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Regelwerk, EU 2005, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1;
VO (EU) 657/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 33 Inkrafttreten;
VO (EU) 2016/1387 - ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 1 Inkrafttreten gültig;
VO (EU) 2019/1010 - ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 Inkrafttreten gültig)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat und das Europäische Parlament begrüßten die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über den EU-Aktionsplan "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ("Forest Law Enforcement, Governance and Trade" - "FLEGT") als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels.

(2) Bei dem Aktionsplan liegt der Schwerpunkt auf Reformen der Politikgestaltung und auf dem Kapazitätsaufbau; unterstützt wird dies durch Maßnahmen zum Ausbau der multilateralen Zusammenarbeit und durch ergänzende nachfragebezogene Maßnahmen, mit denen der Verbrauch illegal geschlagenen Holzes verringert und somit ein Beitrag zu dem umfassenderen Ziel einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung in den Holz erzeugenden Ländern geleistet werden soll.

(3) Nach dem Aktionsplan soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagenes Holz in die Gemeinschaft eingeführt wird; insbesondere soll durch das Genehmigungssystem der rechtmäßige Handel nicht behindert werden.

(4) Die Umsetzung des Genehmigungssystems erfordert, dass die Einfuhren der betreffenden Holzprodukte in die Gemeinschaft einem Kontrollsystem unterworfen werden, mit dem die Legalität dieser Produkte sichergestellt wird.

(5) Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft mit Ländern und regionalen Organisationen freiwillige Partnerschaftsabkommen schließen, durch die ein Partnerland oder die regionale Organisation rechtsverbindlich verpflichtet wird, das Genehmigungssystem innerhalb des in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen festgelegten Zeitrahmens zur Anwendung zu bringen.

(6) Nach dem Genehmigungssystem sollte für bestimmte aus einem Partnerland ausgeführte Holzprodukte, die in der Gemeinschaft bei einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle gestellt werden, eine von dem Partnerland ausgestellte Genehmigung erforderlich sein, aus der hervorgeht, dass die Holzprodukte aus Holz hergestellt sind, das legal in dem betreffenden Partnerland geschlagen oder legal in das Partnerland eingeführt worden ist, wobei die in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften maßgeblich sind. Die Befolgung dieser Regeln sollte einer Überwachung durch Dritte unterliegen.

(7) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollten nachprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige Genehmigung erteilt worden ist, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt wird.

(8) Jeder Mitgliedstaat sollte die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind.

(9) Das Genehmigungssystem sollte zu Beginn auf eine begrenzte Zahl von Holzprodukten angewandt werden. Nach entsprechender Vereinbarung könnten auch weitere Produktkategorien in das System einbezogen werden.

(10) Es ist erforderlich, die Anhänge mit der Angabe der Länder und Produkte, die unter das Genehmigungssystem fallen, bei Bedarf unverzüglich zu überarbeiten. Bei einer solchen Überarbeitung sollte den Fortschritten Rechnung getragen werden, die bei der Durchführung der Partnerschaftsabkommen zu verzeichnen sind. Ein Partnerland kann in Anhang I aufgenommen werden, nachdem es der Kommission mitgeteilt hat, dass es alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen eingeführt hat, die zur Ausstellung von Genehmigungen für sämtliche in Anhang II aufgeführten Produkte erforderlich sind, und wenn die Kommission dies bestätigt. Ein Partnerland kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn es sein Partnerschaftsabkommen kündigt, wobei die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt; die Streichung kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das entsprechende Partnerschaftsabkommen ausgesetzt wird.

(11) Anhang II kann geändert werden, nachdem die Kommission und alle Partnerländer der Änderung zugestimmt haben. Anhang III kann geändert werden, nachdem die Kommission und das betreffende Partnerland der Änderung zugestimmt haben.

(12) Die Änderungen der Anhänge I, II und III stellen technische Durchführungsmaßnahmen dar; mit ihrer Festlegung sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Kommission betraut werden. Bei solchen Änderungen sollten die vierstelligen Positionskodenummern bzw. die sechsstelligen Unterpositionskodenummern entsprechend der geltenden Fassung des Anhangs I des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren angegeben werden.

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