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Regelwerk, EU 2007

Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007 S. 12)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 96/74/EG ist die Zusammensetzung von Textilerzeugnissen durch Etikettierung oder Kennzeichnung anzugeben, um so die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen der genannten Richtlinie entsprechen.

(2) In Anbetracht der jüngsten Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe ist es erforderlich, die Richtlinie 96/74/EG durch die Aufnahme der Faser Elastolefin in das Verzeichnis der Fasern in den Anhängen I und II der genannten Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3) Daher sollte die Richtlinie 96/74/EG entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/74/EG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird die folgende Zeile 46 angefügt:

"46 Elastolefin
Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren."

2. In Anhang II wird die folgende Zeile 46 angefügt:

"46 Elastolefin 1,50"

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 2. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2007


1) ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14).
ENDE

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