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Verordnung (EG) Nr. 1576/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 89)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g, und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten 2 werden Durchführungsbestimmungen für bestimmte alternative Methoden zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte ("alternative Methoden") festgelegt.
(2) Insbesondere sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 vor, dass bestimmtes Material, das aus der Anwendung alternativer Methoden entsteht, gekennzeichnet wird, und legt die zulässigen Endverwendungen für solches Material fest. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1432/2007 der Kommission 3 werden harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte festgelegt, die zu deren ordnungsgemäßer Identifizierung beitragen und ihre Rückverfolgbarkeit verbessern. In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte der Verweis auf Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend geändert werden.
(3) Auf der Grundlage des Gutachachtens des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit "bezüglich des 'Biodiesel-Verfahrens' als einer sicheren Entsorgungsmethode für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1" vom 2. Juni 2004 4 sollten zusätzliche Endverwendungen für Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen werden. Außerdem sollte die Verbrennung von Biodiesel, der gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hergestellt wurde, in ortsfesten oder beweglichen Motoren zugelassen werden.
(4) Insbesondere sollte die Deponierung von Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 entsteht, an Orten, für die gemäß der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 5 eine Genehmigung erteilt worden ist, jetzt zugelassen werden.
(5) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sieht bestimmte spezielle Überwachungsmaßnahmen vor, die in den ersten beiden Jahren der Anwendung bestimmter alternativer Methoden in einem Mitgliedstaat durchzuführen sind. Die Bestimmungen im Zusammenhang mit diesen Überwachungsmaßnahmen sollten die Erfahrungen mit der praktischen Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat entwickelten Verfahrens berücksichtigen und an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus der Gesundheit von Mensch und Tier angepasst werden. Daher sollte die Benennung und Überwachung einer Pilotanlage, in der eine alternative Methode in den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten erstmals angewandt wird, vereinfachten Bedingungen unterworfen werden.
(6) Die Tests, die in der Anfangsstufe der Anwendung einer alternativen Methode durchzuführen sind, sollten auf den Tests beruhen, die zur Bewertung der einzelnen alternativen Methode durch ein geeignetes wissenschaftliches Gremium durchgeführt wurden.
(7) Die Ergebnisse der zusätzlichen Überwachung in einem bestimmten Mitgliedstaat sollten den übrigen Mitgliedstaaten zur Evaluierung neuer Anwendungen für den Einsatz einer der betroffenen alternativen Methoden auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen sollten den Kontaktstellen für alternative Methoden, die auf der von der Kommission elektronisch veröffentlichten Liste aufgeführt sind, übermittelt werden.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
"(1) Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, außer Biodiesel, der gemäß Anhang IV erzeugt wurde, ist dauerhaft gemäß Anhang VI Kapitel I Nummern 10 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kennzeichnen.
(Stand: 11.03.2019)
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