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Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen
(ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 38;
RL 97/37/EG - ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S. 74
Akte - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S.33
RL 2004/34/EG - ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35
RL 2006/3/EG - ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14
RL 2006/96/EG - ABl. Nr. L 368 vom 20.12.2006 S. 81
RL 2007/3/EG - ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007 S. 12;
RL 2008/121/EG - ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 18 der RL 2008/121/EG - Entsrechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen 4. ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.
(2) Im Fall einer Unterschiedlichkeit der Bestimmungen über die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten käme es zu einer Beeinträchtigung in der Funktionsweise des Binnenmarktes.
(3) Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regelungen gelten. Daher müssen die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten, den Kennzeichnungen und in den Dokumenten, welche die Textilerzeugnisse in den einzelnen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Verteilung begleiten, harmonisiert werden. Der Begriff Textilfaser muß auch Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm einschließen, die aus Bahnen geschnitten werden, welche durch Extrudieren der in Anhang I unter den Nummern 19 bis 38 sowie 41 beschriebenen Polymere hergestellt und anschließend der Länge nach ausgezogen wurden.
(4) Es sind auch einige Erzeugnisse einzubeziehen, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Teil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des Herstellers, des Verarbeiters oder des Händlers hervorgehoben wird. Da es nicht erforderlich ist, unter Nummer 30 des Anhangs II zwischen den einzelnen Polyamid- oder Nylonarten zu unterscheiden, müssen ihre vereinbarten Zuschläge vereinheitlicht werden.
(5) Die bereits für Reinerzeugnisse vorgesehene Toleranz des Anteils an Fremdfasern muß auch für Mischerzeugnisse gelten.
(6) Um die Ziele zu erreichen, die den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften zugrunde liegen, ist die Kennzeichnungspflicht einzuführen.
(7) Bei Erzeugnissen, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, können zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bekannte Fasern im Etikett angegeben werden, sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Enderzeugnisses ausmachen.
(8) Um die in der Gemeinschaft aufgetretenen Anwendungsunterschiede zu vermeiden, empfiehlt sich die genaue Festlegung der Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse, die aus zwei oder mehreren Teilen bestehen, sowie der Bestandteile von Textilerzeugnissen, die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind.
(9) Das Feilbieten zum Verkauf von Textilerzeugnissen, die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen, und von Textilien, die als Meter- oder Schnittware verkauft werden, muß so erfolgen, daß der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(10) Der Gebrauch von Zusätzen und Bezeichnungen, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen, ist von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
(11) Es ist notwendig, Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorzusehen, um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen, doch steht die vorübergehende Beibehaltung der gegenwärtig geltenden einzelstaatlichen Methoden der Anwendung einheitlicher Regeln nicht entgegen.
(12) In Anhang II dieser Richtlinie, in dem die vereinbarten Zuschläge stehen, die auf die Trockenmasse jeder Faser für die Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse anzuwenden sind, sind in den Nummern 1, 2 und 3 unterschiedliche vereinbarte Zuschläge für die Berechnung der Zusammensetzung der gekämmten oder gekrempelten Erzeugnisse, die Wolle und/oder Haare enthalten, vorgesehen. Die Laboratorien sind indes aber nicht immer in der Lage festzustellen, ob ein Erzeugnis aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht, so daß in diesem Fall bei der Anwendung dieser Bestimmung die Konformitätskontrolle der Textilerzeugnisse in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Daher sollte den Laboratorien die Genehmigung erteilt werden, in Zweifelsfällen einen einheitlichen vereinbarten Zuschlag anzuwenden.
(13) Es empfiehlt sich nicht, in einer besonderen Richtlinie über Textilerzeugnisse alle hierfür geltenden Bestimmungen zu harmonisieren.
(14) Die Anhänge III und IV müssen je nach den außergewöhnlichen Merkmalen der dort vorgesehenen Fälle auch andere von der Etikettierung ausgenommene Erzeugnisse enthalten, insbesondere die "Einwegerzeugnisse" oder solche, für die eine globale Etikettierung ausreicht.
(15) Die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der Analysemethoden und deren Anpassung an den technischen Fortschritt stellen rein technische Durchführungsmaßnahmen dar. Daher ist auf diese Maßnahmen sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt das Ausschußverfahren anzuwenden, das bereits in Artikel 6 der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 5 vorgesehen ist.
(16) Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen.
(17) Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs V genannten Umsetzungsfristen berühren
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(1) Als Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Erzeugnisse, die im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.
(2) Unter Textilfaser im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen:
(3) Textilerzeugnisse sind gleichgestellt und unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie:
(1) Die Bezeichnungen der Fasern im Sinne von Artikel 2 sowie deren Beschreibung sind in Anhang I enthalten.
(2) Die in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur für solche Fasern verwendet werden, deren Art unter der gleichen Nummer der Tabelle angegeben ist.
(3) Für alle anderen Fasern ist die Verwendung dieser Bezeichnungen, sei es alleinstehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, ganz gleich in welcher Sprache, nicht zulässig.
(4) Die Verwendung der Bezeichnung "Seide" ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.
(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann mit dem Zusatz "100 %" oder "rein" oder gegebenenfalls "ganz" bezeichnet werden, wenn sie insgesamt aus der gleichen Faser bestehen; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.
(2) Ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % vom Gewicht des Textilerzeugnisses ist zulässig, sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen wird dieser Toleranz auf 5 % erhöht.
(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann als:
bezeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war, und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinnund/oder Filzprozeß unterlegen hat, noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die dort genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn:
In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muß die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden.
(3) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse.
(1) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden wie folgt bezeichnet:
(2) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden nach wenigstens zwei Fasern mit den höchsten Hundertsätzen unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (mit oder ohne Angabe der Hundertsätze) bezeichnet.
Jedoch
(3) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden muß.
(4) Bei den in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen von Textilerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist zulässig:
Bei der Analyse werden diese Toleranzen getrennt berechnet; das für die Berechnung der Toleranz unter Buchstabe b) heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind, die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a) möglicherweise festgestellt wurden.
Die Kumulierung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Toleranzen ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, daß die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a) durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern.
Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als unter den Buchstaben a) und b) angegeben, sind höhere Toleranzen bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 13 Absatz 1 nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend die Kommission.
(5) Die Bezeichnung "diverse Faserarten" oder "Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung" kann für jedes Erzeugnis verwendet werden, dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist.
Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7% vom Gewicht des Fertigerzeugnisses ausmachen, sowie die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern (z.B. Metallfasern), deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt, nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden. Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes, sondern getrennt auf das Gewicht der Schußfäden und der Kettfäden berechnet.
(1) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie werden etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen; Etikettierung und Kennzeichnung können durch Begleitpapiere (Handelsdokumente)
ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden oder wenn sie zur Erfüllung eines Auftrags des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff nicht kennen, einer gleichwertigen Einrichtung geliefert werden.
(2) ...
Andere als in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen müssen deutlich abgehoben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben unter Umständen unmittelbar beigefügt sind.
Wird jedoch beim Angebot zum Verkauf oder beim Verkauf an den Endverbraucher im Sinne von Unterabsatz 1 ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung angegeben, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so müssen die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbaren und deutlich sichtbaren Buchstaben unmittelbar bei dem Markenzeichen oder der Firmenbezeichnung angegeben werden.
Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, gilt die im Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nur bei der globalen Etikettierung auf den Verpackungen oder den Schaukästen. Unbeschadet der in Anhang IV unter Nummer 18 vorgesehenen Fälle können die Einzelpackungen in einer beliebigen Gemeinschaftssprache etikettiert sein.
(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, die nicht denselben Fasergehalt haben, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt. Diese Etikettierung ist für die Teile nicht notwendig, die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses oder die Hauptfutterstoffe ausmachen.
(2) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 12 gilt folgendes:
Bei Miederwaren, die nicht im Unterabsatz 1 genannt sind, wird der Fasergehalt entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel angegeben; diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.
Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile dieser Miederwaren hat so zu erfolgen, daß für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.
(1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die im Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse so zum Verkauf angeboten werden, daß der Endverbraucher die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse tatsächlich erkennen kann.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen angegebene Kennzeichnung nicht mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bezeichnungen und Angaben verwechselt werden kann.
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 sowie der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Etikettierung von Textilerzeugnissen werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Hundertsätze für Fasern ohne Berücksichtigung der nachstehend genannten Teile berechnet.
nicht textile Teile, Webkanten, Etikette und Abzeichen, Bordüren und Besatz, die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind, mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen, Zubehör, Schmuckbesatz, nichtelastische Bänder, an bestimmten, eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder und, gemäß Artikel 7, sichtbare und isolierbare Fasern mit dekorativer Wirkung und antistatische Fasern.
Bei Vorhängen, Gardinen und Übergardinen: Binde- und Füllketten sowie Binde- und Füllschüsse, die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind.
Im Sinne dieser Bestimmung
(1) Die Kontrollen zur Übereinstimmung der Textilerzeugnisse mit den Zusammensetzungsangaben gemäß dieser Richtlinie erfolgen nach den Analysemethoden, die in den in Absatz 2 genannten Richtlinien festgelegt sind.
Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang II vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Artikel 12 unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Teile ausgesondert wurden.
(2) Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse anzuwenden sind, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen aus Gründen, die sich auf die Bezeichnungen oder Angaben der Zusammensetzung beziehen, weder verbieten noch behindern, wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Diese Richtlinie hindert nicht die Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die Herkunftsbezeichnung, die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die
(1) Die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs II dieser Richtlinie, die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 96/73/EG vorgenommen.
(2) Nach diesem Verfahren werden auch die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische festgelegt, die nicht unter die Richtlinie 96/73/EG und die Richtlinie 73/44/EG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen 6 fallen.
(3) Der in Artikel 5 der Richtlinie 96/73/EG genannte Ausschuß trägt die Bezeichnung: "Ausschuß für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen".
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die in Teil A des Anhangs V aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs V genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI zu lesen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Tabelle der Textilfasern | Anhang I |
Nummer | Bezeichnung | Beschreibung der Fasern |
1 | Wolle (f) 1 | Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) |
2 | Alpaka (n), Lama (n), Kamel (n), Kaschmir (m), Mohair (n), Angora (-kanin) (n), Vikunja (f), Yak (m), Guanako (n), Kaschgora (n) t, Biber (m), Fischotter (m), mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar" 1 | Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege -4, Biber, Fischotter |
3 | Haar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Roßhaar) | Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind |
4 | Seide (f) | Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird |
5 | Baumwolle (f) | Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) |
6 | Kapok (m) | Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra) |
7 | Flachs (m) bzw. Leinen (n) | Bastfaser aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum) |
8 | Hanf (m) | Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa) |
9 | Jute (f) | Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Richtlinie sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscuscannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata |
10 | Manila (m) | Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis |
11 | Alfa (n) | Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima |
12 | Kokos (m) | Faser aus der Frucht der Cocos nucifera |
13 | Ginster (m) | Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum |
14 | Ramie (f) | Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima |
15 | Sisal (m) | Faser aus den Blättern der Agave sisalana |
16 | Sunn | Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea |
17 | Henequen | Faser aus dem Bast der Agave Fourcroydes |
18 | Maguey | Faser aus dem Bast der Agave Cantala |
Nummer | Bezeichnung | Beschreibung der Fasern |
19 | Acetat (n) | Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen |
20 | Alginat (n) | Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure |
21 | Cupro (n) | Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren |
22 | Modal (n) | Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind folgende: BC (Zentinewton) > 1; 3T +2T BM (Zentinewton) > 0; 5T wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist t |
23 | Regenerierte Proteinfaser (f) | Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß |
24 | Triacetat(n) | Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind |
25 | Viskose (f) | Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser |
26 | Polyacryl (n) | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird |
27 | Polychlorid | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird |
28 | Fluorfaser (f) | Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden |
29 | Modacryl (n) | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird |
30 | Polyamid oder Nylon | Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind. |
31 | Aramid | Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf |
32 | Polyimid | Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist |
33 | Lyocell * | Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten |
33a | Polylactid | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt |
34 | Polyester (n) | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht |
35 | Polyäthylen (n) | Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe |
36 | Polypropylen (n) | Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution |
37 | Polyharnstoff (m) | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist |
38 | Polyurethan (n) | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist |
39 | Vinylal (n) | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Actetalisierungsgrad aufgebaut wird |
40 | Trivinyl (n) | Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile ausweist |
41 | Elastodien | Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
42 | Elasthan (n) | Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
43 | Glasfaser (f) | Faser aus Glas |
44 | Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (n) (metallisch, metallisiert), Asbest (m), Papier (n), mit oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" | Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind |
45 | Elastomultiester | Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht(von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird |
46 | Elastolefin | Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren. |
1) Die Bezeichnung "Wolle" unter Nummer 1 darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der Nummer 2 Spalte 3 verwendet werden. Dies gilt für Textilerzeugnisse nach den Artikeln 4 und 5 sowie nach Artikel 6, sofern letztere teilweise aus Fasern zusammengesetzt sind, die unter den Nummern 1 und 2 genannt sind. *) Unter "organischem Lösungsmittel" ist im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen. |
Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen | Anhang II |
Faser Nr. | Fasern | % |
1- 2 | Wolle und Haare: | |
gekämmte Fasern | 18,25 | |
gekrempelte Fasern | 17,001 | |
3 | Haare: | |
gekämmte Fasern | 18,25 | |
gekrempelte Fasern | 17,00 1 | |
Schweif- und Mähnenhaare | ||
gekämmte Fasern | 16,00 | |
gekrempelte Fasern | 15,00 | |
4 | Seide | 11,00 |
5 | Baumwolle: | |
übliche Fasern | 8,50 | |
merzerisierte Fasern | 10,50 | |
6 | Kapok | 10,90 |
7 | Flachs bzw. Leinen | 12,00 |
8 | Hanf | 12,00 |
9 | Jute | 17,00 |
10 | Manila | 14,00 |
11 | Alfa | 14,00 |
12 | Kokos | 13,00 |
13 | Ginster | 14,00 |
14 | Ramie (entfettete Fasern) | 8,50 |
15 | Sisal | 14,00 |
16 | Sunn | 12,00 |
17 | Henequen | 14,00 |
18 | Maguey | 14,00 |
19 | Acetat | 9,00 |
20 | Alginat | 20,00 |
21 | Cupro | 13,00 |
22 | Modal | 13,00 |
23 | Regenerierte Proteinfaser | 17,00 |
24 | Triacetat | 7,00 |
25 | Viskose | 13,00 |
26 | Polyacryl | 2,00 |
27 | Polychlorid | 2,00 |
28 | Fluorfaser | 0,00 |
29 | Modakryl | 2,00 |
30 | Polyamid oder Nylon: | |
Spinnfaser | 6,25 | |
Endlosfaser | 5,75 | |
31 | Aramid | 8,00 |
32 | Polyimid | 3,50 |
33 | Lyocell | 13,00 |
33a | Polylactid | 1,50 |
34 | Polyester: | |
Spinnfaser | 1,50 | |
Endlosfaser | 1,50 | |
35 | Polyäthylen | 1,50 |
36 | Polypropylen | 2,00 |
37 | Polyharnstoff | 2,00 |
38 | Polyurethan: | |
Spinnfaser | 3,50 | |
Endlosfaser | 3,00 | |
39 | Vinylal | 5,00 |
40 | Elastodien | 3,00 |
41 | Elastodien | 1,00 |
42 | Elasthan | 1,50 |
43 | Glasfaser: | |
mit einem Durchmesser von über5 µm | 2,00 | |
mit einem Durchmesser von 5 µm oder weniger | 3,00 | |
44 | Metallfaser | 2,00 |
Metallisierte Faser | 2,00 | |
Asbestfaser | 2,00 | |
Papiergarn | 13,75 | |
45 | Elastomultiester | 1,50 |
46 | Elastolefin | 1,50 |
1) Der Zuschlag von 17,00 % wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht. |
Erzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben werden kann (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)) |
Anhang III |
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
Erzeugnisse, für die nur eine Globale Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)) |
Anhang IV |
1) Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.
Anhang V |
Teil A
Aufgehobene Richtlinien
(Artikel 18)
Teil B
Umsetzungsfristen
Fristen | ||
Richtlinie | Zulassung von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen zum Handel |
Untersagung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen zum Handel |
71/307/EWG | 29. Januar 1973 | 29. Januar 1975 |
75/36/EWG | ||
83/623/EWG | 29. November 1985 | 29. Mai 1987 |
87/140/EWG | 1. September 1988 |
Übereinstimmungstabelle (SIC!) | Anhang VI |
Diese Richtlinie | Richtlinie 71/307/EWG |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Artikel 16 | Artikel 15 a |
Artikel 17 | Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 18 | - |
Artikel 19 | Artikel 17 |
Anhang I Nr. 1 | Anhang I Nr. 1 |
Anhang I Nr. 2 | Anhang I Nr. 2 |
Anhang I Nr. 3 | Anhang I Nr. 3 |
Anhang I Nr. 4 | Anhang I Nr. 4 |
Anhang I Nr. 5 | Anhang I Nr. 5 |
Anhang I Nr. 6 | Anhang I Nr. 6 |
Anhang I Nr. 7 | Anhang I Nr. 7 |
Anhang I Nr. 8 | Anhang I Nr. 8 |
Anhang I Nr. 9 | Anhang I Nr. 9 |
Anhang I Nr. 10 | Anhang I Nr. 10 |
Anhang I Nr. 11 | Anhang I Nr. 11 |
Anhang I Nr. 12 | Anhang I Nr. 12 |
Anhang I Nr. 13 | Anhang I Nr. 13 |
Anhang I Nr. 14 | Anhang I Nr. 15 |
Anhang I Nr. 15 | Anhang I Nr. 16 |
Anhang I Nr. 16 | Anhang I Nr. 16a |
Anhang I Nr. 17 | Anhang I Nr. 16b |
Anhang I Nr. 18 | Anhang I Nr. 16c |
Anhang I Nr. 19 | Anhang I Nr. 17 |
Anhang I Nr. 20 | Anhang I Nr. 18 |
Anhang I Nr. 21 | Anhang I Nr. 19 |
Diese Richtlinie | Richtlinie 71/307/EWG |
Anhang I Nr. 22 | Anhang I Nr. 20 |
Anhang I Nr. 23 | Anhang I Nr. 21 |
Anhang I Nr. 24 | Anhang I Nr. 22 |
Anhang I Nr. 25 | Anhang I Nr. 23 |
Anhang I Nr. 26 | Anhang I Nr. 24 |
Anhang I Nr. 27 | Anhang I Nr. 25 |
Anhang I Nr. 28 | Anhang I Nr. 26 |
Anhang I Nr. 29 | Anhang I Nr. 27 |
Anhang I Nr. 30 | Anhang I Nr. 28 |
Anhang I Nr. 31 | Anhang I Nr. 29 |
Anhang I Nr. 32 | Anhang I Nr. 30 |
Anhang I Nr. 33 | Anhang I Nr. 31 |
Anhang I Nr. 34 | Anhang I Nr. 32 |
Anhang I Nr. 35 | Anhang I Nr. 33 |
Anhang I Nr. 36 | Anhang I Nr. 34 |
Anhang I Nr. 37 | Anhang I Nr. 35 |
Anhang I Nr. 38 | Anhang I Nr. 36 |
Anhang I Nr. 39 | Anhang I Nr. 37 |
Anhang I Nr. 40 | Anhang I Nr. 38 |
Anhang I Nr. 41 | Anhang I Nr. 39 |
Anhang II Nr. 1-2 | Anhang II Nr. 1-2 |
Anhang II Nr. 3 | Anhang II Nr. 3 |
Anhang II Nr. 4 | Anhang II Nr. 4 |
Anhang II Nr. 5 | Anhang II Nr. 5 |
Anhang II Nr. 6 | Anhang II Nr. 6 |
Anhang II Nr. 7 | Anhang II Nr. 7 |
Anhang II Nr. 8 | Anhang II Nr. 8 |
Anhang II Nr. 9 | Anhang II Nr. 9 |
Anhang II Nr. 10 | Anhang II Nr. 10 |
Anhang II Nr. 11 | Anhang II Nr. 11 |
Anhang II Nr. 12 | Anhang II Nr. 12 |
Anhang II Nr. 13 | Anhang II Nr. 13 |
Anhang II Nr. 14 | Anhang II Nr. 15 |
Anhang II Nr. 15 | Anhang II Nr. 16 |
Anhang II Nr. 16 | Anhang II Nr. 16a |
Anhang II Nr. 17 | Anhang II Nr. 16b |
Anhang II Nr. 18 | Anhang II Nr. 16c |
Anhang II Nr. 19 | Anhang II Nr. 17 |
Anhang II Nr. 20 | Anhang II Nr. 18 |
Anhang II Nr. 21 | Anhang II Nr. 19 |
Anhang II Nr. 22 | Anhang II Nr. 20 |
Anhang II Nr. 23 | Anhang II Nr. 21 |
Anhang II Nr. 24 | Anhang II Nr. 22 |
Diese Richtlinie | Richtlinie 71/307/EWG |
Anhang II Nr. 25 | Anhang II Nr. 23 |
Anhang II Nr. 26 | Anhang II Nr. 24 |
Anhang II Nr. 27 | Anhang II Nr. 25 |
Anhang II Nr. 28 | Anhang II Nr. 26 |
Anhang II Nr. 29 | Anhang II Nr. 27 |
Anhang II Nr. 30 | Anhang II Nr. 28 |
Anhang II Nr. 31 | Anhang II Nr. 29 |
Anhang II Nr. 32 | Anhang II Nr. 30 |
Anhang II Nr. 33 | Anhang II Nr. 31 |
Anhang II Nr. 34 | Anhang II Nr. 32 |
Anhang II Nr. 35 | Anhang II Nr. 33 |
Anhang II Nr. 36 | Anhang II Nr. 34 |
Anhang II Nr. 37 | Anhang II Nr. 35 |
Anhang II Nr. 38 | Anhang II Nr. 36 |
Anhang II Nr. 39 | Anhang II Nr. 37 |
Anhang II Nr. 40 | Anhang II Nr. 38 |
Anhang II Nr. 41 | Anhang II Nr. 39 |
Anhang III Nr. 1 | Anhang III Nr. 1 |
Anhang III Nr. 2 | Anhang III Nr. 2 |
Anhang III Nr. 3 | Anhang III Nr. 3 |
Anhang III Nr. 4 | Anhang III Nr. 4 |
Anhang III Nr. 5 | Anhang III Nr. 5 |
Anhang III Nr. 6 | Anhang III Nr. 6 |
Anhang III Nr. 7 | Anhang III Nr. 7 |
Anhang III Nr. 8 | Anhang III Nr. 8 |
Anhang III Nr. 9 | Anhang III Nr. 9 |
Anhang III Nr. 10 | Anhang III Nr. 10 |
Anhang III Nr. 11 | Anhang III Nr. 11 |
Anhang III Nr. 12 | Anhang III Nr. 12 |
Anhang III Nr. 13 | Anhang III Nr. 13 |
Anhang III Nr. 14 | Anhang III Nr. 14 |
Anhang III Nr. 15 | Anhang III Nr. 15 |
Anhang III Nr. 16 | Anhang III Nr. 17 |
Anhang III Nr. 17 | Anhang III Nr. 18 |
Anhang III Nr. 18 | Anhang III Nr. 19 |
Anhang III Nr. 19 | Anhang III Nr. 20 |
Anhang III Nr. 20 | Anhang III Nr. 21 |
Anhang III Nr. 21 | Anhang III Nr. 22 |
Anhang III Nr. 22 | Anhang III Nr. 23 |
Anhang III Nr. 23 | Anhang III Nr. 24 |
Anhang III Nr. 24 | Anhang III Nr. 25 |
Anhang III Nr. 25 | Anhang III Nr. 26 |
Anhang III Nr. 26 | Anhang III Nr. 27 |
Diese Richtlinie | Richtlinie 71/307/EWG |
Anhang III Nr. 27 | Anhang III Nr. 28 |
Anhang III Nr. 28 | Anhang III Nr. 29 |
Anhang III Nr. 29 | Anhang III Nr. 30 |
Anhang III Nr. 30 | Anhang III Nr. 31 |
Anhang III Nr. 31 | Anhang III Nr. 32 |
Anhang III Nr. 32 | Anhang III Nr. 33 |
Anhang III Nr. 33 | Anhang III Nr. 34 |
Anhang III Nr. 34 | Anhang III Nr. 35 |
Anhang III Nr. 35 | Anhang III Nr. 36 |
Anhang III Nr. 36 | Anhang III Nr. 37 |
Anhang III Nr. 37 | Anhang III Nr. 38 |
Anhang III Nr. 38 | Anhang III Nr. 39 |
Anhang III Nr. 39 | Anhang III Nr. 40 |
Anhang III Nr. 40 | Anhang III Nr. 41 |
Anhang III Nr. 41 | Anhang III Nr. 42 |
Anhang III Nr. 42 | Anhang III Nr. 43 |
Anhang III Nr. 43 | Anhang III Nr. 44 |
Anhang IV | Anhang IV |
Anhang V | - |
Anhang VI | - |
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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