umwelt-online: Empfehlung 2006/40/Euratom zu Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (6)
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3. Zusammenfassung der Berichterstattungsverpflichtung (Wer, Wann, Was)

Wer Wann Was Verweis
Personen oder Unternehmen, dieeine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Kernmaterial (Stromerzeugung in Reaktoren, Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, Konversion, Fabrikation, Wiederaufarbeitung, Lagerung, Isotopentrennung, Erzerzeugung und -konzentration sowie Behandlung oder Lagerung von Abfall)errichten oder betreiben 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung BTC, Anhang I Art. 3, 4
Jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die/das von den Mitgliedstaaten, die dem am 22. September 1998 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen beigetreten sind, zumStandortvertreter bestimmt wurde Innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Meldung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II, die die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls erfüllt Art. 3
Jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die/das von den Mitgliedstaaten, die dem am 22. September 1998 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen beigetreten sind, zumStandortvertreter bestimmt wurde Bis zum 1. April jedes Jahres Aktualisierungen der Meldung (allgemeine Beschreibung des Standorts) gemäß dem Musterformblatt in Anhang II, die die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer iii des Zusatzprotokolls erfüllt Art. 3
Personen und Unternehmen, dieneue Anlagen mit einem Bestand oder - sofern dieser größer ist - einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogrammerrichten Mindestens 200 Tage vor Baubeginn Alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Art, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage Art. 4
Personen und Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung existierendeAbfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager betreiben, sowie bereits tätige Erzeuger von Erzen, für die noch keine BTC übermittelt wurden Innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung BTC, Anhang I Art. 4
Personen oder Unternehmen, die eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Anlage betreiben und überzusätzliche Informationen (betreffend die "Verwendung")verfügen, die gemäß dem Formblatt in Anhang I zu übermitteln sind Innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung BTC, zusätzliche Informationen zu Anhang I (per Schreiben) Art. 4
Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben undÄnderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen (BTC) vornehmen sowie Anlagen in Ländern, die der EU beitreten Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Änderungen bzw. innerhalb von 30 Tagen nach dem Beitritt Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale Art. 4
Personen und Unternehmen, die eineAnlage betreiben Jährlich Tätigkeits-Rahmenprogramm nach den Vorgaben in Anhang XI, in dem insbesondere voraussichtliche Termine für die Aufnahme des realen Bestands anzugeben sind Art. 5
Personen und Unternehmen, die eineAnlage betreiben und eine Aufnahme des realen Bestands planen Mindestens 40 Tage vor der Aufnahme des realen Bestands Programm für die Bestandsaufnahme Art. 5
Personen und Unternehmen, die eineAnlage betreibenund Änderungen vornehmen, die das Tätigkeits-Rahmenprogramm und insbesondere die Aufnahmen des realen Bestands betreffen Unverzüglich Aktualisiertes Rahmenprogramm der Tätigkeiten und insbesondere der Aufnahmen des realen Bestands Art. 5
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen, an die die Kommission ein begründetes Ersuchen gerichtet hat, in dem sieweitere Angaben oder Erläuterungen zu den Buchungsberichten anfordert Innerhalb von 3 Wochen nach dem Ersuchen Die angeforderten weiteren Angaben oder Erläuterungen Art. 10
Die inArtikel 3 Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen, die der Kommission noch keinenAnfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben und bei denen es sich nicht um Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager handelt Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V Art. 11
Die inArtikel 3 Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen, die eine Anlage betreiben, in der im Verlauf des KalendermonatsBestandsänderungen eingetreten sind [Realbestandsaufnahme am letzten Tag des Kalendermonats]

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