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Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit "116" beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 249)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 49 vom 17.02.2007 S. 30;
Entsch. 2007/698/EG - ABl. L 284 vom 30.10.2007 S. 31;
Entsch. 2009/884/EG - ABl. L 317 vom 03.12.2009 S. 46;
Entsch. 2023/468 - ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 96)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ("Rahmenrichtlinie") 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist wünschenswert, dass die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und Behinderte, bestimmte Dienste, die einen hohen sozialen Wert haben, in allen Mitgliedstaaten unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern erreichen können. Gegenwärtig gibt es in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl unterschiedlicher Nummerierungs- und Vorwahlpläne, es besteht jedoch kein gemeinsamer Nummerierungsplan für die Reservierung gleicher Telefonnummern für solche Dienste in der Gemeinschaft. Hierzu ist daher eine Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich.
(2) Die Vereinheitlichung der Nummerierungsressourcen ist notwendig, damit diese Dienste, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erbracht werden, für die Endnutzer unter der gleichen Rufnummer zugänglich sind. Dank dieser Kombination "gleiche Nummer - gleicher Dienst" wird ein bestimmter Dienst unabhängig vom Mitgliedstaat, in dem er erbracht wird, gemeinschaftsweit stets mit der gleichen Rufnummer in Verbindung gebracht. Dadurch erhält der Dienst eine europaweite Identität zum Vorteil des europäischen Bürgers, der weiß, dass er unter der gleichen Rufnummer in verschiedenen Mitgliedstaaten die gleiche Art von Diensten erreichen kann. Diese Maßnahme wird die Entwicklung europaweiter Dienste begünstigen.
(3) Um der sozialen Funktion der betreffenden Dienste Rechnung zu tragen, sollten die einheitlichen Rufnummern gebührenfrei sein, was jedoch nicht bedeutet, dass die Betreiber verpflichtet werden sollten, Anrufe zu den "116"-Nummern auf eigene Kosten zu übertragen. Die Gebührenfreiheit dieser Rufnummern ist ein wesentlicher Bestandteil der angestrebten Vereinheitlichung.
(4) Es ist notwendig, Bedingungen festzulegen, um die Art der erbrachten Dienstleistung zu bestimmen und um sicherzustellen, dass die einheitlichen Rufnummern für die Erbringung der in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Art von Diensten genutzt werden.
(5) Es kann notwendig sein, das Recht zur Nutzung einer bestimmten einheitlichen Rufnummer an besondere Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise daran, dass die betreffende Dienstleistung rund um die Uhr erbracht werden muss.
(6) Im Einklang mit der Rahmenrichtlinie sind die nationalen Regulierungsbehörden für die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne und für die Zuteilung nationaler Nummerierungsressourcen an bestimmte Unternehmen zuständig. Gemäß Artikel 6 und Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) 2 können Bedingungen für die Nutzung von Rufnummern auferlegt und Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Bedingungen verhängt werden.
(7) Die Liste der einzelnen Rufnummern des mit "116" beginnenden Nummernbereichs sollte regelmäßig nach dem Verfahren in Artikel 22 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Existenz solcher Nummern in einer für alle Interessenten zugänglichen Weise bekannt geben, beispielsweise in ihren Webangeboten.
(8) Angesichts der gewonnenen Erfahrungen und anhand der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte, insbesondere darüber, ob sich ein bestimmter Dienst, für den eine Rufnummer zugewiesen wurde, auf gesamteuropäischer Ebene entwickelt hat, wird die Kommission eine Überarbeitung oder weitere Anpassung dieser Entscheidung erwägen.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Kommunikationsausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Die mit "116" beginnenden Nummernbereiche werden in den nationalen Nummerierungsplänen für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert reserviert.
Die Einzelnummern aus diesem Nummernbereich und die Dienste, für die jede dieser Nummern reserviert wird, sind im Anhang aufgeführt.
Artikel 2 Harmonisierter Dienst von sozialem Wert
Ein "harmonisierter Dienst von sozialem Wert" ist ein Dienst, der einer gemeinsamen Beschreibung entspricht, der für Einzelpersonen unter einer gebührenfreien Rufnummer erreichbar ist, der potenziell Besuchern aus anderen Ländern nützt und für den ein konkreter sozialer Bedarf besteht, der also insbesondere zum Wohlbefinden oder zur Sicherheit der Bürger oder bestimmter Bevölkerungsgruppen beiträgt oder Bürgern hilft, die sich in Schwierigkeiten befinden.
(Stand: 20.03.2023)
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