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Regelwerk, EU 2006, Umweltmanagement/Öko-Audit

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik
- NACE-Verordnung -

(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EG) 295/2008 - ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;
VO (EU) 70/2012 - ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1243 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/137 - ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5 Inkrafttreten Anwendung, ber. L 2024/90539)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates 3 wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden als "NACE Rev. 1 " oder "NACE Rev. 1.1 " bezeichnet) aufgestellt.

(2) Um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte eine aktuelle Klassifikation mit der Bezeichnung NACE Revision 2 (im Folgenden als "NACE Rev. 2 " bezeichnet) aufgestellt werden.

(3) Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation wie die NACE Rev. 2 ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung; sie wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren Wirtschaftspolitik auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene beitragen.

(4) Der Binnenmarkt bedarf für sein Funktionieren statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken gelten, so dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(5) Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Gemeinschaftsorganen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

(6) Die Aufstellung einer überarbeiteten gemeinsamen statistischen Klassifikation der Wirtschaftszweige verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten. Nur wenn die von den Mitgliedstaaten verwendeten Wirtschaftszweigklassifikationen mit der Gemeinschaftsklassifikation verknüpft sind, ist es möglich, integrierte Informationen so zuverlässig, schnell, flexibel und so tief gegliedert bereit zu stellen, wie es für die Steuerung des Binnenmarktes erforderlich ist.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, zur Berücksichtigung nationaler Bedürfnisse in ihren nationalen Klassifikationen zusätzliche Kategorien einzuführen, die sich auf die statistische Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft stützen.

(8) Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC) Rev. 4 (Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC) Rev. 4) verknüpft sind, die von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen worden ist.

(9) Der Einsatz der Wirtschaftszweigklassifikationen in der Gemeinschaft erfordert es, dass die Kommission vom dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 4 eingesetzten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt wird; dies gilt insbesondere für die Prüfung von Problemen, die sich aus der Umsetzung der NACE Rev. 2 ergeben, den vollständig koordinierten Übergang von der NACE Rev. 1 zur NACE Rev. 2 sowie die Ausarbeitung künftiger Änderungen der NACE Rev. 2.

(10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates 5 ist ein gemeinsamer Rahmen für den Aufbau von statistischen Unternehmensregistern mit harmonisierten Definitionen, Merkmalen, Erfassungsbereich und Aktualisierungsverfahren geschaffen worden.

(11) Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90, die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern 6

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