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3. Zusammenfassung der Berichterstattungsverpflichtung (Wer, Wann, Was)
Wer | Wann | Was | Verweis |
Personen oder Unternehmen, dieeine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial (Stromerzeugung in Reaktoren, Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, Konversion, Fabrikation, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Isotopentrennung, Erzerzeugung und -konzentration sowie Behandlung oder Lagerung von Abfall)errichten oder betreiben | 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung | BTC, Anhang I | Art. 3, 4 |
Jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die/das von den Mitgliedstaaten, die dem am 22. September 1998 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen beigetreten sind, zumStandortvertreter bestimmt wurde | Innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls | Meldung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II, die die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls erfüllt | Art. 3 |
Jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die/das von den Mitgliedstaaten, die dem am 22. September 1998 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen beigetreten sind, zumStandortvertreter bestimmt wurde | Bis zum 1. April jedes Jahres | Aktualisierungen der Meldung (allgemeine Beschreibung des Standorts) gemäß dem Musterformblatt in Anhang II, die die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls erfüllt | Art. 3 |
Personen und Unternehmen, dieneue Anlagen mit einem Bestand oder - sofern dieser größer ist - einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogrammerrichten | Mindestens 200 Tage vor Baubeginn | Alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Art, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage | Art. 4 |
Personen und Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung existierendeAbfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager betreiben, sowie bereits tätige Erzeuger von Erzen, für die noch keine BTC übermittelt wurden | Innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung | BTC, Anhang I | Art. 4 |
Personen oder Unternehmen, die eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Anlage betreiben und überzusätzliche Informationen (betreffend die "Verwendung")verfügen, die gemäß dem Formblatt in Anhang I zu übermitteln sind | Innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung | BTC, zusätzliche Informationen zu Anhang I (per Schreiben) | Art. 4 |
Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben undÄnderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen (BTC) vornehmen sowie Anlagen in Ländern, die der EU beitreten | Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Änderungen bzw. innerhalb von 30 Tagen nach dem Beitritt | Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale | Art. 4 |
Personen und Unternehmen, die eineAnlage betreiben | Jährlich | Tätigkeits-Rahmenprogramm nach den Vorgaben in Anhang XI, in dem insbesondere voraussichtliche Termine für die Aufnahme des realen Bestands anzugeben sind | Art. 5 |
Personen und Unternehmen, die eineAnlage betreiben und eine Aufnahme des realen Bestands planen | Mindestens 40 Tage vor der Aufnahme des realen Bestands | Programm für die Bestandsaufnahme | Art. 5 |
Personen und Unternehmen, die eineAnlage betreibenund Änderungen vornehmen, die das Tätigkeits-Rahmenprogramm und insbesondere die Aufnahmen des realen Bestands betreffen | Unverzüglich | Aktualisiertes Rahmenprogramm der Tätigkeiten und insbesondere der Aufnahmen des realen Bestands | Art. 5 |
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen, an die die Kommission ein begründetes Ersuchen gerichtet hat, in dem sieweitere Angaben oder Erläuterungen zu den Buchungsberichten anfordert | Innerhalb von 3 Wochen nach dem Ersuchen | Die angeforderten weiteren Angaben oder Erläuterungen | Art. 10 |
Die inArtikel 3 Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen, die der Kommission noch keinenAnfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben und bei denen es sich nicht um Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager handelt | Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung | Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V | Art. 11 |
Die inArtikel 3 Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen, die eine Anlage betreiben, in der im Verlauf des KalendermonatsBestandsänderungen eingetreten sind [Realbestandsaufnahme am letzten Tag des Kalendermonats] |
(Stand: 11.03.2019)
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