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Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG
(ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;
RL 2008/73/EG - ABl. Nr. L 219 vom 18.08.2008 S. 40, ber. 2015 L 137 S. 13;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 * Inkrafttreten/Gültig Art. 272;
Beschl. (EU) 2018/662 - ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 134 Gültig;
VO (EU) 2020/687 - ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 112 der VO (EU) 2020/687
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 270 der VO (EU) 2016/429 -s.a. Art. 272
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine gefährliche, hoch ansteckende Erkrankung von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die durch unterschiedliche Influenzaviren hervorgerufen wird. Diese Viren können auch auf Säugetiere, insbesondere auf Schweine, und auf den Menschen übertragen werden.
(2) Geflügel wird von den in Anhang I des Vertrags aufgeführten lebenden Tieren erfasst und eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht darin, den Gesundheitszustand von Geflügel zu verbessern und damit den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern und die Entwicklung der Geflügelwirtschaft zu gewährleisten. Darüber hinaus ist bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft den Erfordernissen der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung zu tragen.
(3) Influenzaviren bestehen aus vielen verschiedenen Virusstämmen. Die von den verschiedenen Virusstämmen für Tiere und die öffentliche Gesundheit ausgehenden gesundheitlichen Risiken sind sehr unterschiedlich und aufgrund der erheblichen Wandlungsfähigkeit der Viren und der möglichen genetischen Neuordnung zwischen verschiedenen Virusstämmen nicht immer absehbar.
(4) Eine Infektion mit bestimmten Virusstämmen der Aviären Influenza kann in Hausgeflügelbeständen Ausbrüche epizootischen Ausmaßes hervorrufen, gekennzeichnet durch hohe Sterblichkeit und Beeinträchtigungen, die insbesondere die Rentabilität der gesamten Geflügelwirtschaft in Frage stellen können.
(5) Zum Schutz der Tiergesundheit und zur Förderung der Geflügelwirtschaft sind bereits mit der Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 1992 3 Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza eingeführt worden.
(6) Die Vorschriften der Richtlinie 92/40/EWG sollten aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gesundheitlichen Risiken für Tiere und die öffentliche Gesundheit, die von der Aviären Influenza ausgehen, der Entwicklung von neuen Analysemethoden und Impfstoffen sowie der Erfahrungen mit den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft und in Drittländern grundlegend überprüft werden.
(7) Die neuen Gemeinschaftsvorschriften sollten auch den jüngsten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie den Änderungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) in Bezug auf die Aviäre Influenza Rechnung tragen.
(8) Bestimmte Influenzaviren aviären Ursprungs können unter bestimmten Umständen auf den Menschen übertragen werden und dann ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, mit denen die Krankheit in Nutztieren bekämpft werden soll, könnten indirekt zur Vorbeugung von Problemen für die öffentliche Gesundheit beitragen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt obliegt es jedoch vor allem den Mitgliedstaaten, diese Probleme zu bekämpfen.
(9) Auf Gemeinschaftsebene werden die Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Influenzaviren in erster Linie durch andere Maßnahmen und Rechtsakte bekämpft. Dazu zählen insbesondere das mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichtete Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (nachstehend "ECDC" genannt), die Empfehlungen der Kommission zur Bereitschafts- und Reaktionsplanung der Gemeinschaft im Hinblick auf eine Influenzapandemie, das Frühwarn- und Reaktionssystem der Europäischen Union und die Errichtung des Europäischen Influenza-Überwachungssystems.
(10) Es ist jedoch angezeigt, dass die Kommission gemeinsam mit dem ECDC prüft, ob auf Gemeinschaftsebene zusätzlich zu den Tiergesundheitsvorschriften dieser Richtlinie weitere Maßnahmen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich sind, um die Gefahren zu bekämpfen, die von bestimmten Influenzaviren aviären Ursprungs für den Menschen und insbesondere für Arbeitnehmer, die mit infizierten Tieren in Berührung kommen, ausgehen; ferner ist es angezeigt, dass die Kommission die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge unterbreitet.
(11) Derzeitige Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die von den so genannten niedrig pathogenen Viren der Aviären Influenza ausgehenden Gesundheitsrisiken geringer sind als die Risiken aufgrund hoch pathogener Viren, die aus einer Mutation bestimmter niedrig pathogener Viren hervorgegangen sind.
(12) Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Aviären Influenza sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Virusstämmen ausgehenden Risikostufen und der wahrscheinlichen sozioökonomischen Auswirkungen auf die Agrarwirtschaft und andere betroffene Sektoren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die zu dem jeweiligen Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen, flexibel und für das jeweilige Seuchenszenario am geeignetsten sind.
(13) Aufgrund der Fähigkeit niedrig pathogener Viren der Aviären Influenza, zu hoch pathogenen Viren zu mutieren, sollte sichergestellt werden, dass Infektionen in Geflügelbeständen frühzeitig erkannt werden, damit schnell reagiert werden kann und geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen eingeleitet werden können, zu denen auch ein aktives Überwachungssystem der Mitgliedstaaten gehören sollte. Diese Seuchenüberwachung sollte nach allgemeinen Leitlinien erfolgen, die im weiteren Verlauf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen in diesem Bereich anzupassen wären.
(14) Bei Seuchenverdacht infolge von klinischen oder Laboruntersuchungen oder aufgrund anderer Umstände, die einen Infektionsverdacht nahe legen, sollten unverzüglich amtliche Untersuchungen eingeleitet werden, damit im Bedarfsfall zügig und wirksam vorgegangen werden kann. Diese Maßnahmen sollten verschärft werden, sobald sich der Infektionsverdacht bestätigt, und die Räumung seucheninfizierter und seuchengefährdeter Betriebe umfassen.
(15) Bei Nachweis niedrig pathogener Viren der Aviären Influenza kann die Seuchenbekämpfung nach anderen als den für hoch pathogene Viren der Aviären Influenza vorgegebenen Maßnahmen erfolgen, wobei den von den beiden Situationen ausgehenden unterschiedlichen Risiken Rechnung zu tragen ist.
(16) Bei der Festlegung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und insbesondere der Abgrenzung von Restriktionsgebieten sollten auch die Dichte der Geflügelpopulation sowie andere im Seuchengebiet vorherrschende Risikofaktoren berücksichtigt werden.
(17) Bei Ausbruch der Seuche ist es ferner erforderlich, durch die sorgfältige Überwachung und Einschränkung von Tierbewegungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die in Verdacht stehen, verseucht zu sein, sowie durch Verschärfung der Biosicherheitsmaßnahmen auf allen Stufen der Geflügelproduktion, durch Reinigung und Desinfektion befallener Betriebe, durch Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Seuchenherd und erforderlichenfalls durch Impfungen die weitere Erregerverschleppung zu verhindern.
(18) Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung hoch pathogener Aviärer Influenza sollten sich unter Berücksichtigung der geltenden Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft in erster Linie auf die Räumung infizierter Bestände gründen.
(19) In der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung 5 werden Mindestanforderungen für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung, einschließlich zum Zwecke der Seuchenbekämpfung, festgelegt. Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt für die Schlachtung bzw. Tötung gemäß der vorliegenden Richtlinie.
(20) Impfungen gegen die Aviäre Influenza können Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen wirksam ergänzen und zur Vermeidung der Massentötung und Beseitigung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies beitragen. Derzeitige Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass sich die Impfung nicht nur als Sofortmaßnahme in Notfällen bewährt, sondern auch als Langzeitmaßnahme dazu beitragen kann, Seuchenausbrüche in Situationen zu verhindern, in denen das Risiko einer Einschleppung von Viren der Aviären Influenza durch Wildtiere oder aus anderen Quellen höher ist. Es sollten daher sowohl Notimpfungen als auch präventive Impfungen vorgesehen werden.
(21) Geimpftes Geflügel ist zwar gegen klinische Infektion geschützt, kann aber dennoch infektiös sein und den Erreger übertragen. Impfungen müssen daher mit geeigneten, auf Gemeinschaftsebene festgelegten Überwachungs- und Beschränkungsmaßnahmen einhergehen. Impfpläne sollten deshalb die Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren ermöglichen. Erzeugnisse von geimpftem Geflügel wie beispielsweise Fleisch und Konsumeier sollten dann unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich dieser Richtlinie, in den Verkehr gebracht werden.
(22) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Impfstoffreserven anzulegen, damit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Notfall gegen Aviäre Influenza geimpft werden können.
(23) Die Diagnose der Aviären Influenza sollte nach harmonisierten Verfahren und Methoden erfolgen, die auch die Inanspruchnahme eines gemeinschaftlichen Referenzlabors und nationaler Referenzlabors umfassen.
(24) Damit in Krisensituationen, die einen oder mehrere Ausbrüche der Aviären Influenza umfassen, effizient vorgegangen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen und insbesondere Krisenpläne erarbeiten und Seuchenbekämpfungszentren einrichten.
(25) Wird im Rahmen der Einfuhrabwicklung Aviäre Influenza in einer Quarantäneeinrichtung oder einer Quarantänestation im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel 6 festgestellt, so sollte dies der Kommission mitgeteilt werden. Eine Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft 7, wie sie bei Seuchenausbrüchen in den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, wäre jedoch nicht angebracht.
(26) Reinigung und Desinfektion sollten integraler Bestandteil der Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Aviären Influenza sein. Desinfektionsmittel sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 8 verwendet werden.
(27) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 9 regelt die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte einschließlich im Rahmen der Seuchentilgung getöteter Tiere, um die Gefährdung der Gesundheit von Tieren oder der öffentlichen Gesundheit zu verhindern. Diese Verordnung und die Durchführungsvorschriften dazu sind eine allgemeine Rahmenregelung für die Beseitigung von toten Tieren. Nach dem Ausschussverfahren sollten erforderlichenfalls spezifische, zusätzliche oder andere Maßnahmen erlassen werden können, um die bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza noch weiter zu verstärken.
(28) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 10 und die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 11 können unter bestimmten Voraussetzungen auf Eier aus Betrieben angewendet werden, in denen Geflügel gehalten wird, bei dem der Verdacht auf Aviäre Influenza besteht.
(29) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(30) Die Anhänge dieser Richtlinie sollten erforderlichenfalls unverzüglich geändert werden können, um neuen wissenschaftlichtechnischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
(31) Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung von Influenzaviren ist es angebracht sicherzustellen, dass auch ein Schnellverfahren zur Verfügung steht, das auf Gemeinschaftsebene die rasche Verabschiedung zusätzlicher oder spezifischerer Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen bei Geflügel und anderen Spezies erlaubt, wann immer derartige Maßnahmen erforderlich werden.
(32) Diese Richtlinie sollte die Mindestbekämpfungsmaßnahmen festlegen, die bei Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Verwaltungs- und Gesundheitsschutzvorschriften zu erlassen. Zusätzlich sollte diese Richtlinie vorsehen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die zu dem von unterschiedlichen Seuchensituationen ausgehenden Gesundheitsrisiko in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(33) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung den grundlegenden Zielen der Entwicklung des Geflügelsektors und des Schutzes der Tiergesundheit notwendig und angemessen, Vorschriften für spezifische Maßnahmen und Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Aviären Influenza festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 12 erlassen werden.
(35) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
(36) Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 13 darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1. In dieser Richtlinie sind festgelegt:
2. Es steht den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet zu treffen.
Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Aviäre Influenza" alle in Anhang I Nummer 1 entsprechend definierten Influenzainfektionen;
2. "hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI)" alle in Anhang I Nummer 2 entsprechend definierten Influenzainfektionen;
3. "niedrig pathogene Aviäre Influenza (NPAI)" alle in Anhang I Nummer 3 entsprechend definierten Influenzainfektionen;
4. "Geflügel" alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
5. "Wildvögel" frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne der Nummer 8 gehalten werden;
6. "in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies" andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den unter Nummer 4 genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich der Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden;
7. "amtlich eingetragene seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen" Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die von der zuständigen Behörde im in Artikel 62 vorgesehenen Krisenplan als seltene Rasse amtlich eingetragen sind;
8. "Betrieb" eine landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt oder Voliere, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gezüchtet oder gehalten werden. Nicht unter diese Definition fallen Schlachthöfe, Transportmittel, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, Grenzkontrollstellen und Laboratorien, denen die zuständige Behörde die Genehmigung zur Aufbewahrung von Viren der Aviären Influenza erteilt hat;
9. "gewerbliche Geflügelhaltung" einen Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
10. "nicht gewerbliche Geflügelhaltung" einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu folgenden Zwecken hält:
11. "Geflügelkompartiment" oder "Kompartiment für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies" einen oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten wird, die in Bezug auf Aviäre Influenza einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die angemessene Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie angemessene Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
12. "Bestand" alle Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
13. "Produktionseinheit" eine Einheit eines Betriebs, die nach Überzeugung des amtlichen Tierarztes in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebs geführt wird;
14. "Eintagsküken" weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht;
15. "Diagnosehandbuch" das Diagnosehandbuch gemäß Artikel 50 Absatz 1;
16. "seuchenverdächtiges Geflügel" bzw. "seuchenverdächtige in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies" Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Aviärer Influenza nicht ausschließen lässt;
17. "Besitzer/Halter" eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies besitzen oder mit ihrer Haltung beauftragt sind, auch zu gewerblichen Zwecken;
18. "zuständige Behörde" eine Behörde eines Mitgliedstaats, die zuständig ist für die Durchführung von körperlichen Kontrollen oder Verwaltungsformalitäten im Sinne dieser Richtlinie, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeiten übertragen wurden;
19. "amtlicher Tierarzt" den von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt;
20. "amtliche Überwachung" die genaue Beobachtung durch die zuständige Behörde des in Bezug auf Aviäre Influenza vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Säugetieren in einem Betrieb;
21. "amtliche Aufsicht" die Überprüfung durch die zuständige Behörde, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und die Anweisungen dieser Behörde dazu, wie diese Anforderungen erfüllt werden sollen, befolgt werden bzw. befolgt worden sind;
22. "Töten" jedes Verfahren, das den Tod von Säugetieren, Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach sich zieht, ausgenommen Schlachten;
23. "Schlachten" jedes Verfahren, bei dem zum Zwecke des menschlichen Verzehrs der Tod von Säugetieren oder Geflügel durch Entbluten herbeigeführt wird;
24. "unschädlich beseitigen" das Abholen, Befördern, Lagern, Bearbeiten, Verarbeiten und Verwenden oder Entsorgen tierischer Nebenprodukte nach Maßgabe
25. "gemeinschaftliche Impfstoffbank" spezielle Räumlichkeiten die gemäß Artikel 58 Absatz 1 dieser Richtlinie für die Lagerung gemeinschaftlicher Reserven an Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza eingerichtet werden;
26. "Kontaktbetrieb" einen Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Aviären Influenza stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
27. "seuchenverdächtiger Betrieb" einen Betrieb, bei dem nach Ansicht der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza besteht;
28. "Seuchenherd" einen Betrieb, bei dem die zuständige Behörde Aviäre Influenza bestätigt hat;
29. "Primärherd" einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
26. Juni 1964 14 im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Region desselben Mitgliedstaats;
30. "Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren (differentiating infected from vaccinated animal - DIVA-Strategie)" eine Impfstrategie, die es durch Anwendung eines Verfahrens zum Nachweis von Antikörpern gegen das Feldvirus bei Verwendung nicht geimpfter Sentineltiere ermöglicht, zwischen geimpften/infizierten und geimpften/nicht infizierten Tieren zu unterscheiden;
31. "Säugetier" ein Tier der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
32. "Tierkörper" Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind.
Kapitel II
Präventive Biosicherheit, Überwachung, Mitteilungen und Epidemiologische Untersuchungen
Artikel 3 Präventive Biosicherheitsmaßnahmen
Spezifische Vorschriften in Bezug auf präventive Biosicherheitsmaßnahmen können nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 4 Überwachungsprogramme
1. Die Mitgliedstaaten führen Überwachungsprogramme durch, um
2. Die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 Buchstabe a haben den Leitlinien, die von der Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, zu entsprechen.
Artikel 5 Mitteilung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Infektionsfall und jeder Verdachtsfall von Aviärer Influenza zwingend unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet wird.
2. Über die Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchenausbrüchen hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Maßgabe des Anhangs II dieser Richtlinie jeden von der zuständigen Behörde bestätigten Fall von Aviärer Influenza mit, der in Schlachthöfen, in Transportmitteln, an Grenzübergangsstellen sowie an anderen Standorten an Gemeinschaftsgrenzen und in Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhr von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies beteiligt sind, festgestellt worden ist.
Die Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überwachung in Bezug auf die Viren der Aviären Influenza bei Säugetieren mit.
Artikel 6 Epidemiologische Untersuchung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Grundlage von Fragebögen, die im Rahmen der in Artikel 62 vorgesehenen Krisenpläne ausgearbeitet werden, epidemiologische Untersuchungen eingeleitet werden.
2. Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens Folgendes geprüft:
3. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung
4. Deuten die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung darauf hin, dass der Erreger der Aviären Influenza möglicherweise aus anderen Mitgliedstaaten eingeschleppt oder in andere Mitgliedstaaten verschleppt wurde, so werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Untersuchungsergebnisse unterrichtet.
Kapitel III
Seuchenverdacht
Artikel 7 Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht
1. Bei Seuchenverdacht leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht auf Aviäre Influenza nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften, und stellt den Betrieb unter amtliche Überwachung. Die zuständige Behörde stellt auch sicher, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.
2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in dem Betrieb folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass eine epidemiologische Untersuchung im Sinne des Artikels 6 (nachstehend "epidemiologische Untersuchung" genannt) durchgeführt wird.
4. Unbeschadet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in anderen Fällen die Einsendung von Proben vorsehen. In solchen Fällen ist die zuständige Behörde bei ihrem Vorgehen nicht an die Durchführung einiger oder aller Maßnahmen nach Absatz 2 gebunden.
Artikel 8 Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht
1. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der getroffenen Vorkehrungen sowie der Bestimmung der zu verbringenden Vögel und Erzeugnisse Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c bis e gewähren.
2. Die zuständige Behörde kann ferner im Falle von in nichtgewerblichen Räumlichkeiten in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h gewähren.
3. Bezüglich Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier
Artikel 9 Dauer der Maßnahmen in Betrieben mit Seuchenverdacht
Die Maßnahmen, die nach Artikel 7 bei Seuchenverdacht in Betrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde sich überzeugt hat, dass jeglicher Verdacht auf Aviäre Influenza in dem Betrieb ausgeschlossen worden ist.
Artikel 10 Zusätzliche Maßnahmen infolge einer epidemiologischen Untersuchung
1. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse einer epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Betrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet.
2. Die Verbringung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies und Eiern und die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in bestimmten Teilen oder im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden.
Diese Beschränkungen können auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden; jedoch dürfen sie in diesem Fall außer in entsprechend begründeten Fällen 72 Stunden nicht überschreiten.
3. Die Maßnahmen nach Artikel 11 können auf den Betrieb angewandt werden.
Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und die seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies und die entsprechenden Produktionseinheiten beschränkt werden.
Im Falle der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften.
4. Um den Betrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Fall werden die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 erforderlichenfalls in vollem Umfang oder teilweise in allen Betrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt.
Kapitel IV
Hoch pathogene aviäre Influenza (HPAI)
Abschnitt 1
Betriebe, separate Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe
Artikel 11 Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenausbruch
1. Bei Ausbruch von HPAI stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 sowie die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels durchgeführt werden.
2. Sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Dabei ist so zu verfahren, dass jedes Risiko einer Verschleppung der Aviären Influenza, insbesondere beim Transport, vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos der weiteren Verschleppung der Aviären Influenza für bestimmtes Geflügel oder bestimmte in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies Ausnahmen von der Tötungspflicht gewähren.
Die zuständige Behörde kann geeignete Maßnahmen gegen eine etwaige Übertragung der Aviären Influenza auf im Betrieb befindliche Wildvögel treffen.
3. Sämtliche im Betrieb befindlichen Tierkörper und Eier werden unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
Geflügel aus Eiern, die bereits zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 aus dem Betrieb abgeholt wurden, wird unter amtlicheÜberwachung gestellt und es werden Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt.
5. Der Verbleib von Fleisch von Geflügel, das zwischen dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des HPAI-Erregers in den Betrieb und der Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 geschlachtet wurde, sowie von Eiern, die während desselben Zeitraums aus dem Betrieb abgeholt wurden, ist soweit möglich zu ermitteln; das Fleisch und die Eier sind unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.
6. Sämtliche Stoffe und Abfälle wie beispielsweise Futtermittel, die kontaminiert sein könnten, sind nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu vernichten oder so zu behandeln, dass die Abtötung des Virus der Aviären Influenza gewährleistet ist.
7. Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, sind jedoch einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unt erziehen.
8. Nach der unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern sind Stallungen, Weiden oder Gelände, Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 zu unterziehen.
9. In Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb entfernt oder in den Betrieb verbracht werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Haussäugetiere, die ausschließlich Zugang zu den Wohnbereichen haben.
10. Bei einem Primärherd ist das Virusisolat zur Identifizierung des genetischen Subtyps nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboranalyse zu unterziehen.
Das Virusisolat ist so bald wie möglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor nach Artikel 51 Absatz 1 einzusenden.
Artikel 12 Ausnahmen
Artikel 13 Ausnahmen für bestimmte Betriebe
Bei Ausbruch von HPAI in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies
3. Die zuständige Behörde kann für Eier, die auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 gewähren.
Genehmigungen dieser Art werden vorbehaltlich der Bedingungen nach Anhang III der vorliegenden Richtlinie erteilt.
Artikel 14 Maßnahmen bei Ausbruch von HPAI in separaten Produktionseinheiten
Bei Ausbruch von HPAI in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde für Produktionseinheiten mit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Derartige Ausnahmen dürfen für zwei oder mehrere separate Produktionseinheiten nur dann gewährt werden, wenn sich der amtliche Tierarzt unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass diese Einheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, die darin gehalten werden, von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.
Artikel 15 Maßnahmen in Kontaktbetrieben
1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.
2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.
Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.
3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer
Spezies Proben entnommen werden, um die Präsenz von HPAI-Viren in den Kontaktbetrieben nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder auszuschließen.
4. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von Aviärer Influenza bestätigt wird, die Stallungen und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, sowie Fahrzeuge, die zur Beförderung von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendet wurden, einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.
Abschnitt 2
Schutz- und Überwachungszonen und weitere Restriktionsgebiete
Artikel 16 Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten bei Ausbruch von HPAI
1. Unmittelbar nach Ausbruch von HPAI grenzt die zuständige Behörde folgende Gebiete ab:
2. Wurde der Ausbruch von HPAI bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung bestätigt, in der/dem in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies - jedoch kein Geflügel - zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, so kann die zuständige Behörde nach einer Risikobewertung im erforderlichen Umfang Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 über die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und die darin zu ergreifenden Maßnahmen gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3. Bei der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Sinne des Absatzes 1 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens folgende Kriterien:
4. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien des Absatzes 3 um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Restriktionsgebiete abgrenzen.
5. Erstreckt sich eine Schutz- oder Überwachungszone oder ein weiteres Restriktionsgebiet über die Hoheitsgebiete verschiedener Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung dieser Zonen oder Gebiete zusammen.
Artikel 17 Maßnahmen sowohl in Schutzals auch in Überwachungszonen
1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt werden:
2. Die zuständige Behörde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen in den Schutz- und Überwachungszonen, die von den Beschränkungen betroffen sind, umfassend über die geltenden Beschränkungen informiert sind.
Diese Information kann über Warnschilder, die Medien wie Presse und Fernsehen oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
3. Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und unter anderem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in gefährdeten Betrieben und gefährdeten Gebieten präventiv schlachten oder töten lassen.
4. Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen nach Absatz 3 anwenden, teilen dies der Kommission unverzüglich mit; die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.
Abschnitt 3
Maßnahmen in Schutzzonen
Artikel 18 Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Schutzzonen durchgeführt werden:
Artikel 19 Maßnahmen in Betrieben innerhalb von Schutzzonen
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in Betrieben innerhalb von Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Artikel 20 Verbot der Ver- oder Ausbringung von benutzter Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen nur mit ihrer Genehmigung aus dem Betrieb verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus solchen Betrieben zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Viren der Aviären Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder spezifischen Vorschriften, die nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden können, zu einem ausgewiesenen Betrieb befördert werden.
Artikel 21 Messen, Märkte oder sonstige Zusammenführungen und Aufstockung von Wildbeständen
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Messen, Märkte, Tierschauen oder sonstige Zusammenführungen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies innerhalb von Schutzzonen verboten sind.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, innerhalb von Schutzzonen nicht freigesetzt werden.
Artikel 22 Verbot der Verbringung und der Beförderung von Vögeln, Eiern, Geflügelfleisch und Tierkörpern
1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass es innerhalb von Schutzzonen verboten ist, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken, Eier und Tierkörper vom Betrieb auf die Straße (ausgenommen private Betriebswege) oder auf dem Schienenweg zu verbringen oder zu befördern.
2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern verboten ist, es sei denn,
3. Das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt jedoch nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung.
Artikel 23 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung und für das Verbringen oder die Behandlung von Geflügelfleisch
1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb in der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof befördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass aus einem Betrieb außerhalb der Schutzzone stammendes Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen ausgewiesenen Schlachthof innerhalb der Schutzzone befördert wird und anschließend das aus dem betreffenden Geflügel produzierte Fleisch weiterbefördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind,
Artikel 24 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken
1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken, die aus Betrieben innerhalb der Schutzzone stammen, auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken aus Eiern aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden anderen Betrieb im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern die Versandbrüterei aufgrund ihrer Logistik und Arbeitshygiene gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.
Artikel 25 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem vorzugsweise in der Schutz- oder Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebs, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird, befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 26 Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern
1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Bruteier auf direktem Wege von einem beliebigen Betrieb zu einer in der Schutzzone liegenden und von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei (nachstehend "ausgewiesene Brüterei" genannt) oder, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind, von einem in der Schutzzone liegenden Betrieb zu einer beliebigen ausgewiesenen Brüterei befördert werden:
2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eier auf direktem Wege
Artikel 27 Ausnahme für die Direktbeförderung von Tierkörpern
Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.
Artikel 28 Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die zur Beförderung im Sinne der Artikel 23 bis 27 verwendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen nach der Beförderung unverzüglich nach einem Dauer der Maßnahmen
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 21 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs durch eines oder mehrere der Verfahren nach Artikel 48 und solange aufrechterhalten, bis die in der Schutzzone liegenden Betriebe nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs geprüft worden sind.
Sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr aufrechtzuerhalten, so werden in der ehemaligen Schutzzone die Maßnahmen nach Artikel 30 so lange durchgeführt, wie dies nach Artikel 31 erforderlich ist.
Artikel 29 Dauer der Maßnahmen
Abschnitt 4
Maßnahmen in Überwachungszonen
Artikel 30 Maßnahmen in Überwachungszonen
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen in Überwachungszonen durchgeführt werden:
Artikel 31 Dauer der Maßnahmen
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen werden mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 48 aufrechterhalten.
Abschnitt 5
Maßnahmen in weiteren Restriktionsgebieten
Artikel 32 Maßnahmen in weiteren Restriktionsgebieten
1. Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass einige oder alle der in den Abschnitten 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen auch in weiteren Restriktionsgebieten im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 (nachstehend "weitere Restriktionsgebiete" genannt) durchgeführt werden.
2. Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die zuständige Behörde ein präventives Tilgungsprogramm durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies nach den Kriterien des Anhangs IV in Betrieben und gefährdeten Gebieten, die sich in weiteren Restriktionsgebieten befinden.
Die Wiederbelegung dieser Betriebe erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.
3. Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit den betreffenden Mitgliedstaaten und im Ausschuss.
5. Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 16 können nach dem in Artikel 64 Ausschussverfahren Absatz 3 genannten Verfahren zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza weitere Überwachungs-, Biosicherheits- und Bekämpfungsmaßnahmen erlassen werden.
Abschnitt 6
Ausnahmen und zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen
Artikel 33 Ausnahmen
1. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten fest, nach denen sie Ausnahmen nach Artikel 16 und den Artikeln 23 bis 27 gewähren können, einschließlich angemessener alternativer Maßnahmen und Bedingungen. Solche Ausnahmen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde gewährt.
2. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde in Fällen, in denen sich das Auftreten von HPAI in einer Brüterei bestätigt hat, Ausnahmen von den in den Abschnitten 3 und 45 vorgesehenen Maßnahmen gewähren.
3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 18 Buchstaben b und c, Artikel 22 und Artikel 30 Buchstaben b, c und f gewähren, wenn in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, ein HPAI-Ausbruch festgestellt wurde.
4. Abweichend von den Abschnitten 3 und 4 können die Mitgliedstaaten bei HPAI-Ausbruch auf der Grundlage einer Risikobewertung besondere Vorschriften für die Verbringung von Brieftauben in, aus und innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen erlassen.
5. Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 werden nur gewährt, wenn sie die Seuchenbekämpfung nicht beeinträchtigen.
6. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
7. Die Kommission prüft die Lage in jedem Fall so bald wie möglich mit dem betroffenen Mitgliedstaat und im Ausschuss.
Unter Berücksichtung gewährter Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 bis 4 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Viren der Aviären Influenza erlassen werden.
8. Geflügel (einschließlich Eintagsküken), in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies, Bruteier, benutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben, für die gemäß diesem Artikel eine Ausnahme gewährt wurde, dürfen nicht außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats vermarktet werden, es sei denn, es wird nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren anders entschieden.
Artikel 34 Zusätzliche Biosicherheitsvorkehrungen
1. Zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza kann die zuständige Behörde über die in den Abschnitten 3, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen hinaus veranlassen, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat in Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Restriktionsgebieten sowie in Geflügelkompartiments und Kompartiments für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können Verbringungsbeschränkungen für Fahrzeuge oder Personen betreffen, die Futtermittel liefern, Eier abholen, Geflügel zu Schlachthöfen befördern oder Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung einsammeln, ebenso wie Bewegungen von Personal, Tierärzten oder Personen, die Betriebsausrüstungen liefern.
2. Mitgliedstaaten, die Maßnahmen nach Absatz 1 erlassen, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
3. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.
4. Unbeschadet von Beschlüssen auf der Grundlage der Ent
6. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 scheidung 90/424/EWG können nach dem in Artikel 64 Absatz bis 4 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
Abschnitt 7
Maßnahmen bei HPAI-Verdacht und HPAI-Bestätigung in anderen Einrichtungen als Betrieben und in Transportmitteln
Artikel 35 Untersuchung von HPAI-Verdachtsfällen in Schlachthöfen und Transportmitteln
Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in Schlachthöfen oder Transportmitteln leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung im Herkunftsbetrieb des Geflügels und der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies ein, um den Verdacht nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.
Artikel 36 Maßnahmen in Schlachthöfen
1. Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in einem Schlachthof stellt die zuständige Behörde sicher, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung das gesamte im Schlachthof befindliche Geflügel unter amtlicher Aufsicht so bald wie möglich getötet oder geschlachtet wird.
Wird das betreffende Geflügel geschlachtet, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs getrennt gehalten und unter amtliche Aufsicht gestellt.
2. Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
Artikel 37 Maßnahmen in Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln
1. Bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln stellt die zuständige Behörde sicher, dass auf der Grundlage einer Risikobewertung sämtliches in der Grenzkontrollstelle oder in Transportmitteln befindliches Geflügel und alle in der Grenzkontrollstelle oder im Transportmittel befindlichen Vögel anderer Spezies getötet, geschlachtet oder von anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies völlig abgesondert werden und bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs unter amtliche Aufsicht gestellt werden. Die zuständige Behörde wendet gegebenenfalls die Maßnahmen gemäß Artikel 7 an.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies an einen anderen Ort verbracht werden, wo sie getötet, geschlachtet oder völlig abgesondert werden.
Die zuständige Behörde kann beschließen, das in der Grenzkontrollstelle befindliche Geflügel oder die dort befindlichen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies, das bzw. die nicht mit seuchenverdächtigem Geflügel oder seuchenverdächtigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies in Berührung gekommen sind, nicht zu töten oder zu schlachten.
2. Wird das in Absatz 1 genannte Geflügel geschlachtet, so werden das Geflügelfleisch und die dazugehörigen Nebenprodukte sowie das Fleisch von anderem Geflügel und die dazugehörigen Nebenprodukte, die während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnten, bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs getrennt gehalten und unter amtliche Aufsicht gestellt.
3. Bestätigt sich der HPAI-Verdacht, so werden das Geflügelfleisch und alle von diesem Geflügel stammenden Nebenprodukte sowie das Fleisch und die Nebenprodukte von anderem Geflügel, das während des Schlacht- und Produktionsprozesses kontaminiert worden sein könnte, so bald wie möglich unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt.
Artikel 38 Zusätzliche Maßnahmen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende zusätzlichen Maßnahmen bei HPAI-Verdacht oder -Bestätigung in einem Schlachthof, einer Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel durchgeführt werden:
Kapitel V
Niedrigpathogene aviäre Influenza (NPAI)
Abschnitt 1
Maßnahmen in Betrieben mit bestätigtem Seuchenausbruch
Artikel 39 Durchzuführende Maßnahmen
1. Im Falle eines NPAI-Ausbruchs stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g und h, Artikel 7 Absatz 3 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung mindestens der in Anhang V aufgeführten Kriterien angewendet werden.
2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Betriebe mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, bei denen sich NPAI bestätigt hat, unter amtlicher Aufsicht so geräumt werden, dass die Verschleppung Aviärer Influenza verhindert wird.
Die Bestandsräumung kann nach Bewertung des Risikos der Weiterverschleppung Aviärer Influenza auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies im Betrieb und je nach den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung auf andere Betriebe, die als Kontaktbetriebe angesehen werden können, ausgedehnt werden.
Vor einer Bestandsräumung dürfen weder Geflügel noch in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in den Betrieb verbracht bzw. aus dem Betrieb entfernt werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde vor.
3. Für die Zwecke des Absatzes 2 erfolgt die Bestandsräumung gemäß der Richtlinie 93/119/EG; die zuständige Behörde
entscheidet, ob das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies
Erfolgt die Bestandsräumung durch Schlachtung in einem ausgewiesenen Schlachthof, so muss das Geflügel weiter überwacht und untersucht werden.
Das Geflügel wird erst dann vom Betrieb zum ausgewiesenen Schlachthof verbracht, wenn sich die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der Untersuchungen und Laboranalysen zur Ermittlung des Umfangs der Virusausscheidung durch das Geflügel, die nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs durchgeführt werden, sowie einer Risikobewertung davon überzeugt hat, dass das Risiko einer weiteren Verschleppung des NPAI-Erregers minimal ist.
4. Die Schlachtung in einem ausgewiesenen Schlachthof nach Absatz 3 kann nur erfolgen, wenn
5. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass
unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden.
6. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
7. Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 2, 4 und 5 vorgesehenen Maßnahmen anwenden, teilen dies der Kommission mit.
Artikel 40 Ausnahmen für bestimmte Betriebe
1. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo, einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 1 sicher, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies
3. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbrüchen in Brütereien auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der Maßnahmen nach Artikel 39 gewähren.
4. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Ausnahmen.
5. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 3 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
6. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.
7. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen nach Absatz 1 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.
Abschnitt 2
Separate Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe
Artikel 41 Maßnahmen bei NPAI-Ausbruch in separaten Produktionseinheiten
1. Bei NPAI-Ausbruch in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde in Bezug auf Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung; sie berücksichtigen dabei etwaige Tiergesundheitsgarantien, die gegeben werden können, und legen angemessene alternative Maßnahmen fest.
3. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach Absatz 1 gewähren, teilen dies unverzüglich der Kommission mit.
4. Die Kommission prüft die Lage so bald wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Ausschuss.
5. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen nach Absatz 1 können nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung Aviärer Influenza erlassen werden.
Artikel 42 Maßnahmen in Kontaktbetrieben
1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Betrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 in Kontaktbetrieben so lange durchgeführt werden, bis die Präsenz von NPAI nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen ist.
2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Artikel 39 in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.
Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 39 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Proben entnommen werden, wenn Geflügel in Kontaktbetrieben getötet wird, um nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs die Präsenz des NPAI-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass in allen Betrieben, in denen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt werden und anschließend die Präsenz von NPAI bestätigt wird, die Stallungen und Weiden, wo die Tiere gehalten wurden, die Höfe und Ausrüstungen, die kontaminiert sein könnten, und zur Beförderung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, Tierkörpern, Fleisch, Futtermitteln, Kot, Gülle, Einstreu und anderen Materialien oder Stoffen, die kontaminiert sein könnten, verwendete Fahrzeuge einem oder mehreren der Verfahren nach Artikel 48 unterzogen werden.
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(Stand: 21.04.2021)
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