventive Impfungen zugelassen sind.

2. Mitgliedstaaten, die eine nationale Impfstoffbank unterhalten, teilen der Kommission Menge und Art der gelagerten Impfstoffe mit.

Kapitel X
Gemeinschaftskontrollen, Sanktionen und Krisenpläne

Artikel 60 Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich 19 und des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 20 durchführen, soweit dies erforderlich ist, um die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 61 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 62 Krisenpläne

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe des Anhangs X einen Krisenplan mit den nationalen Maßnahmen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza durchzuführen sind, und legen den Plan der Kommission zur Genehmigung vor.

2. Der Krisenplan muss den Zugang zu Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und allen Materialien ermöglichen, die zur schnellen und effizienten Seuchentilgung erforderlich sind. Der Plan enthält Angaben über Zahl und Standort aller gewerblichen Geflügelhaltungen. In dem Plan sollte die höchstmögliche Zahl der nach Spezies aufgeschlüsselten Tiere in diesen gewerblichen Geflügelhaltungen angegeben sein. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die geschätzten Impfstoffmengen angeben, die im Falle der Notimpfung erforderlich wären.

3. Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für eine enge Zusammenarbeit zwischen den für die einzelnen Bereiche zuständigen Behörden, insbesondere den Veterinär-, Gesundheitsund den Umweltbehörden sowie den für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zuständigen Behörden enthalten, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Betriebsinhaber, die in der Geflügelwirtschaft tätigen Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Risiken informiert werden.

4. Die Kommission prüft die Krisenpläne auf ihre Eignung zur Erreichung des beabsichtigten Ziels und empfiehlt dem betroffenen Mitgliedstaat gegebenenfalls erforderliche Änderungen, insbesondere um sicherzustellen, dass der Plan mit den Plänen anderer Mitgliedstaaten vereinbar ist.

Die Krisenpläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt. Über etwaige spätere Änderungen der Pläne wird nach demselben Verfahren entschieden.

5. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihren Krisenplan mindestens alle fünf Jahre und legen den geänderten Plan der Kommission zur Genehmigung nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren vor.

6. Über die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen hinaus können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zur schnellen und effizienten Tilgung der Aviären Influenza, einschließlich Vorschriften für Seuchenkontrollzentren, Sachverständigengruppen und Echtzeitübungen, erlassen werden.

Kapitel XI
Durchführungsvorschriften und Ausschussverfahren

Artikel 63 Durchführungsvorschriften

1. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen und können insbesondere folgende besondere Vorschriften enthalten:

  1. Vorschriften für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern und
  2. Vorschriften für die Verbringung und Behandlung von Futtermitteln, neuer und benutzter Einstreu, Kot und Gülle, die kontaminiert sind oder sein könnten.

2. Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

3. Durchführungsvorschriften, die infolge der Seuchenentwicklung über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

4. Vorübergehende Dringlichkeitsmaßnahmen, die aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung durch Influenza-Viren aviären Ursprungs, außer den Erregern nach Artikel 2 Nummer 1 erforderlich werden, werden nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen; die Schutzmaßnahmen nach Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 21 oder nach Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 22 bleiben hiervon unberührt.

Artikel 64 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 23 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses wird auf 15 Tage festgesetzt.

4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 65 Aufhebung

Die Richtlinie 92/40/EWG wird zum 1. Juli 2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind in Einklang mit der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 66 Übergangsvorschriften

1. Krisenpläne zur Bekämpfung der Aviären Influenza, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG genehmigt wurden und noch bis 1. Juli 2007 in Kraft sind, gelten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie weiter.

Jedoch unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 30. September 2007 über Änderungen der genannten Krisenpläne, um sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

Diese geänderten Pläne werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt.

2. Bis zur Umsetzung dieser Richtlinie können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren weitere Übergangsvorschriften zur Bekämpfung der Aviären Influenza erlassen werden.

Artikel 67 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 68 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 69 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

___________________
1) Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
2) Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 167 vom 22.06.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
4) ABl. L 142 vom 30.04.2004 S. 1.
5) ABl. L 340 vom 31.12.1993 S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).
6) ABl. L 278 vom 31.10.2000 S. 26. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.04.2002 S. 17).
7) ABl. L 378 vom 31.12.1982 S. 58. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 05.03.2004 S. 27).
8) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
9) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission (ABl. L 66 vom 12.03.2005 S. 10).
10) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.
11) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.
12) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. 9. "gewerbliche Geflügelhaltung" einen Betrieb, der zu kom
13) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1. merziellen Zwecken Geflügel hält;
14) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1).
15) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
16) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 19.
17) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).
18) ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 1.
19) ABl. L 38 vom 12.02.1998 S. 10.
20) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.
21) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.04.2004 S. 33).
22) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002 S. 14).
23) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).

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Definition des Begriffs "Aviäre Influenza" Anhang I
(Artikel 2)

1. "Aviäre Influenza" bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, verursacht durch Influenzaviren des Typs A

  1. der Subtypen H5 oder H7 oder
  2. mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

2. "hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)" bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, verursacht durch

  1. Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Geflügelpestviren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder
  2. Viren der Aviären Influenza mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;

3. "niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI)" bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Nummer 2 fallen.


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Seuchenmitteilung und weitere epidemiologische Informationen der Mitgliedstaaten Anhang II
(Artikel 5 Absatz 2)
  1. Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärherdes oder bei Feststellung eines Falles von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel teilt der betreffende Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 82/894/EWG Folgendes mit:
    1. Datum der Seuchenmeldung;
    2. Uhrzeit der Seuchenmeldung;
    3. Name des betreffenden Mitgliedstaats;
    4. Bezeichnung der Krankheit;
    5. Nummer des Seuchenherds oder des Positivbefunds von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel;
    6. Zeitpunkt des ersten Seuchenverdachts;
    7. Zeitpunkt der Bestätigung;
    8. zur Bestätigung angewandte Methoden;
    9. Art der Bestätigung der Seuche (Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel);
    10. geografischer Standort des Schlachthofs oder des Transportmittels, für den der Ausbruch oder der Positivbefund bestätigt wurde;
    11. angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
  2. Bei positiven Befunden in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Informationen folgende Angaben übermitteln:
    1. aufgeschlüsselt nach Kategorien die geschätzte Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel befindlichen empfänglichen Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);
    2. aufgeschlüsselt nach Kategorien die geschätzte Zahl der toten Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögeln anderer Spezies);
    3. für jede Kategorie von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies: Morbiditätsrate und geschätzte Zahl der Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögeln anderer Spezies), bei denen sich Aviäre Influenza bestätigt hat;
    4. geschätzte Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel geschlachteten bzw. getöteten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);
    5. geschätzte Zahl der unschädlich beseitigten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);
    6. im Falle eines Schlachthofs: Entfernung zum nächstgelegenen Betrieb, der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies hält;
    7. Standort des bzw. der Herkunftsbetriebe des infizierten Geflügels oder der infizierten Tierkörper.
  3. Sekundärausbrüchen sind die in den Nummern 1 und 2 genannten Informationen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 82/894/EWG vorgesehenen Fristen zu übermitteln.
  4. Dr betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Ausbrüche oder Positivbefunde von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Informationen enthält:
    1. Datum, an dem das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb, im Schlachthof oder im Transportmittel getötet oder geschlachtet und unschädlich beseitigt wurden;
    2. Informationen über die möglichen Infektionsquellen der Aviären Influenza oder, soweit bekannt, über die tatsächliche Infektionsquelle;
    3. Informationen über die Kontrollregelung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen zur Kontrolle von Tierbewegungen ordnungsgemäß durchgeführt werden;
    4. bei Nachweis Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel: Angaben zum Genotyp des verantwortlichen Virus;
    5. soweit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Kontaktbetrieben oder in Betrieben mit seuchenverdächtigem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen seuchenverdächtigen Vögeln anderer Spezies getötet bzw. geschlachtet wurden, folgende Angaben:
      1. Datum der Tötung oder Schlachtung sowie die geschätzte Zahl der in den einzelnen Betrieben getöteten oder geschlachteten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies), aufgeschlüsselt nach Kategorien;
      2. epidemiologischer Zusammenhang zwischen der Infektionsquelle und den einzelnen Kontaktbetrieben oder etwaige andere Anhaltspunkte, die den Verdacht auf Aviäre Influenza in den einzelnen verdächtigen Betrieben begründen;
      3. wenn in Kontaktbetrieben kein Geflügel oder keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies getötet oder geschlachtet wurden: die diesbezüglichen Gründe.
    6. Bestätigt sich im Falle von lebendem Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Geflügelerzeugnissen, die über Gemeinschaftsgrenzen eingeführt oder verbracht werden, Aviäre Influenza in Grenzkontrollstellen, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhrabwicklung beteiligt sind, so muss die zuständige Behörde der Kommission diese Bestätigung unter Angabe aller getroffenen Vorkehrungen unverzüglich mitteilen.
    7. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 24 Stunden unterrichtet werden, wenn infolge der Überwachung eine ernste Gefahr für die Gesundheit festgestellt wird.


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Genehmigung der Verbringung von Eiern aus Betrieben nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 Anhang III
(Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3)

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Eier nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 aus einem Betrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für die Herstellung von Eiprodukten (nachstehend "ausgewiesener Verarbeitungsbetrieb" genannt) befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege aus dem seuchenverdächtigen Betrieb zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den verdächtigen Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
  2. Der für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige amtliche Tierarzt unterrichtet die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde über die geplante Eiersendung.
  3. Die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde stellt sicher, dass
    1. die unter Nummer 1 genannten Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden;
    2. die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden;
    3. die für die Eier verwendete Verpackung entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert wird, dass etwa vorhandene Viren der Aviären Influenza abgetötet werden;
    4. die unter Nummer 1 genannten Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden. In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden Biosicherheitsmaßnahmen getroffen.


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Bei der Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen in Kontaktbetrieben oder Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden, zu berücksichtigende Hauptkriterien und Risikofaktoren Anhang IV
(Artikel 15 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2)

Richtkriterien

Richtkriterien
Umstände, die für eine Bestandsräumung sprechen klinische Krankheitsanzeichen, die auf Aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen Umstände, die gegen eine Bestandsräumung sprechen keine klinischen Krankheitsanzeichen, die auf Aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassen, und kein epidemiologischer Zusammenhang
hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten geringe Empfänglichkeit der vorherrschenden Geflügelarten
   
Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus in den Seuchenbetrieb es sind keine Verbringungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, in Kontaktbetriebe nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus bekannt
Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte Standort der Kontaktbetriebe in einem Gebiet mit niedriger Geflügelbesatzdichte
vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen bereits längere Präsenz der Aviären Influenza und wahrscheinliche Verschleppung des Virus aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde vor der Anwendung von Tilgungsmaßnahmen Präsenz der Aviären Influenza, aber nur begrenzte Verschleppung des Virus aus dem Betrieb, in dem die Seuche bestätigt wurde
Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von 500 m1 um den Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde Standort der Kontaktbetriebe im Umkreis von mehr als 500 m1 um den Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde
die Kontaktbetriebe stehen mit mehr als einem Betrieb, in dem Aviäre Influenza bestätigt wurde, in Verbindung die Kontaktbetriebe stehen nicht mit Betrieben in Verbindung, in denen Aviäre Influenza bestätigt wurde
die Seuche ist nicht unter Kontrolle und die Zahl der Betriebe, in denen Aviäre Influenza bestätigt wurde, steigt. die Seuche ist unter Kontrolle.

1) Bei sehr hoher Geflügelbesatzdichte ist eine Vergrößerung dieses Umkreises in Betracht zu ziehen.

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Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI auf Betriebe Anhang V
(Artikel 39 Absatz 1)

Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben nach Artikel 39 Absatz 1 trägt die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung:

  1. betreffende Tierart;
  2. Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen;
  3. Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen;
  4. Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies während der Beförderung und bei der Schlachtung;
  5. Transportweg;
  6. Nachweis der Virusverschleppung;
  7. Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben);
  8. weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse;
  9. sozioökonomische und andere Auswirkungen.


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Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben Anhang VI
(Artikel 48)
  1. Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß Artikel 48 wird nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchgeführt:
    1. Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten werden unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführt.
    2. Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Abtötung von Viren der Aviären Influenza zugelassen sein.
    3. Desinfektionsmittel werden entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und/oder den Anweisungen der zuständigen Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, verwendet.
    4. Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
    5. Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
    6. Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:
      1. Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
      2. Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
      3. Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.
    7. Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
    8. Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
    9. Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
    10. Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
    11. Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:
    1. Grobreinigung und erste Desinfektion:
      1. Bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Viren der Aviären Influenza zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
      2. Tierkörper von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
      3. Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, erfolgt unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so, dass eine Verschleppung des Virus der Aviären Influenza vermieden wird.
      4. Sobald die Tierkörper von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß Artikel 48 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
      5. Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
      6. Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.
    2. Feinreinigung und Schlussdesinfektion:
      1. Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Nummer 3 Buchstabe a zu behandeln.
      2. Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
      3. Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
      4. Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.
  3. Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot erfolgt nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften:
    1. Kot und benutzte Einstreu werden entweder
      1. bei einer Temperatur von mindestens 70 °C dampfbehandelt,
      2. durch Verbrennung vernichtet,
      3. so tief vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
      4. zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen.
    2. Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Abtötung des Virus gewährleistet ist.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Mist und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Abtötung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der besonderen Vorschriften von Artikel 63 Absatz 1 dieser Richtlinie zwischengelagert werden. Die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so, dass eine Verschleppung des Virus der Aviären Influenza vermieden wird.

  1. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission hiervon und übermittelt ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren.
  2. Unbeschadet von Artikel 48 Buchstabe b kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot bleibt mindestens 12 Monate in Kraft.


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Gemeinschaftliches Referenzlabor für Aviäre Influenza Anhang VII
(Artikel 51 Absatz 1) 18
  1. Folgendes Labor ist das Referenzlabor der Europäischen Union für Aviäre Influenza:
    Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie (IZSVe), Legnaro, Italien.
  2. Das gemeinschaftliche Referenzlabor hat folgende Aufgaben und Funktionen:
    1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur Diagnose der Aviären Influenza, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:
      1. Typisierung, Lagerung und Bereitstellung von Stämmen des Virus der Aviären Influenza für serologische Untersuchungen und zur Herstellung von Antiseren;
      2. Abgabe von Standardseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;
      3. Anlage und Unterhaltung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten von Viren der Aviären Influenza;
      4. regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;
      5. Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;
      6. Charakterisierung der Isolate von Viren der Aviären Influenza mit den modernsten Methoden, um ein besseres Verständnis der Epidemiologie der Aviären Influenza zu erlangen und Erkenntnisse über die Epidemiologie des Virus und über neu auftretende hochpathogene und potenziell pathogene Virusstämme zu gewinnen;
      7. Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, Epidemiologie und Verhütung der Aviären Influenza auf der ganzen Welt;
      8. Sammlung von Kenntnissen über Viren der Aviären Influenza und andere einschlägige Viren, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen;
      9. Erwerb von Kenntnissen über die Zubereitung und Verwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Bekämpfung der Aviären Influenza.
    2. Es hilft durch die Untersuchung der Isolate von Influenzaviren aviären Ursprungs, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für epidemiologische Nachforschungen zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Seuchenherde in der Gemeinschaft mit, und es holt Virusisolate aus Primärherden in Drittländern ein, aus denen nach geltendem Gemeinschaftsrecht lebendes Geflügel und Fleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen; bei den aus Drittländern eingegangenen Virusisolaten führt das gemeinschaftliche Referenzlabor insbesondere folgende Untersuchungen durch:
      1. Nukleotidsequenzanalyse zur Ermittlung der abgeleiteten Aminosäurensequenz im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls;
      2. Ermittlung des intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI);
      3. Antigentypisierung;
      4. phylogenetische Analyse zur Unterstützung epidemiologischer Untersuchungen.
    3. Es hilft bei der Ausbzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Sinne einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der Diagnosetechniken.
    4. Es erstellt das Programm und die Arbeitsdokumente für die Jahresversammlung der nationalen Referenzlaboratorien.
    5. Es hilft bei der Durchführung von Influenza-Erhebungen bei Geflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten mit, indem es im Rahmen des Programms und der zugelassenen Testmethoden Antigene bereitstellt und einen Kurzbericht über die Ergebnisse dieser Erhebungen erstellt.
    6. Es überprüft regelmäßig die möglichen zoonotischen Auswirkungen von Viren der Aviären Influenza und arbeitet mit international anerkannten Laboratorien für Humaninfluenza zusammen.
    7. Es entwickelt in Absprache mit der Kommission einen Krisen- und Notfallplan, der Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit dem Referenzlabor für Aviäre Influenza des OIE und der FAO und gegebenenfalls mit anderen international anerkannten Laboratorien in der Gemeinschaft enthält.


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Funktionen und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien: Anhang VIII
(Artikel 51 Absatz 3)
  1. Die nationalen Referenzlaboratorien stellen sicher, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten Laboruntersuchungen zum Nachweis der Aviären Influenza und die Identifizierung des Genotyps von Virusisolaten nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs erfolgen. Zu diesem Zweck können die nationalen Referenzlaboratorien besondere Vereinbarungen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor oder mit anderen nationalen Laboratorien treffen.
  2. Die nationalen Referenzlaboratorien übermitteln dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zur vollständigen Charakterisierung unverzüglich
    1. Virusisolate aus allen Primärherden von Aviärer Influenza,
    2. Virusisolate aus einer repräsentativen Anzahl von Seuchenherden, wenn es sich um Sekundärherde handelt,
    3. Isolate der betreffenden Viren der Aviären Influenz, wenn bei Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren andere Influenzaviren als die in Anhang I Nummer 1 genannten Viren nachgewiesen wurden, und von diesen Viren eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit ausgeht.
  3. Die nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden zuständig, die die einzelnen Diagnoselaboratorien für Aviäre Influenza in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwenden. Zu diesem Zweck
    1. können sie Diagnosereagenzien an einzelne Laboratorien abgeben,
    2. kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien,
    3. führen sie regelmäßig Vergleichstestungen durch,
    4. halten sie Isolate von Viren der Aviären Influenza aus Seuchenherden sowie Isolate anderer Influenzaviren aviären Ursprungs, die in diesem Mitgliedstaat festgestellt wurden, bereit,
    5. arbeiten sie mit den nationalen Laboratorien für Humaninfluenza zusammen.


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Vorschriften für die Verbringung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Geflügelerzeugnissen im Falle der Notimpfung Anhang IX
(Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b)
  1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Verbringungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die nach Maßgabe des Artikels 55 geimpft wurden, und ihrer Erzeugnisse nach den Verfahrensvorschriften der Absätze 3 bis 8 in Verbindung mit den Vorschriften des Diagnosehandbuchs kontrolliert werden.
  2. Alle Fahrzeuge oder Beförderungsmittel, die im Kontext dieses Anhangs für die Beförderung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Eiern oder Geflügelfleisch verwendet wurden, werden nach der Verwendung unverzüglich einem oder mehreren der in Artikel 48 vorgesehenen Reinigungs-, Desinfektions- oder Behandlungsverfahren unterzogen.
  3. Für Verbringungen von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:
    1. Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden;
      2. sie wurden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;
      3. sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;
      4. hr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.
    2. Eier müssen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen stammen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden, und zu folgenden Stellen befördert werden:
      1. zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend "ausgewiesene Packstelle" genannt), sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder
      2. zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.
    3. Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen;
      2. werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;
    4. lebendes Geflügel oder lebende in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie wurden, sofern dies im Impfprogramm vorgesehen ist, gegen Aviäre Influenza geimpft;
      2. sie wurden nach den Verfahrensvorschriften des Handbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
      3. werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.
    5. Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Es wurde vor dem Verladen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
      2. es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.
  4. Für die Verbringung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit Ursprung außerhalb des Impfgebiets zu Betrieben innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:
    1. Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;
      2. ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.
    2. Eier müssen befördert werden
      1. zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend "ausgewiesene Packstelle" genannt), sofern sie in Einwegpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder
      2. zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

      bearbeitet und behandelt zu werden.

    3. Eintagsküken werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;
    4. lebendes Geflügel oder lebende in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. sie werden in ein Geflügelhaus oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird;
      2. soweit im Impfprogramm vorgesehen, werden sie im Bestimmungsbetrieb geimpft;
    5. Schlachtgeflügel wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.
  5. Für die Verbringung von lebendem Geflügel oder lebenden in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben innerhalb des Impfgebiets zu Stellen außerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:
    1. Bruteier müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie stammen aus geimpften oder nicht geimpften Zuchtbeständen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden;
      2. sie wurden vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert;
      3. sie werden auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert;
      4. ihr Verbleib innerhalb der Brüterei kann jederzeit ermittelt werden.
    2. Eier müssen aus geimpften oder nicht geimpften Legebeständen stammen, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht wurden, und zu folgenden Stellen befördert werden:
      1. zu einer durch die zuständige Behörde ausgewiesenen Packstelle (nachstehend "ausgewiesene Packstelle" genannt), sofern sie in Einwegverpackungen verpackt sind und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen angewendet werden; oder
      2. zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.
    3. Eintagsküken müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie sind nicht geimpft;
      2. sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Nummer 3 Buchstabe a erfüllen;
      3. sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.
    4. Lebendes Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie sind nicht geimpft;
      2. sie wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
      3. sie werden in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt, in dem kein Geflügel gehalten wird.
    5. Schlachtgeflügel muss folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Es wird vor dem Verladen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit zufrieden stellenden Ergebnissen untersucht;
      2. es wird auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof
  6. Für Fleisch von Geflügel, das innerhalb des Impfgebiets gehalten wurde, gilt Folgendes:
    1. Bei Fleisch von geimpftem Geflügel müssen die Tiere folgende Anforderungen erfüllen:
      1. Sie wurden mit einem Impfstoff geimpft, der sich mit einer DIVA-Strategie vereinbaren lässt;
      2. sie wurden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund getestet;
      3. sie wurden in den 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht und erforderlichenfalls wurden im Betrieb befindliche Sentinel-Tiere vom amtlichen Tierarzt untersucht;
      4. sie wurden auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem ausgewiesenen Schlachthof befördert.
    2. Bei Fleisch von nicht geimpftem Geflügel, das zur Schlachtung verbracht wird, müssen die Tiere nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs überwacht werden.
  7. Die zuständige Behörde kann gestatten, dass Tierkörper oder Eier zwecks unschädlicher Beseitigung aus den Betrieben verbracht werden.
  8. Für die Verbringung von verpackten Eiern und Fleisch von nach Maßgabe dieses Anhangs geschlachtetem Geflügel gelten keine weiteren Beschränkungen.
  9. Die Verbringung von Geflügel (einschließlich Eintagskücken) oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ist ab Beginn der Notimpfkampagne bis zur Genehmigung des Notimpfplans nach Artikel 54 unbeschadet weiterer Gemeinschaftsmaßnahmen untersagt, es sei denn die zuständige Behörde des Empfängermitgliedstaats hat sie genehmigt.

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Kriterien für Krisenpläne Anhang X
(Artikel 62 Absatz 1)

Krisenpläne müssen mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Auf nationaler Ebene ist ein Krisenzentrum einzurichten, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.
  2. Es wird eine Liste der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren erstellt, die über angemessene Einrichtungen zur Koordinierung der Seuchenbekämpfung auf örtlicher Ebene verfügen.
  3. Die Pläne müssen ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Fachkenntnisse und ihre Zuständigkeiten sowie über die Anweisungen an das Personal in Bezug auf den erforderlichen Personenschutz und die von Viren der Aviären Influenza ausgehende potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit enthalten.
  4. Die örtlichen Seuchenbekämpfungszentren müssen in der Lage sein, die direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen und Organisationen schnell zu kontaktieren.
  5. Zur effizienten Durchführung der Seuchenbekämpfung müssen die erforderlichen Ausrüstungen und Materialien zur Verfügung stehen.
  6. Die Pläne müssen ausführliche Anweisungen für das Vorgehen bei Infektions- oder Kontaminationsverdacht und bei Bestätigung der Infektion oder Kontamination enthalten, einschließlich Empfehlungen für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern.
  7. Die Pläne müssen Aus- und Fortbildungsprogramme zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse vorsehen.
  8. Die Diagnoselaboratorien müssen über geeignete Einrichtungen für Post-Mortem-Untersuchungen und über die erforderlichen Kapazitäten für serologische, histologische und andere Untersuchungen verfügen und in der Lage sein, Schnelldiagnosen zu stellen. Es sind Vorkehrungen zur schnellen Beförderung von Proben zu treffen. Die Krisenpläne müssen auch Angaben zur Untersuchungskapazität des Labors und zu den für den Fall eines Seuchenausbruchs zur Verfügung stehenden Mitteln enthalten.
  9. Es ist ein Impfplan zu erstellen, in dem verschiedene Szenarien beschrieben werden, die Angaben zu den einzubeziehenden Populationen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die geimpft werden können, Angaben zur erforderlichen Impfstoffmenge (Schätzwert) und zur Impfstoffverfügbarkeit beinhalten.
  10. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet muss in den Krisenplänen die Bereitstellung von Daten über die Eintragung gewerblicher Geflügelbetriebe im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geregelt sein.
  11. Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für die Anerkennung amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies enthalten.
  12. Die Pläne müssen Verfahrensvorschriften für die Ausweisung von Gebieten mit hoher Geflügelbesatzdichte enthalten.
  13. Die zur Durchführung der Pläne erforderliche gesetzliche Vollmacht muss vorliegen.

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Entsprechungstabelle Anhang XI


Die vorliegende Richtlinie Richtlinie 92/40/EWG
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c -
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 -
Artikel 2 Nummer 1 Anhang III
Artikel 2 Nummer 2 Anhang III Absatz 3
Artikel 2 Nummer 3 -
Artikel 2 Nummern 4 bis 15, 17, 20, 21 und 22 bis 32 -
Artikel 2 Nummer 16 Artikel 2 Buchstabe b
Artikel 2 Nummer 18 Artikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 Nummer 19 Artikel 2 Buchstabe e
Artikel 3 -
Artikel 4 -
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 3
Artikel 5 Absatz 2 -
Artikel 5 Absatz 3 -
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 6 Absätze 3 und 4 -
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und g Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g
Artikel 7 Absatz 4 -
Artikel 8 -
Artikel 9 Artikel 4 Absatz 5
Artikel 10 -
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 -
Artikel 11 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 11 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 11 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d
Artikel 11 Absätze 6 und 7 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 11 Absatz 8 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 11 Absatz 9 -
Artikel 11 Absatz 10 Anhang III Kapitel 3 Nummer 3
Artikel 12 -
Artikel 13 -
Artikel 14 Artikel 6
Artikel 15 Artikel 8
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 -
Artikel 16 Absatz 5 Artikel 9 Absatz 6
Artikel 17 Absatz 1 Artikel 10
Artikel 17 Absatz 2 Artikel 13
Artikel 17 Absätze 3 und 4 -
Artikel 18 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 18 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 18 Buchstabe c -
Artikel 19 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 19 Buchstaben b, c und d -
Artikel 19 Buchstabe e Satz 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Einleitungssatz
Artikel 19 Buchstabe e Satz 2, Buchstaben f, g und h -
Artikel 20 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Artikel 21 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h
Artikel 22 Absätze 1 und 3 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 22 Absatz 2 -
Artikel 23 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f und i
Artikel 23 Absatz 2 -
Artikel 24 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii
Artikel 24 Absatz 2 -
Artikel 25 -
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii
Artikel 26 Absatz 2 -
Artikel 27 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e
Artikel 28 -
Artikel 29 Artikel 9 Absatz 3
Artikel 30 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a
Artikel 30 Buchstaben b und c Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b, c und d
Artikel 30 Buchstaben d, e, g und j -
Artikel 30 Buchstabe f Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 30 Buchstabe h Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e
Artikel 30 Buchstabe i Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f
Artikel 31 Artikel 9 Absatz 5
Artikel 32 -
Artikel 33 -
Artikel 34 -
Artikel 35 -
Artikel 36 -
Artikel 37 -
Artikel 38 -
Artikel 39 -
Artikel 40 -
Artikel 41 -
Artikel 42 -
Artikel 43 -
Artikel 44 -
Artikel 45 -
Artikel 46 -
Artikel 47 -
Artikel 48 Artikel 11
Artikel 49 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 50 -
Artikel 51 Absatz 1 Anhang V
Artikel 51 Absätze 2 und 3 Artikel 14
Artikel 51 Absatz 4 -
Artikel 52 -
Artikel 53 Absatz 1 Artikel 16 Einleitungssatz
Artikel 53 Absatz 2 Artikel 16 Buchstabe a Unterabsatz 1
Artikel 53 Absatz 3 Artikel 16 Buchstabe b
Artikel 54 Artikel 16 Buchstabe b
Artikel 55 Artikel 16 Buchstabe a Unterabsatz 2
Artikel 56 -
Artikel 57 -
Artikel 58 -
Artikel 59 -
Artikel 60 Artikel 18
Artikel 61 -
Artikel 62 Artikel 17
Artikel 63 Absätze 1 und 3 -
Artikel 63 Absatz 2 Artikel 20
Artikel 64 Artikel 21
Artikel 65 -
Artikel 66 -
Artikel 67 Artikel 22
Artikel 68 -
Artikel 69 Artikel 23
Anhang I Nummer 1 Anhang III
Anhang I Nummer 2 Anhang III Absatz 3
Anhang I Nummer 3 -
Anhang II -
Anhang III Anhang I
Anhang IV -
Anhang V -
Anhang VI Anhang II
Anhang VII Anhang V
Anhang VIII -
Anhang IX -
Anhang X Anhang VI
Anhang XI -


ENDE

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