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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - Arzneimittel

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 1;
VO (EU) 2017/2101 - ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1322 - ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 6aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 62 der VO (EU) 2023/1322 - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 302/93

Archiv: 1993

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg die Schaffung einer europäischen Drogenbeobachtungsstelle gebilligt. Eine solche Stelle mit der Bezeichnung "Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht" ("Beobachtungsstelle") wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 3 errichtet, die mehrere Male wesentlich geändert wurde 4. Da es weiterer Änderungen bedarf, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2) Auf Gemeinschaftsebene werden sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen benötigt, die dazu beitragen sollen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen und -aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtübersicht zu vermitteln und so einen Wertzugewinn zu verschaffen.

(3) Die Drogenproblematik umfasst vielfältige, komplexe und eng verknüpfte Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind. Die Beobachtungsstelle sollte daher mit einer allgemeinen Informationsaufgabe betraut werden, damit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik vermittelt wird. Dieser Informationsauftrag sollte der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei rechtlichen Maßnahmen in Bezug auf Drogenangebot und -nachfrage nicht vorgreifen.

(4) Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG vom 16. Dezember 2002 5 haben das Europäische Parlament und der Rat das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2003-2007 angenommen, das auch die statistischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit und Sicherheit umfasst.

(5) In dem Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 6 sind die Aufgaben der Beobachtungsstelle und ihres Wissenschaftlichen Ausschusses im Rahmen des Frühwarnsystems und bei der Bewertung der Risiken aufgrund neuer Substanzen festgelegt.

(6) Neuen Konsumformen, insbesondere dem Polykonsum, d. h. der Kombination illegaler Drogen mit legalen Suchtstoffen oder Arzneimitteln, sollte Rechnung getragen werden.

(7) Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle sollte die Information über bewährte Methoden und Leitlinien in den Mitgliedstaaten und die Förderung des Austauschs solcher Methoden zwischen ihnen gehören.

(8) In seiner Entschließung vom 10. Dezember 2001 über die Anwendung der fünf epidemiologischen Schlüsselindikatoren für den Drogenbereich fordert der Rat die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die Bereitstellung vergleichbarer Angaben zu diesen Schlüsselindikatoren zu sorgen und sich dabei auf die nationalen Kontaktstellen zu stützen. Die Anwendung dieser Indikatoren durch die Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung dafür, dass die Beobachtungsstelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen kann.

(9) Die Kommission sollte der Beobachtungsstelle die Durchführung von Strukturhilfeprojekten der Gemeinschaft für Drogen-Informationssysteme in Drittländern wie den Bewerberländern oder den Ländern des westlichen Balkans, deren Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und deren Mitarbeit in Gemeinschaftseinrichtungen vom Europäischen Rat gebilligt wurde, direkt übertragen können.

(10) Organisation und Arbeitsverfahren der Beobachtungsstelle sollten dem objektiven Charakter der angestrebten Ergebnisse angemessen sein, nämlich Vergleichbarkeit und Kompatibilität der Quellen und Verfahren im Zusammenhang mit Informationen über die Drogen.

(11) Die von der Beobachtungsstelle gesammelten Informationen sollten vorrangigen Bereichen gelten, deren Inhalt, Tragweite und Durchführungsmodalitäten noch festzulegen sind.

(12) Es existieren bereits nationale, europäische und internationale Organisationen und Einrichtungen, die Informationen der genannten Art liefern, und es ist notwendig, dass die Beobachtungsstelle ihre Funktionen in enger Zusammenarbeit mit diesen Stellen wahrnehmen kann.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 7 sollte auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beobachtungsstelle Anwendung finden.

(14) Die Beobachtungsstelle sollte ebenfalls die allgemeinen Grundsätze zur Regelung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und die Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts anwenden, die in Artikel 255 des Vertrags vorgesehen und in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 8 festgelegt sind.

(15) Die Beobachtungsstelle sollte Rechtspersönlichkeit erhalten.

(16) Der Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle sollte angesichts seiner Größe von einem Exekutivausschuss unterstützt werden.

(17) Um eine angemessene Information des Europäischen Parlaments über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union sicherzustellen, sollte das Parlament das Recht haben, den Direktor der Beobachtungsstelle anzuhören.

(18) Für die Tätigkeit der Beobachtungsstelle sollte der Grundsatz der Transparenz gelten; ihre Verwaltung sollte allen geltenden Bestimmungen für wirtschaftliche Haushaltsführung und Betrugsbekämpfung unterliegen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 9 sowie der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 10, der die Beobachtungsstelle beigetreten ist und zu der sie die erforderlichen Durchführungsbestimmungen angenommen hat.

(19) Es bedarf einer regelmäßigen externen Bewertung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle, auf deren Grundlage diese Verordnung erforderlichenfalls anzupassen ist.

(20) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zielsetzung

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (nachstehend "Beobachtungsstelle" genannt) festgelegt.

(2) Zweck der Beobachtungsstelle ist es, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen sachliche, objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen zu liefern.

(3) Die aufbereiteten oder erarbeiteten Informationen statistischer, dokumentarischer und technischer Art sollen dazu beitragen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Maßnahmen und Aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik zu vermitteln. Der statistische Teil dieser Informationen wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen statistischen Stellen entwickelt, wobei erforderlichenfalls auf das Statistische Programm der Gemeinschaft zurückgegriffen wird, um Synergien zu fördern und Doppelarbeit zu vermeiden. Weitere weltweit verfügbare Daten der Weltgesundheitsorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen ("UNO") werden berücksichtigt.

(4) Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d Ziffer v darf die Beobachtungsstelle keine Maßnahmen treffen, die über den Bereich der Information und der Informationsaufbereitung hinausgehen.

(5) Die Beobachtungsstelle sammelt keine Daten, die die Identifizierung von Personen oder kleinen Gruppen von Personen ermöglichen. Sie enthält sich jeder Informationsübermittlung zu konkreten und namentlich benannten Fällen.

Artikel 2 Aufgaben

Um das in Artikel 1 genannte Ziel zu erreichen, nimmt die Beobachtungsstelle in ihren Tätigkeitsbereichen folgende Aufgaben wahr:

a) Sammlung und Analyse vorhandener Daten

  1. Sammlung, Speicherung und Analyse von Informationen (Forschungsdaten inbegriffen), die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, sowie Daten aus gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen nicht regierungsamtlichen Quellen sowie von zuständigen internationalen Organisationen, einschließlich des Europäischen Polizeiamts (Europol); Bereitstellung von Informationen über bewährte Methoden in den Mitgliedstaaten und Förderung des Austauschs über diese Methoden zwischen ihnen; die Sammlung, Speicherung, Analyse und Information umfasst auch Daten über sich abzeichnende Tendenzen beim Polykonsum, einschließlich des kombinierten Konsums legaler und illegaler psychoaktiver Substanzen;
  2. Durchführung von Umfragen, Voruntersuchungen und Durchführbarkeitsstudien sowie den zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben erforderlichen Pilotaktionen; Veranstaltung von Sachverständigensitzungen und im Bedarfsfall Einsetzung von Ad-hoc-Arbeitsgruppen zu dem genannten Zweck; Gründung und Bereitstellung eines offenen Fonds für wissenschaftliche Dokumentation und Förderung von Informationstätigkeiten;
  3. Bereitstellung eines organisatorischen und technischen Systems, das Informationen über ähnliche oder ergänzende Programme oder Aktionen in den Mitgliedstaaten liefern kann;
  4. im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten Einrichtung und Koordination des in Artikel 5 genannten Netzes;
  5. Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Entscheidungsträgern, den Forschern, den beteiligten Berufsgruppen und den mit der Drogenthematik befassten Personen in Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.

b) Methodische Verbesserung des Datenvergleichs

  1. Gewährleistung einer besseren Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf europäischer Ebene durch Erarbeitung von Indikatoren und gemeinsamen Kriterien, die unverbindlich sind, deren Beachtung die Beobachtungsstelle jedoch im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verwendeten Messmethoden empfehlen kann; die Beobachtungsstelle entwickelt insbesondere Instrumente, die den Mitgliedstaaten die Überwachung und die Bewertung ihrer nationalen Maßnahmen und der Kommission die Überwachung und die Bewertung der Maßnahmen der Union erleichtern;
  2. Erleichterung und Strukturierung des Austauschs von qualitativen und quantitativen Informationen (Datenbanken).

c) Verbreitung der Daten

  1. Bereitstellung der von der Beobachtungsstelle erarbeiteten Informationen für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die zuständigen Organisationen;
  2. Gewährleistung einer weiten Verbreitung der Arbeiten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und von der Gemeinschaft selbst sowie gegebenenfalls von Drittländern oder internationalen Organisationen durchgeführt worden sind;
  3. Gewährleistung einer weiten Verbreitung verlässlicher, nichtvertraulicher Informationen; anhand der von der Beobachtungsstelle gesammelten Daten Veröffentlichung eines Jahresberichts über den Stand der Drogenproblematik, einschließlich Daten über die sich abzeichnenden Tendenzen.

d) Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Einrichtungen und Organisationen sowie mit Drittländern

  1. Beitrag zur Verbesserung der Koordination zwischen den in ihre Tätigkeitsbereiche fallenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen;
  2. unbeschadet der Verpflichtungen in Bezug auf die Informationsübermittlung, die sich für die Mitgliedstaaten aus den Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe ergeben, Förderung der Einbeziehung der in den Mitgliedstaaten gesammelten oder von der Gemeinschaft gelieferten Informationen über Drogen und Drogensucht in die internationalen Programme zur Drogenüberwachung und -kontrolle, insbesondere in die von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen aufgestellten Programme;
  3. aktive Zusammenarbeit mit Europol, um eine maximale Effizienz bei der Beobachtung des Drogenproblems zu erzielen;
  4. aktive Zusammenarbeit mit den in Artikel 20 genannten Organisationen und Einrichtungen;
  5. auf Antrag der Kommission und mit Zustimmung des Verwaltungsrats nach Artikel 9 Weitergabe ihres Know-how an bestimmte Drittländer wie die Bewerberländer oder die Länder des westlichen Balkans und Hilfe bei der Schaffung und Stärkung der strukturellen Verbindungen mit dem in Artikel 5 genannten Netz sowie bei der Einrichtung und dem Ausbau der in jenem Artikel genannten nationalen Kontaktstellen.

e) Informationspflichten

Die Beobachtungsstelle hat grundsätzlich die Verpflichtung, beim Erkennen neuer Entwicklungen und sich verändernder Trends die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten darüber zu informieren.

f) Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen, Frühwarnsystem und Risikobewertung für neue psychoaktive Substanzen 17

  1. Erhebung, Zusammenstellung, Analyse und Bewertung der Informationen, die den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 und den nationalen Europol-Stellen über neue psychoaktive Substanzen im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 13 zur Verfügung stehen, und unverzügliche Übermittlung dieser Informationen an die nationalen Kontaktstellen, die nationalen Europol-Stellen und die Kommission;
  2. Erstellung des Erstberichts oder des kombinierten Erstberichts gemäß Artikel 5b;
  3. Abwicklung des Risikobewertungsverfahrens gemäß den Artikeln 5c und 5d;
  4. in Zusammenarbeit mit Europol und mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 und der nationalen Europol-Stellen Überwachung aller neuen psychoaktiven Substanzen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden.
Artikel 3 Vorrangige Bereiche  

Das Ziel und die Aufgaben der Beobachtungsstelle gemäß den Artikeln 1 und 2 werden nach der in Anhang I aufgeführten Prioritätenrangfolge verfolgt bzw. wahrgenommen.

Artikel 4 Arbeitsmethode

(1) Die Beobachtungsstelle erfüllt ihre Aufgaben Zug um Zug entsprechend den im Rahmen der dreijährigen und jährlichen Arbeitsprogramme nach Artikel 9 Absatz 4 bzw. Absatz 5 festgelegten Zielen mit den verfügbaren Mitteln.

(2) Zur Vermeidung von Doppelarbeit trägt die Beobachtungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten der Arbeit Rechnung, die von anderen bestehenden oder noch zu schaffenden Einrichtungen und Stellen, insbesondere Europol, bereits geleistet wurde, und sorgt für einen Wertzugewinn.

Artikel 5 Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX) 17

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über das Europäische Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (REITOX). Dieses Netz besteht aus einer Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat und in jedem Land, das ein Abkommen gemäß Artikel 21 geschlossen hat, sowie einer Kontaktstelle der Kommission. Die Benennung der nationalen Kontaktstellen obliegt ausschließlich den betreffenden Ländern.

(2) Die nationalen Kontaktstellen sind die Schnittstelle zwischen den beteiligten Ländern und der Beobachtungsstelle. Sie leisten einen Beitrag zur Erarbeitung von Schlüsselindikatoren und -daten, einschließlich der Leitlinien für ihre Anwendung, um verlässliche und auf Unionsebene vergleichbare Informationen zu erhalten. Auf einzelstaatlicher Ebene sammeln und analysieren sie alle relevanten Informationen über Drogen und Drogensucht sowie über die darauf angewandten Strategien und Maßnahmen in objektiver Weise, indem sie Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen - Gesundheitswesen, Justiz, Gesetzesvollzug - zusammentragen, in Zusammenarbeit mit Sachverständigen und einzelstaatlichen Organisationen, die im Bereich der Drogenpolitik tätig sind. Insbesondere stellen sie Daten für die fünf von der Beobachtungsstelle festgelegten epidemiologischen Indikatoren zur Verfügung.

Die nationalen Kontaktstellen können außerdem Informationen über neue Tendenzen beim Konsum vorhandener psychoaktiver Substanzen und/oder neuer Kombinationen psychoaktiver Substanzen, die eine potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, sowie Angaben zu möglichen gesundheitspolitischen Maßnahmen an die Beobachtungsstelle weiterleiten.

(3) Die einzelstaatlichen Behörden gewährleisten das Funktionieren ihrer Kontaktstelle bei der Sammlung und der Analyse von Daten auf einzelstaatlicher Ebene anhand der mit der Beobachtungsstelle angenommenen Leitlinien.

(4) Die den nationalen Kontaktstellen übertragenen besonderen Aufgaben sind in dem dreijährigen Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle nach Artikel 9 Absatz 4 zu nennen.

(5) In enger Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen kann die Beobachtungsstelle, unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Vorrangstellung der Kontaktstellen, auf weitere Fachkenntnisse und Informationsquellen im Bereich Drogen und Drogensucht zurückgreifen.

Artikel 5a Informationsaustausch zu neuen psychoaktiven Substanzen und Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen 17

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 und seine nationalen Europol-Stellen der Beobachtungsstelle und Europol, unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben dieser beiden Einrichtungen, rechtzeitig und ohne unnötige Verzögerung die verfügbaren Informationen über neue psychoaktive Substanzen übermitteln. Diese Informationen beziehen sich auf die Entdeckung und Identifizierung, den Konsum und die Konsummuster, die Herstellung, die Extrahierung, den Vertrieb und die Vertriebsmethoden und den Handel mit diesen Substanzen sowie ihre gewerbliche, medizinische und wissenschaftliche Verwendung und die potentiellen und ermittelte Risiken dieser Substanzen.

In Zusammenarbeit mit Europol erhebt, analysiert und bewertet die Beobachtungsstelle die Informationen und teilt sie den nationalen Kontaktstellen und den nationalen Europol-Stellen sowie der Kommission rechtzeitig mit, damit diese über die für die Frühwarnung erforderlichen Informationen verfügen und die Beobachtungsstelleden Erstbericht oder den kombinierten Erstbericht gemäß Artikel 5b erstellen kann.

Artikel 5b Erstbericht 17

(1) Ist die Beobachtungsstelle, die Kommission oder eine Mehrheit der Mitgliedstaaten der Auffassung, dass übermittelte Informationen, die über eine neue psychoaktive Substanz gemäß Artikel 5a in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gesammelt wurden, Anlass zur Sorge geben, dass von der neuen psychoaktiven Substanz möglicherweise Risiken für die Gesundheit oder die Gesellschaft auf Unionsebene ausgehen könnten, erstellt die Beobachtungsstelle einen Erstbericht über die neue psychoaktive Substanz.

Für die Zwecke dieses Absatzes informieren die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über ihren Wunsch, dass ein Erstbericht erstellt werden soll. Wird die Mehrheit der Mitgliedstaaten erreicht, weist die Kommission die Beobachtungsstelle entsprechend an und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) Der Erstbericht enthält erste Anhaltspunkte zu Folgendem:

  1. der Art, der Anzahl und dem Ausmaß von Vorkommnissen, die Probleme für die Gesundheit und für die Gesellschaft aufzeigen, die möglicherweise in Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz stehen, und der Muster des Konsums der neuen psychoaktiven Substanz;
  2. der chemischen und physikalischen Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz und der zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten Methoden und Ausgangsstoffe;
  3. der pharmakologischen und toxikologischen Beschreibung der neuen psychoaktiven Substanz;
  4. der Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung oder Vertrieb der neuen psychoaktiven Substanz.

Der Erstbericht enthält außerdem

  1. Informationen über die Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz als Human- oder Tierarzneimittel einschließlich der Verwendung als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels;
  2. Informationen über die gewerbliche und industrielle Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz, das Ausmaß dieser Verwendung sowie ihre Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;
  3. Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz in den Mitgliedstaaten etwaigen Beschränkungen unterliegt;
  4. Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz Gegenstand einer laufenden oder einer bereits abgeschlossenen Bewertung im Rahmen des Systems des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe (System der Vereinten Nationen) ist;
  5. sonstige relevante Informationen, sofern verfügbar.

(3) Zur Erstellung des Erstberichts verwendet die Beobachtungsstelle die ihr vorliegenden Informationen.

(4) Hält die Beobachtungsstelle dies für notwendig, so ersucht sie die nationalen Kontaktstellen des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht gemäß Artikel 5 um Übermittlung zusätzlicher Informationen über die neue psychoaktive Substanz. Die nationalen Kontaktstellen des Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht übermitteln diese Informationen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Ersuchens.

(5) Die Beobachtungsstelle ersucht die Europäische Arzneimittel-Agentur unverzüglich um Übermittlung von Informationen darüber, ob die neue psychoaktive Substanz auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene als Wirkstoff

  1. eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14, der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 erteilt wurde;
  2. eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;
  3. eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde ausgesetzt wurde;
  4. eines nicht zugelassenen Humanarzneimittels nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/83/EG oder eines gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/82/EG fallweise von einer nach nationalem Recht hierzu befugten Person zubereiteten Tierarzneimittels verwendet wird;
  5. eines Prüfpräparats im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 17 verwendet wird.

Beziehen sich die Informationen auf von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen für das Inverkehrbringen, so stellen die betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Arzneimittel-Agentur diese Informationen auf deren Antrag hin zur Verfügung.

(6) Die Beobachtungsstelle ersucht Europol unverzüglich um Übermittlung von Informationen über die Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung, dem Vertrieb und den Vertriebsmethoden sowie dem Handel mit der neuen psychoaktiven Substanz und an jeglicher Verwendung der neuen psychoaktiven Substanz.

(7) Die Beobachtungsstelle ersucht unverzüglich die Europäische Chemikalienagentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um Übermittlung der diesen vorliegenden Informationen und Daten über die neue psychoaktive Substanz.

(8) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und den in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen und Agenturen werden in Arbeitsvereinbarungen geregelt. Diese Arbeitsvereinbarungen werden gemäß Artikel 20 Absatz 2 geschlossen.

(9) Die Beobachtungsstelle hält die Bedingungen für die Verwendung der ihr mitgeteilten Informationen ein, darunter die Bedingungen für den Zugang zu Dokumenten, die Informations- und Datensicherheit und den Schutz vertraulicher Daten, einschließlich sensibler Daten und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

(10) Die Beobachtungsstelle unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten den Erstbericht binnen fünf Wochen nach dem Stellen der in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Informationsersuchen.

(11) Trägt die Beobachtungsstelle Informationen über mehrere neue psychoaktive Substanzen zusammen, die ihrer Ansicht nach einen ähnlichen chemischen Aufbau aufweisen, unterbreitet sie der Kommission und den Mitgliedstaaten binnen sechs Wochen nach dem Stellen der in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Informationsersuchen einzelne Erstberichte oder kombinierte Erstberichte, die sich mit mehreren neuen psychoaktiven Substanzen befassen, sofern jede neue psychoaktive Substanz eindeutig anhand ihrer Eigenschaften identifiziert wird.

Artikel 5c Risikobewertungsverfahren und -bericht 17

(1) Die Kommission kann die Beobachtungsstelle binnen zwei Wochen nach Erhalt eines in Artikel 5b Absatz 10 genannten Erstberichts ersuchen, die möglicherweise von der neuen psychoaktiven Substanz ausgehenden Risiken zu bewerten und einen Risikobewertungsbericht zu erstellen, falls der Erstbericht Grund zu der Annahme gibt, dass die Substanz hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls hohe Risiken für die Gesellschaft darstellen könnte. Die Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss durchgeführt.

(2) Die Kommission kann die Beobachtungsstelle binnen zwei Wochen nach Erhalt eines in Artikel 5b Absatz 11 genannten kombinierten Erstberichts ersuchen, die möglicherweise von mehreren neuen psychoaktiven Substanzen mit einem ähnlichen chemischen Aufbau ausgehenden Risiken zu bewerten und einen kombinierten Risikobewertungsbericht zu erstellen, falls der kombinierte Erstbericht Grund zu der Annahme gibt, dass die Substanzen hohe Risiken für die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls hohe Risiken für die Gesellschaft darstellen könnte. Die kombinierte Risikobewertung wird vom Wissenschaftlichen Ausschuss durchgeführt.

(3) Der Risikobewertungsbericht beziehungsweise der kombinierte Risikobewertungsbericht enthält die folgenden Angaben:

  1. verfügbare Informationen über die chemischen und physikalischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz und die zu ihrer Herstellung oder Extrahierung verwendeten Methoden und Ausgangsstoffe;
  2. verfügbare Informationen über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der neuen psychoaktiven Substanz;
  3. eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz einhergehenden gesundheitlichen Risiken, insbesondere mit Hinblick auf ihre akute und chronische Toxizität, ihr Missbrauchs- und Suchtpotenzial und ihre physischen, psychischen und verhaltensbezogenen Wirkungen;
  4. eine Analyse der mit der neuen psychoaktiven Substanz einhergehenden Risiken für die Gesellschaft, insbesondere ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren der Gesellschaft, auf die öffentliche Ordnung und auf die Kriminalität, sowie der Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung, dem Vertrieb, den Vertriebsmethoden sowie dem Handel mit der neuen psychoaktiven Substanz;
  5. verfügbare Informationen über das Ausmaß des Konsums und die Konsummuster der neuen psychoaktiven Substanz, über ihre Verfügbarkeit und ihr Ausbreitungspotenzial innerhalb der Union;
  6. verfügbare Informationen über die gewerblichen und industriellen Verwendungszwecke der neuen psychoaktiven Substanz, das Ausmaß dieser Verwendung sowie ihre Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung;
  7. sonstige relevante Informationen, sofern verfügbar.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuss nimmt die Bewertung der mit der neuen psychoaktiven Substanz oder mit der Gruppe von neuen psychoaktiven Substanzen einhergehenden Risiken vor. Falls der Direktor auf Empfehlung des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses es für erforderlich erachtet, kann der Wissenschaftliche Ausschuss um Sachverständige aus den wissenschaftlichen Bereichen erweitert werden, die für eine ausgewogene Bewertung der durch die neue psychoaktive Substanz verursachten Risiken relevant sind. Der Direktor wählt diese Sachverständigen aus einer Sachverständigenliste aus. Der Verwaltungsrat legt die Sachverständigenliste alle drei Jahre fest.

Die Kommission, die Beobachtungsstelle, Europol und die Europäische Arzneimittel-Agentur können je zwei Beobachter benennen.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss führt die Risikobewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und sonstiger relevanter wissenschaftlicher Erkenntnisse durch. Er berücksichtigt alle Standpunkte seiner Mitglieder. Die Beobachtungsstelle wickelt das Risikobewertungsverfahren ab, einschließlich der Ermittlung des zukünftigen Informationsbedarfs und der einschlägigen Studien.

(6) Die Beobachtungsstelle unterbreitet der Kommission und den Mitgliedstaaten den Risikobewertungsbericht beziehungsweise den kombinierten Risikobewertungsbericht binnen sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens der Kommission einen Risikobewertungsbericht zu erstellen.

(7) Die Kommission kann die Frist für die Erstellung der Risikobewertung beziehungsweise der kombinierten Risikobewertung ab Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags der Beobachtungsstelle verlängern, um zusätzliche Nachforschungen und Datenerhebungen zu ermöglichen. Dieser Antrag muss Angaben über die für die Durchführung der Risikobewertung beziehungsweise der kombinierten Risikobewertung erforderliche Frist enthalten.

Artikel 5d Ausschluss von der Risikobewertung 17

(1) Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz Gegenstand einer laufenden Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen ist, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, das heißt sobald der von der Weltgesundheitsorganisation eingesetzte Sachverständigenausschuss für Drogenabhängigkeit bereits seine kritische Beurteilung nebst schriftlicher Empfehlung zu dieser Substanz veröffentlicht hat; dies gilt nicht für Fälle, in denen ausreichende Daten und Informationen vorliegen, die nahelegen, dass ein Risikobewertungsbericht auf Unionsebene erforderlich ist, wofür die Gründe in dem Erstbericht angegeben werden.

(2) Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, sofern bereits nach einer Bewertung im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen entschieden wurde, die neue psychoaktive Substanz nicht unter dem Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder unter dem Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe zu erfassen; dies gilt nicht für Fälle, in denen ausreichende Daten und Informationen vorliegen, die nahelegen, dass ein Risikobewertungsbericht auf Unionsebene erforderlich ist, wofür die Gründe in dem Erstbericht angegeben werden.

(3) Es wird keine Risikobewertung durchgeführt, wenn die neue psychoaktive Substanz als Wirkstoff

  1. eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde;
  2. eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragt wurde;
  3. eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet wird, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen von der zuständigen Behörde ausgesetzt, aber noch nicht widerrufen wurde;
  4. eines Prüfpräparats gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG verwendet wird.

Artikel 6 Schutz und Vertraulichkeit der Daten

(1) Die der Beobachtungsstelle gelieferten oder von ihr mitgeteilten Daten über Drogen und Drogensucht können unter Einhaltung der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Vorschriften über die Verbreitung und Vertraulichkeit von Informationen veröffentlicht werden. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten und die nationalen Kontaktstellen sind nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach ihrem nationalen Recht als vertraulich eingestuft sind.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Beobachtungsstelle.

Artikel 7 Zugang zu den Dokumenten

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Beobachtungsstelle Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat nach Artikel 9 erlässt die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen die Entscheidungen, die die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 des Vertrags erhoben werden.

Artikel 8 Rechtsfähigkeit und Sitz

(1) Die Beobachtungsstelle besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern; vor Gericht ist sie parteifähig.

(2) Die Beobachtungsstelle hat ihren Sitz in Lissabon.

Artikel 9 Verwaltungsrat

(1) Die Beobachtungsstelle verfügt über einen Verwaltungsrat, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat, zwei Vertretern der Kommission, zwei auf dem Gebiet der Drogen besonders kompetenten unabhängigen Sachverständigen, die das Europäische Parlament benennt, sowie einem Vertreter aus jedem Land, das ein Abkommen gemäß Artikel 21 geschlossen hat, zusammensetzt.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats verfügt über eine Stimme; hiervon ausgenommen sind die nicht stimmberechtigten Vertreter der Länder, die Abkommen gemäß Artikel 21 geschlossen haben.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, außer in den in Absatz 6 des vorliegenden Artikels und in Artikel 20 genannten Fällen.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sich von einem stellvertretenden Mitglied unterstützen oder vertreten lassen. Bei Abwesenheit des stimmberechtigten ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dieses Stimmrecht ausüben.

Der Verwaltungsrat kann Vertreter der internationalen Organisationen, mit denen die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 20 zusammenarbeitet, als Beobachter ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden unter den Verwaltungsratsmitgliedern von diesen für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzenden einberufen. Er hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Der in Artikel 11 genannte Direktor der Beobachtungsstelle wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht bei und nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats gemäß Artikel 11 Absatz 3 wahr.

(4) Auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs beschließt der Verwaltungsrat nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses nach Artikel 13 und nach Stellungnahme der Kommission ein dreijähriges Arbeitsprogramm, das er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(5) Im Rahmen des dreijährigen Arbeitsprogramms beschließt der Verwaltungsrat alljährlich das jährliche Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs nach Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses und nach Stellungnahme der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. Es kann im Laufe des Jahres nach demselben Verfahren angepasst werden.

(6) Erklärt sich die Kommission mit dem dreijährigen oder dem jährlichen Arbeitsprogramm nicht einverstanden, so werden diese Programme vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder angenommen.

(7) Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Beobachtungsstelle an und übermittelt ihn bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

(8) Die Beobachtungsstelle übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

Artikel 10 Exekutivausschuss

(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Dieser setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die die Mitgliedstaaten vertreten und vom Verwaltungsrat ernannt werden, sowie zwei Kommissionsvertretern zusammen. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.

(2) Der Exekutivausschuss tritt mindestens zweimal jährlich und je nach Bedarf zusammen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und den Direktor zu unterstützen und zu beraten. Im Namen des Verwaltungsrats beschließt er über die Angelegenheiten, die in der gemäß Artikel 15 Absatz 10 erlassenen Finanzregelung vorgesehen und gemäß dieser Verordnung nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst.

Artikel 11 Direktor

(1) Die Beobachtungsstelle wird von einem vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannten Direktor geleitet; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden.

(2) Vor der Ernennung für eine erste von maximal zwei Amtszeiten wird der vom Verwaltungsrat für den Posten des Direktors ausgewählte Bewerber unverzüglich aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten.

(3) Der Direktor ist verantwortlich für

  1. die Ausarbeitung und Durchführung der Beschlüsse und Programme des Verwaltungsrats,
  2. die laufende Verwaltung,
  3. die Erstellung der Arbeitsprogramme der Beobachtungsstelle,
  4. die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle,
  5. die Erarbeitung und Veröffentlichung der in dieser Verordnung vorgesehenen Berichte,
  6. die Regelung aller personalpolitischen Angelegenheiten, insbesondere die Ausübung der der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse,
  7. die Festlegung der Organisationsstrukturen der Beobachtungsstelle und die Vorlage beim Verwaltungsrat zur Genehmigung,
  8. die Wahrnehmung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Funktionen und Aufgaben.,
  9. die regelmäßige Bewertung der Tätigkeit der Beobachtungsstelle.

(4) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Amtsführung ab.

(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Beobachtungsstelle.

Artikel 12 Anhörung des Direktors und des Vorsitzenden des Verwaltungsrats durch das Europäische Parlament

Der Direktor legt dem Europäischen Parlament alljährlich den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Beobachtungsstelle vor. Das Europäische Parlament kann außerdem eine Anhörung des Direktors und des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beobachtungsstelle verlangen.

Artikel 13 Wissenschaftlicher Ausschuss 17

(1) Dem Verwaltungsrat und dem Direktor steht ein Wissenschaftlicher Ausschuss zur Seite, dessen Aufgabe es ist, in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zu allen die Tätigkeit der Beobachtungsstelle betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Direktor ihm vorlegen, eine Stellungnahme abzugeben.

Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses werden veröffentlicht.

(2) Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus maximal fünfzehn bekannten Wissenschaftlern zusammen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistungen und ihrer Unabhängigkeit vom Verwaltungsrat nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ernannt werden. Mit dem Auswahlverfahren ist zu gewährleisten, dass die Spezialgebiete der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses die relevantesten wissenschaftlichen Bereiche im Zusammenhang mit der Drogen- und Drogensuchtproblematik abdecken.

Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahme in völliger Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen ab.

Der Wissenschaftliche Ausschuss berücksichtigt die in den Stellungnahmen der nationalen Sachverständigen vertretenen unterschiedlichen Standpunkte, sofern diese verfügbar sind, bevor er eine Stellungnahme abgibt.

Zum Zwecke der Bewertung der mit der neuen psychoaktiven Substanz oder mit der Gruppe von neuen psychoaktiven Substanzen einhergehenden Risiken kann der Wissenschaftliche Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 5c Absatz 4 erweitert werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Wissenschaftliche Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.

Artikel 14 Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Beobachtungsstelle ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsplan der Beobachtungsstelle ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Einnahmen der Beobachtungsstelle umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 20 bzw. 21 genannten Organisationen, Einrichtungen und Drittländer.

(4) Die Ausgaben der Beobachtungsstelle umfassen insbesondere

  1. die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Betriebskosten;
  2. die Kosten für die Unterstützung der REITOX-Kontaktstellen.

(5) Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Beobachtungsstelle für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission zusammen mit dem Arbeitsprogramm der Beobachtungsstelle bis zum 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde).

(6) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(7) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Beobachtungsstelle und stellt den Stellenplan der Beobachtungsstelle fest.

(8) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(9) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 15 Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Beobachtungsstelle aus.

(2) Bis zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Beobachtungsstelle dem Rechnungsführer der Kommission den vorläufigen Jahresabschluss und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert den vorläufigen Jahresabschluss der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften 11 (im Folgenden: Haushaltsordnung).

(3) Bis zum 31. März nach Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss der Beobachtungsstelle und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu dem vorläufigen Jahresabschluss der Beobachtungsstelle gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Beobachtungsstelle auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss der Beobachtungsstelle ab.

(6) Der Direktor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(8) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(10) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Beobachtungsstelle geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates 12 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Beobachtungsstelle es erfordern und sofern die Kommission dem vorher zustimmt.

Artikel 16 Betrugsbekämpfung

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft berühren, findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt auf die Beobachtungsstelle Anwendung.

(2) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente müssen ausdrücklich vorsehen, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel der Beobachtungsstelle durchführen können.

Artikel 17 Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Beobachtungsstelle Anwendung.

Artikel 18 Personalstatut

Für das Personal der Beobachtungsstelle gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

Bei der Einstellung von Personal aus Drittländern infolge des Abschlusses von Abkommen gemäß Artikel 21 muss die Beobachtungsstelle in jedem Fall die Bestimmungen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Statuts und der dort genannten Beschäftigungsbedingungen einhalten.

Die Beobachtungsstelle übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des in Absatz 1 genannten Statuts und gemäß den dort genannten Beschäftigungsbedingungen fest.

Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Beobachtungsstelle abgeordnet werden.

Artikel 19 Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Beobachtungsstelle geschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Beobachtungsstelle den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig, die den Ersatz derartiger Schäden zum Gegenstand haben.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Beobachtungsstelle bestimmt sich nach den für das Personal der Beobachtungsstelle geltenden Vorschriften.

Artikel 20 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Einrichtungen

Unbeschadet der Beziehungen, die die Kommission nach Artikel 302 des Vertrags unterhalten kann, bemüht sich die Beobachtungsstelle aktiv um Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und sonstigen, insbesondere europäischen, Regierungs- und Nichtregierungseinrichtungen, die auf dem Gebiet der Drogen zuständig sind.

Eine solche Zusammenarbeit stützt sich auf Arbeitsvereinbarungen mit den in Absatz 1 genannten Organisationen und Einrichtungen. Diese Vereinbarungen werden auf der Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs nach Stellungnahme der Kommission vom Verwaltungsrat genehmigt. Erklärt sich die Kommission mit den Vereinbarungen nicht einverstanden, so werden diese vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder angenommen.

Artikel 21 Beteiligung von Drittländern

Die Beobachtungsstelle steht denjenigen Drittländern, die das Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an den Zielen und Arbeiten der Beobachtungsstelle teilen, auf der Grundlage von zwischen ihnen und der Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen zur Beteiligung offen.

Artikel 22 Zuständigkeit des Gerichtshofs

Für Entscheidungen über Klagen gegen die Beobachtungsstelle gemäß Artikel 230 des Vertrags ist der Gerichtshof zuständig.

Artikel 23 Bewertungsbericht

Die Kommission veranlasst alle sechs Jahre eine externe Bewertung der Beobachtungsstelle, die zeitgleich mit dem Abschluss von zwei der dreijährigen Arbeitprogramme der Beobachtungsstelle stattfinden soll. In diese Bewertung ist auch das REITOX-Netz einzubeziehen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat den Bewertungsbericht vor.

In diesem Zusammenhang unterbreitet die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gegebenenfalls einen Vorschlag zur Überarbeitung der Bestimmungen dieser Verordnung angesichts der Entwicklungen, die Auswirkungen auf Regulierungsagenturen haben.

Artikel 24 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.

__________

1) ABl. C 69 vom 21.03.2006 S. 22.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) ABl. Nr. L 36 vom 12.02.1993 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 (ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 30).

4) Siehe Anhang II.

5) ABl. Nr. L 358 vom 31.12.2002 S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 12).

6) ABl. Nr. L 127 vom 20.05.2005 S. 32.

7) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

8) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

9) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.

10) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.

11) ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.

12) ABl. Nr. L 357 vom 31.12.2002 S. 72.

13) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. Nr. L 335 vom 11.11.2004 S. 8).

14) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).

15) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1).

16) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 1).

17) Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. Nr. L 121 vom 01.05.2001 S. 34).

.

Anhang I

A. Die Beobachtungsstelle führt ihre Arbeit unter gebührender Beachtung der im Vertrag festgelegten jeweiligen Befugnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Drogenbereich durch. Diese Arbeit erstreckt sich auf die verschiedenen Aspekte der Drogen- und Drogensuchtproblematik und die darauf angewandten Maßnahmen. Bei ihrer Tätigkeit stützt sich die Beobachtungsstelle auf die von der Europäischen Union angenommenen Drogenstrategien und -aktionspläne.

Die Beobachtungsstelle führt vorrangig folgende Tätigkeiten aus:

  1. Bestandsaufnahme der Drogenproblematik, insbesondere anhand epidemiologischer oder sonstiger Indikatoren, und Beobachtung neuer Tendenzen, vor allem im Zusammenhang mit dem Polykonsum;
  2. Überwachung der Maßnahmen zur Bewältigung von Drogenproblemen; Bereitstellung von Informationen über bewährte Methoden in den Mitgliedstaaten und Förderung des Austauschs solcher Methoden zwischen ihnen;
  3. Bewertung der Risiken durch neue psychoaktive Substanzen und Beibehaltung eines Frühwarnsystems betreffend den Gebrauch dieser Drogen und neue Formen des Konsums vorhandener psychoaktiver Substanzen;
  4. Entwicklung von Instrumenten, die den Mitgliedstaaten die Überwachung und die Bewertung ihrer nationalen Maßnahmen und der Kommission die Überwachung und die Bewertung der Maßnahmen der Europäischen Union erleichtern.

B. Die Kommission stellt der Beobachtungsstelle die Informationen und statistischen Daten, über die sie aufgrund ihrer Befugnisse verfügt, zur Verbreitung zur Verfügung.

.

Aufgehobene Verordnung und nachfolgende Änderungen Anhang II


Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates ABl. Nr. L 36 vom 12.02.1993 S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 3294/94 des Rates ABl. Nr. L 341 vom 30.12.1994 S. 7.
Verordnung (EG) Nr. 2220/2000 des Rates ABl. Nr. L 253 vom 07.10.2000 S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 1651/2003 des Rates ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 30.

.

Entsprechungstabelle Anhang III


Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
- Artikel 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3
Artikel 2 Buchstabe A, einleitende Worte Artikel 2 Buchstabe a, einleitende Worte
Artikel 2 Buchstabe a Nummer 1 Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i Satz 1
- Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i Sätze 2 und 3
Artikel 2 Buchstabe a Nummern 2 bis 5 Artikel 2 Buchstabe a Ziffern ii bis v
Artikel 2 Buchstabe B, einleitende Worte Artikel 2 Buchstabe b, einleitende Worte
Artikel 2 Buchstabe B Nummer 6 Satz 1 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i Satz 1
- Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i Satz 2
Artikel 2 Buchstabe B Nummer 7 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe C, einleitende Worte Artikel 2 Buchstabe c, einleitende Worte
Artikel 2 Buchstabe C Nummern 8 bis 10 Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i bis iii
Artikel 2 Buchstabe D, einleitende Worte Artikel 2 Buchstabe d, einleitende Worte
Artikel 2 Buchstabe D Nummern 11 bis 13 Artikel 2 Buchstabe d Ziffern i, ii und iv
- Artikel 2 Buchstabe d Ziffern iii und v
- Artikel 2 Buchstabe e
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 4 Artikel 3
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1
- Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 5
Artikel 6 Absätze 2 und 3 Artikel 6 Absatz 1
- Artikel 6 Absatz 2
Artikel 6a Artikel 7
Artikel 7 Artikel 8
- Artikel 8, Titel
- Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 1, 4 und 5
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3 Satz 2
- Artikel 9 Absatz 3 Sätze 1 und 3
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 5 Sätze 1 und 3
- Artikel 9 Absatz 5 Satz 2
- Artikel 9 Absatz 6
Artikel 8 Absätze 5 und 6 Artikel 9 Absätze 7 und 8
- Artikel 10
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 1
- Artikel 11 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster bis sechster Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben a bis f Satz 1
- Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f Satz 2
- Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 siebter Gedankenstrich Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h
- Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe i
Artikel 9 Absätze 2 und 3 Artikel 11 Absätze 4 und 5
- Artikel 12
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 4
- Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 Artikel 13 Absätze 3 und 4
Artikel 11 Absätze 1 bis 6 Artikel 14 Absätze 1 bis 5
Artikel 11 Absätze 7 bis 10 Artikel 14 Absätze 6 bis 9
Artikel 11a Absätze 1 bis 5 Artikel 15 Absätze 1 bis 5
Artikel 11a Absätze 6 und 7 Artikel 15 Absatz 6
Artikel 11a Absätze 8 bis 11 Artikel 15 Absätze 7 bis 10
- Artikel 16
Artikel 12 Artikel 20
- Artikel 20 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 21
Artikel 13 Absatz 2 -
Artikel 14 Artikel 17
Artikel 15 Artikel 18 Absätze 1, 3 und 4
- Artikel 18 Absätze 2 und 5
Artikel 16 Artikel 19
Artikel 17 Artikel 22
Artikel 18 Artikel 23 Absatz 1 Sätze 1 und 3
- Artikel 23 Absatz 1 Satz 2
- Artikel 23 Absatz 2
- Artikel 24
Artikel 19 Artikel 25
Anhang, Buchstabe a Absatz 1 Anhang I, Buchstabe a Absatz 1 Satz 1
- Anhang I, Buchstabe a Absatz 1 Sätze 2 und 3
- Anhang I, Buchstabe a Absatz 2 Nummern 1 bis 4
Anhang, Buchstabe a Absatz 2 Nummern 1 bis 5 -
Anhang, Buchstabe B Anhang I, Buchstabe B
Anhang, Buchstabe C -
- Anhang II
- Anhang III


ENDE

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