Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

(ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden das "Abkommen") ist nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbart der mit diesem Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.

(3) Eine gemeinsame unabhängige Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz führte zu dem Schluss, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz ein robustes System ist und die Kriterien zur Bewertung seiner Funktionsfähigkeit in Anhang VIII des Abkommens erfüllt.

(4) Die beiden Vertragsparteien können entscheiden, ab welchem Zeitpunkt das FLEGT-Genehmigungssystems für Indonesien zum Einsatz kommt.

(5) Damit das FLEGT-Genehmigungssystem für Indonesien eingesetzt werden kann, müssen erst die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dahingehend geändert werden, dass die Republik Indonesien und ihre Genehmigungsstelle in die Liste "Partnerländer und die von ihnen benannten Genehmigungsstellen" in Anhang I und die Liste der unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallenden Produkte in die Liste "Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet" aufgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. November 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2005 S. 1.

.

Anhang

Anhang I und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgende Tabelle eingefügt:

"Partnerland Benannte Genehmigungsstelle
DIE REPUBLIK INDONESIEN Referat für Informationen über Genehmigungen1
Ministerium für Umwelt und Forsten
Gedung Manggala Wanabakti Blok I Lantai 2
Jln. Gatot Subroto - Senayan
Jakarta - Pusat - Indonesia - 10270
Tel. +62 21 5730268/269
Fax +62 21 5737093
E-Mail-Adresse: subditivlk@gmail.com; marianalubis1962@gmail.com

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion