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Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG
(ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14)
s.a.: Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. Dezember 2005 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung "Sicherheit im Bergbau: Untersuchung neuerer Unglücke im Bergbau und Folgemaßnahmen" nennt die Kommission die Vorlage einer Regelung zur Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie als eine der dringlichsten Maßnahmen. Diese Maßnahme soll die Initiativen in der Folge der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 4 sowie die Ausarbeitung eines Referenzdokuments über beste verfügbare Techniken der Bewirtschaftung von taubem Gestein und Bergematerial aus bergbaulichen Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 5 ergänzen.
(2) In seiner Entschließung vom 5. Juli 2001 6 zu dieser Mitteilung hat das Europäische Parlament nachdrücklich die Notwendigkeit einer Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie unterstrichen.
(3) Laut dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 7 gelten für die künftig erzeugten Abfälle folgende Ziele: Ihr Gefährlichkeitsgrad sollte reduziert werden, sie sollten möglichst geringe Gefahren verursachen, Verwertung und insbesondere Recycling sollten Vorrang genießen, die Menge der zu beseitigenden Abfälle sollte auf ein Minimum reduziert werden, die Abfälle sollten sicher beseitigt werden, und die zu beseitigenden Abfälle sollten so nah wie möglich am Erzeugungsort behandelt werden, sofern dies nicht zulasten der Effizienz der Abfallbehandlung geht. Ferner werden in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG im Hinblick auf Unfälle und Katastrophen als vorrangiges Ziel die Entwicklung von Maßnahmen zur Vorbeugung der größten Unfallgefahren insbesondere bei Bergbautätigkeiten sowie die Entwicklung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Bergbauabfällen genannt. Ein weiterer Schwerpunkt in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG ist die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung in der mineralgewinnenden Industrie mit dem Ziel einer verringerten Umweltbelastung.
(4) Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit infolge der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, z.B. Berge (d. h. die festen Abfälle oder schlammartigen Abfälle, die nach der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe mit Hilfe verschiedener Techniken zurückbleiben), taubes Gestein und Deckgebirge (d. h. das Material, das bei der Schaffung des Zugangs zu einer Lagerstätte mineralischer Rohstoffe bewegt wird - auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung) und Oberboden (d. h. die oberste Schicht des Bodens), zu vermeiden oder weitestmöglich zu reduzieren, sofern es sich bei ihnen um Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 8 handelt.
(5) Gemäß Absatz 24 des Aktionsplans von Johannesburg ("Johannesburg Plan of Implementation") über nachhaltige Entwicklung, der auf dem Weltgipfel 2002 über nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Vereinten Nationen angenommen wurde, muss die natürliche Ressourcenbasis, auf der die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aufbaut, geschützt, und die derzeitige Tendenz zur Zerstörung der natürlichen Ressourcen durch nachhaltige und integrierte Bewirtschaftung umgekehrt werden.
(6) Entsprechend sollte diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande gelten, das heißt Abfall, der beim Aufsuchen, Gewinnen (auch in der Erschließungsphase vor der Gewinnung), Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entsteht. Diese Bewirtschaftung sollte jedoch den Grundsätzen und Schwerpunkten der Richtlinie 75/442/EWG entsprechen, die gemäß ihrem Artikel 2
(Stand: 13.06.2024)
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