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Regelwerk, EU 2023, Umweltmanagement/Öko-Audit

Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 5, ber. L 2024/90539)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit der Binnenmarkt funktioniert, bedarf es statistischer Normen, die für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler Statistiken und Statistiken der Union gelten, sodass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und alle anderen Binnenmarktteilnehmer Zugang zu vergleichbaren und zuverlässigen statistischen Daten haben können. Hierfür ist es unabdingbar, dass die einzelnen Kategorien der Systematik der Wirtschaftszweige in der Union in allen Mitgliedstaaten einheitlich interpretiert werden.

(2) Die Unternehmen benötigen zuverlässige und vergleichbare Statistiken, um ihre Wettbewerbsfähigkeit beurteilen zu können, und solche Statistiken helfen den Organen der Union bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden "NACE Rev. 2") erstellt, die die statistischen Anforderungen zum Zeitpunkt ihrer Annahme sowie für die Dauer der Übereinstimmung mit dem technischen Umfeld und der Struktur der Wirtschaft sowie den einschlägigen internationalen wirtschaftlichen und sozialen Systematiken erfüllten.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen oder den Anhang an andere Wirtschafts- und Sozialsystematiken anzupassen.

(5) Seit Inkrafttreten der NACE Rev. 2 am 1. Januar 2008 haben sich mit der Globalisierung und der Digitalisierung die Art und Weise der Produktion von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in vielen Wirtschaftszweigen verändert. Neue Tätigkeiten haben an Bedeutung gewonnen, andere wiederum in der globalen Wirtschaft an Bedeutung verloren. Auch im Umfeld der Informationstechnologien kam es zu raschen Veränderungen. Darüber hinaus sind aufgrund der zunehmenden Sensibilisierung für die Auswirkungen der Wirtschaft auf die Umwelt spezifische Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt entstanden.

(6) Für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Union Wirtschaftszweigsystematiken verwenden, die unmittelbar mit der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden "ISIC") verknüpft sind.

(7) Nachdem die Statistikkommission der Vereinten Nationen die Revision 5 der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (im Folgenden "ISIC Rev. 5") angenommen hat, sollte die NACE-Systematik angepasst werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards für die Klassifizierung der Wirtschaftszweige vergleichbar und kohärent ist.

(8) Durch die Berücksichtigung neuer Wirtschaftszweige, die durch die jüngsten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen entstehen konnten, sollte die NACE-Systematik die Realität der derzeitigen Wirtschaftstätigkeiten in der Union genauer widerspiegeln.

(9) Eine auf den neuesten Stand gebrachte NACE-Systematik ist für die ständigen Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Statistiken der Union zu modernisieren, von zentraler Bedeutung. Diese aktualisierte Systematik wird voraussichtlich durch besser vergleichbare und sachdienlichere Daten zu einer besseren wirtschaftspolitischen Steuerung auf Ebene der Union sowie auf nationaler Ebene beitragen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

( 1) Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2025.

( 2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für Datenübermittlungen ab folgenden Zeitpunkten:

  1. für die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates 2 gilt sie in Bezug auf
  2. für die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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