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Regelwerk, EU 2008, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(ABl. Nr. L 221 vom 19.08.2008 S. 8;
VO (EG) 483/2009 - ABl. Nr. L 154 vom 10.06.2009 S. 23;
VO (EU) 133/2010 - ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2010 S. 1;
VO (EU) 134/2010 - ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2010 S. 3;
VO (EU) 185/2010 - ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1 * Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 293/2010 - ABl. Nr. L 89 vom 09.04.2010 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt  gem. Art. 3 der VO (EU) 185/2010 - Inkrafttreten Gültig

VO (EG) 622/2003

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 2 war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde seit ihrer Verabschiedung 14-mal geändert. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit sollten alle Änderungen in einer neuen Verordnung konsolidiert werden.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Durchführungsmaßnahmen, die von der Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen werden, geheim zu halten und dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie mit Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung, ausführlichen Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen oder mit ausführlichen Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 bestimmt außerdem, dass die in ihrem Anhang aufgeführten Durchführungsmaßnahmen geheim zu halten sind, nicht veröffentlicht werden dürfen und nur Personen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu machen sind. In den späteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde festgelegt, dass diese Bestimmung auch für solche Änderungen gilt.

(4) Zur Verbesserung der Transparenz der Durchführungsmaßnahmen, die sie bis jetzt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erlassen hat, überprüfte die Kommission die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 aufgeführten Maßnahmen in den einzelnen Änderungsfassungen anhand der Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Überprüfung ergab, dass viele dieser Maßnahmen nicht geheim gehalten werden müssen und daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten.

(5) Allerdings bedürfen bestimmte Maßnahmen auch weiterhin der Geheimhaltung, weil ihre Veröffentlichung ihre Umgehung und unrechtmäßige Eingriffe erleichtern könnte. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere bestimmte ausführliche Verfahren und Ausnahmen davon im Zusammenhang mit der Kontrolle von Fahrzeugen mit Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche, der Durchsuchung von Luftfahrzeugen und Fluggästen, der Behandlung gefährlicher Fluggäste, der Kontrolle unbegleiteter im Frachtraum beförderter Gepäckstücke und aufgegebener Gepäckstücke mit Sprengstoffdetektionssystemen und der Kontrolle von Fracht und Post sowie die technischen Spezifikationen für Kontrollausrüstungen. Diese Maßnahmen sollten durch eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung getrennt erlassen werden.

(6) Es sollte eine Unterscheidung zwischen Flughäfen im Lichte der örtlichen Risikobewertung möglich sein. Die Kommission sollte daher über Flughäfen unterrichtet werden, bei denen das Risiko als geringer eingestuft wird.

(7) Die Durchführungsmaßnahmen sollten auch je nach Art der Luftverkehrsaktivitäten unterschiedlich sein können. Die Kommission sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziel

In dieser Verordnung werden Maßnahmen für die Durchführung und technische Anpassung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit festgelegt, die in nationale Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt aufzunehmen sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmunen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Artikel 4 Neue technische Verfahren und Prozesse

(1) Die Mitgliedstaaten können technische Verfahren oder Prozesse für die Sicherheitskontrolle statt der im Anhang aufgeführten unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

  1. sie dienen dazu, eine neue Form der Durchführung der betreffenden Sicherheitskontrollen zu bewerten, und
  2. sie haben keine negativen Auswirkungen auf das erreichte Gesamtniveau der Sicherheit.

(2) Mindestens vier Monate vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Verfahren bzw. den neuen Prozess, das bzw. den er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens bzw. Prozesses die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Standort(en) enthalten, wo das Verfahren oder der Prozess angewandt werden soll, und zur vorgesehenen Dauer der Bewertung.

(3) Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des neuen Verfahrens oder Prozesses gestatten.

Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Verfahren oder der neue Prozess die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Verfahren bzw. den Prozess erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.

(4) Die Höchstdauer für die Bewertung eines technischen Verfahrens oder Prozesses beträgt 18 Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Rechtfertigung liefert.

(5) Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte.

(6) Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als 30 Monate.

Artikel 5 Notifizierung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich mit, für welche Flughäfen sie die Möglichkeiten von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Anspruch genommen haben.

Artikel 6 Ausgleichsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich von Ausgleichsmaßnahmen, die gemäß Ziffer 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ergriffen werden.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2008


1) ABl. L 355 vom 30.12.2002 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.06.2004 S. 3).
2) ABl. L 89 vom 05.04.2003 S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2008 (ABl. L 111 vom 23.04.2008 S. 5).

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  Anhang 1

1. Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bedeutet der Ausdruck

1.1 "A.C.A.M.S": ein Zugangskontroll- und Alarmüberwachungssystem (Access Control and Alarm Monitoring System), das den Zugang zu Türen, Flugsteigen und anderen Zugangspunkten, die direkt oder indirekt zu Sicherheitsbereichen führen, elektronisch überwacht und die zuständigen Stellen alarmiert, wenn ein nicht autorisierter Zugang erfolgt;

1.2 "Flughafennutzer": jede natürliche oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert (gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 96/67/EG des Rates2;

1.3 "Bodenabfertigungsdienste": die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, wie sie im Anhang der Richtlinie 96/67/EG beschrieben sind;

1.4 "Luftfahrtunternehmen": ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, das Flugbetrieb durchführt;

1.5 "Servicepanels": von außen zu öffnende Zugangspunkte an Luftfahrzeugen zu deren Versorgung; dazu gehören Anschlüsse für Wasser, Abwasser und elektrische Versorgung sowie andere Serviceabteile, die von außen zu öffnende Abdeckungen ("clipdown panels") aufweisen;

1.6 "Luftfahrzeug, das nicht in Dienst ist": ein Luftfahrzeug, das entweder länger als 12 Stunden abgestellt ist oder nicht so bewacht wird, dass ein unzulässiger Zugang erkannt werden kann.

2. Flughafensicherheit

2.1 Anforderungen an die Flughafenplanung

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

2.2 Zugangskontrolle

2.2.1 Sicherheitsbereiche und andere luftseitige Bereiche

  1. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass der Zugang zu Sicherheitsbereichen kontrolliert wird.

    Sind nicht als Sicherheitsbereiche ausgewiesene luftseitige Bereiche neben Sicherheitsbereichen gelegen und ermöglichen sie den Zugang zu diesen, sind ausreichende Abgrenzungen und Kontrollen einzurichten, damit ein unbefugter Zugang erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.

  2. Die zuständige Behörde, die den Zugang zu Sicherheitsbereichen genehmigt, gewährleistet, dass das gesamte Personal mit Zugang zu diesen Bereichen strenge Zugangskontrollmaßnahmen durchführt. Zu diesen Maßnahmen gehören:
    1. Das Personal mit Flughafenausweisen für den Zugang zu Sicherheitsbereichen muss mit Flughafenausweisen und zugelassenen nicht vom Flughafen ausgegebenen Ausweisen und deren Gültigkeit für den Zugang zu Sicherheitsbereichen vertraut sein.
    2. Das Personal hat alle Personen in Sicherheitsbereichen, die keinen gültigen Ausweis sichtbar tragen, anzuhalten oder der zuständigen Behörde zu melden.
    3. Das Personal hat alle unerlaubt in Sicherheitsbereichen verkehrenden Fahrzeuge anzuhalten oder der zuständigen Behörde zu melden.
  3. Die zuständige Behörde gewährleistet im nationalen Luftsicherheitsprogramm, dass für Flughafenausweise, die den Zugang zu Sicherheitsbereichen erlauben, folgende Regelungen gelten:
    1. Flughafenausweise beschränken den Zugang des Personals auf die durch betriebliche Erfordernisse bestimmten Bereiche.
    2. Bei Beendigung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses ist der Flughafenausweis eines Beschäftigten der Flughafenbehörde zurückzugeben und zu vernichten.
    3. Bei Verlust oder Diebstahl eines Flughafenausweises hat der Inhaber seinen Arbeitgeber und die ausstellende Behörde unverzüglich zu informieren. Nach Eingang der Verlustmeldung ist der Flughafenausweis unverzüglich zu sperren.
  4. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass Zugangstüren, die nur für das Aussteigen der Fluggäste benutzt werden und Zugang zum Vorfeld oder Sicherheitsbereichen gewähren, nur während des Aussteigens geöffnet bleiben.
  5. Sicherheitskontrollpunkte sind durch Wachen oder angemessene Überwachungseinrichtungen zu sichern, um Sicherheitsverstöße an Ein- und Ausgangsschleusen von Sicherheitskontrollpunkten zu verhindern und davon abzuschrecken sowie das an der Kontrolle beteiligte Personal zu schützen.
  6. In Sicherheitsbereichen und anderen luftseitigen Bereichen aufbewahrtes Material, das für die Abfertigung von Handgepäck und aufgegebenem Gepäck verwendet wird, muss zur Verhinderung unbefugten Zugangs ständig geschützt oder überwacht werden. Nicht mehr verwendetes Material ist zu zerstören, um eine Verwendung durch Unbefugte auszuschließen.

    Zur Vermeidung unbefugten Zugangs sind die Abflugkontroll- und Abfertigungssysteme in Flughäfen zu kontrollieren.

    Die Selbstabfertigung und entsprechende Möglichkeiten des Internets, die von Fluggästen genutzt werden können, gelten als befugter Zugang zu diesem Material bzw. diesen Systemen.

2.2.2 Abfertigungsgebäudebereiche

Die Vorschriften in Abschnitt 2.2.1.6 gelten auch für Abfertigungsgebäudebereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

2.2.3 Sonstige öffentliche Bereiche

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

2.3 Kontrolle von Personal, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen

2.3.1 Kontrolle von Personal und mitgeführten Gegenständen

Das Sicherheitspersonal kann einem Mitglied des Personals, in dessen Besitz sich ein Gegenstand befindet, der diesem Personal verdächtig erscheint, den Zugang zu einem Sicherheitsbereich verweigern.

2.3.2 Kontrolle von Fahrzeugen

  1. Fahrzeuge sind auf verbotene Gegenstände und Unbefugte zu kontrollieren.
  2. Der Fahrer sowie sonstige Fahrzeuginsassen dürfen sich während der Kontrolle nicht im Fahrzeug befinden.

2.3.3 Sicherheitsverfahren für Lieferungen von Flüssigkeiten und von manipulationssicheren Taschen

Allgemeine Bestimmungen

  1. Als "Lieferungen von Flüssigkeiten" gelten Flüssigkeiten, die für den Verkauf an Verkaufsstellen bestimmt sind, die sich in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einem Sicherheitsbereich befinden, von ihrer ersten Annahme auf der Luftseite bis zu ihrer Anlieferung an solche Verkaufsstellen.
  2. Als "Lieferungen von manipulationssicheren Taschen" gelten manipulationssichere Taschen, die für die Nutzung an Verkaufsstellen bestimmt sind, die sich in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, befinden, von ihrer ersten Annahme auf der Luftseite bis zu ihrer endgültigen Nutzung.

Kontrollender Lieferungen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

Bekannter Lieferant

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

Manipulationssichere Taschen

  1. Die Lieferungen von manipulationssicheren Taschen erfolgen an Verkaufsstellen, die sich in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, befinden.
  2. Nach der Annahme an solchen Verkaufsstellen und bis zu ihrer endgültigen Verwendung sind die Lieferungen von manipulationssicheren Taschen vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

2.4 Objektschutz und Streifen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

3. Sicherheit von Luftfahrzeugen

3.1 Durchsuchung und Kontrolle von Luftfahrzeugen

Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet, dass das Personal für Sicherheitsdurchsuchungen und -kontrollen von Luftfahrzeugen mit dem zu kontrollierenden Luftfahrzeugmuster vertraut ist und eine entsprechende Ausbildung für solche Tätigkeiten durchlaufen hat.

3.1.1 Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle

Nach Abschluss einer Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle hat das Luftfahrtunternehmen entsprechende Aufzeichnungen für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch 24 Stunden lang, aufzubewahren.

3.1.2 Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung

  1. Nach Abschluss einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung hat das Luftfahrtunternehmen entsprechende Aufzeichnungen für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch 24 Stunden lang, aufzubewahren.
  2. Die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung ist bei leerer Kabine des Luftfahrzeugs durchzuführen

3.2 Sicherung der Luftfahrzeuge

Das Luftfahrtunternehmen ist für die Sicherung seiner Luftfahrzeuge verantwortlich.

4. Fluggäste und Handgepäck

4.1 Kontrolle von Fluggästen

4.1.1 Verbotene Gegenstände

  1. Folgende Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
    1. Gewehre, Feuerwaffen und Waffen

      Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

      • alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.),
      • Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen,
      • Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte),
      • Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen,
      • Signalpistolen,
      • Startpistolen,
      • Spielzeugpistolen aller Art,
      • Druckluftwaffen,
      • Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen,
      • Armbrüste,
      • Katapulte,
      • Harpunen und Harpunenabschussgeräte,
      • Viehtötungsapparate,
      • Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte,
      • Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.
    2. Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte

      Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

      • Äxte und Beile,
      • Pfeile und Wurfpfeile,
      • Kanthaken,
      • Harpunen und Speere,
      • Eispickel,
      • Schlittschuhe,
      • alle Feststell- oder Springmesser, ungeachtet der Klingenlänge,
      • Messer, einschließlich Ritualmesser, mit Klingenlänge über 6 cm, aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen,
      • Fleischerbeile,
      • Macheten,
      • Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette),
      • Säbel, Schwerter und Degen,
      • Skalpelle,
      • Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm,
      • Ski- und Wanderstöcke,
      • Wurfsterne,
      • Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Hammer, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.
    3. Stumpfe Instrumente

      Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

      • baseball- und Softball-Schläger,
      • Keulen oder Schlagstöcke - fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke,
      • Cricketschläger,
      • Golfschläger,
      • Hockeyschläger,
      • Lacrosseschläger,
      • Kayak- und Kanupaddel,
      • Skateboards,
      • Billiardstöcke,
      • Angelruten,
      • Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts.
    4. Sprengstoffe und brennbare Stoffe

      Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

      • Munition,
      • Sprengkapseln,
      • Detonatoren und Zünder,
      • Sprengstoffe und Explosivkörper,
      • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern,
      • Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände,
      • Granaten aller Art,
      • Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff, in großen Mengen,
      • Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen),
      • Überallzündhölzer,
      • Rauchkanister oder Rauchpatronen,
      • brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol,
      • Farbe in Sprühdosen,
      • Terpentin und Farbverdünner,
      • alkoholische Getränke von mehr als 70 % vol.
    5. Chemische und toxische Stoffe

      Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit der Fluggäste oder der Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Luftfahrzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

      • Säuren und basen, z.B. Batterien, die auslaufen können,
      • ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor,
      • Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas,
      • radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope,
      • Gifte,
      • infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren,
      • spontan entzündliches oder brennbares Material,
      • Feuerlöscher.
    6. Flüssigkeiten

      Flüssigkeiten, es sei denn, diese befinden sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder einer gleichwertigen Maßeinheit und sämtliche Einzelbehältnisse sind in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter enthalten. Alle Einzelbehältnisse müssen leicht in den Plastikbeutel passen und dieser muss komplett geschlossen sein. Zu den Flüssigkeiten zählen Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie der Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole, und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz.

      Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Flüssigkeit

      1. während der Reise verwendet wird und entweder für medizinische oder spezielle diätetische Zwecke gebraucht wird, einschließlich Babynahrung. Erforderlichenfalls muss der Fluggast in der Lage sein, die Authentizität der Flüssigkeit, für die eine Ausnahme gewährt wurde, nachzuweisen, oder
      2. auf der Luftseite hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf diesem Flughafen enthält, oder
      3. im Sicherheitsbereich des Flughafens erworben wurde, sofern die Verkaufsstelle genehmigten Sicherheitsverfahren unterliegt, welche Teil des Flughafensicherheitsprogramms sind, oder
      4. auf einem anderen Gemeinschaftsflughafen erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag auf der Luftseite jenes Flughafens enthält, oder
      5. an Bord eines Luftfahrzeuges eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft erworben wurde, unter der Bedingung, dass sich die Flüssigkeit in einer manipulationssicheren Verpackung befindet und diese einen hinreichenden Nachweis über den Kauf an diesem Tag an Bord jenes Luftfahrzeuges enthält, oder
      6. von Verkaufsstellen stammt, die sich in einem Flughafen in einem in Anlage 1 angeführten Drittland in einem luftseitigen Bereich hinter der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einem Sicherheitsbereich befinden. Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 genannten Verfahren beschließen, einen Flughafen eines Drittlandes in Anlage 1 aufzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
        • das Drittland ist für die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt und
        • die Kommission hat nach einer Überprüfung festgestellt, dass:
          1. das Drittland zufrieden stellende Normen für Sicherheitsmaßnahmen im Luftverkehr anwendet und
          2. auf dem Flughafen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die den in Punkt 2.3.3 dieses Anhangs und in Punkt 2.3.6 der Entscheidung der Kommission vom 8. August 2008 (1) dargelegten gleichwertig sind, und
          3. die empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für Sicherheitskontrollen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Gels und Aerosolen am Flughafen, wie im Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2006 (Ref.: AS 8/11-06/100 Vertraulich) und im Anhörungsschreiben vom 30. März 2007 (Ref.: AS 8/11-07/26 Vertraulich) festgelegt, oder im Falle manipulationssicherer Taschen gleichwertige Spezifikationen umgesetzt werden, und
          4. die manipulationssichere Tasche, in der sich die Flüssigkeit befindet, einen hinreichenden Nachweis darüber aufweist, dass der Kauf innerhalb der vorherigen sechsunddreißig Stunden auf der Luftseite des Drittlandflughafens erfolgte.
  2. Fluggäste können unter folgenden Bedingungen von den Auflagen gemäß Punkt 4.1.1.1 ausgenommen werden:
    1. Die zuständige Behörde wurde vorab unterrichtet und hat ihre Zustimmung erteilt, dass die betreffenden Gegenstände mitgeführt werden dürfen, und
    2. der Luftfahrzeugführer wurde über den betreffenden Fluggast und die von ihm mitgeführten verbotenen Gegenstände unterrichtet.

    Wo dies angemessen ist, sind die verbotenen Gegenstände sicher zu verwahren.

  3. Die Liste der in Punkt 4.1.1.1 genannten verbotenen Gegenstände und Informationen über zulässige Ausnahmen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  4. Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Punkt 4.1.1.1 genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten. Die zuständige Behörde unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Fluggäste über diese Gegenstände zu unterrichten, bevor diese das Abfertigungsverfahren für aufgegebenes Gepäck durchlaufen haben.
  5. Wenn nicht gemäß Punkt 5.2.3.1 untersagt, können Gegenstände, die gemäß Punkt 4.1.1.1 oder 4.1.1.4 verboten sind, im aufgegebenen Gepäck unter der Voraussetzung mitgeführt werden, dass die Fluggäste zwischen dem Zeitpunkt der Gepäckaufgabe und dem Zeitpunkt der Gepäckauslieferung keinen unkontrollierten Zugang zu diesem Gepäck haben.
  6. Das Sicherheitspersonal kann Fluggästen den Zugang zu einem Sicherheitsbereich und zur Kabine des Luftfahrzeugs verweigern, wenn diese im Besitz verdächtiger Gegenstände sind, auch wenn diese Gegenstände nicht unter Punkt 4.1.1.3 aufgeführt sind.

4.1.2 Kalibrierung der Metalldetektorschleusen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

4.1.3 Kontrolle von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

4.1.4 Sicherheitsvorkehrungen für potenziell gefährliche Fluggäste

  1. Für die Flugbeförderung der folgenden Gruppen potenziell gefährlicher Fluggäste sind besondere Sicherheitsmaßnahmen einzuführen:
    1. Abgeschobene oder ausgewiesene Personen:
      • Personen, die mit Erlaubnis der Behörden eines Mitgliedstaats rechtmäßig eingereist sind oder die unrechtmäßig in einen Mitgliedstaat eingereist sind und deren Ausreise aus diesem Mitgliedstaat zu einem späteren Zeitpunkt behördlich angeordnet wurde.
    2. Personen, denen die Einreise verweigert wurde:
      • Personen, denen die Einreise in einen Mitgliedstaat durch die zuständigen Behörden verweigert wurde und die in den Staat, in dem sie die Reise angetreten haben, oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen, befördert werden.
    3. Personen in amtlichem Gewahrsam:
      • Personen, die entweder in Haft oder gerichtlich verurteilt sind und befördert werden müssen.
  2. Die zuständigen Behörden unterrichten das betroffene Luftfahrtunternehmen rechtzeitig schriftlich über die geplante Beförderung potenziell gefährlicher Fluggäste.
  3. Die schriftliche Information des Luftfahrtunternehmens und des verantwortlichen Luftfahrzeugführers umfassen folgende Angaben:
  4. Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind für unbotmäßige Fluggäste einzuführen. Unbotmäßige Fluggäste sind Personen, die an Bord eines Zivilluftfahrzeugs vom Schließen der Außentüren vor dem Start bis zum Öffnen derselben nach der Landung eine der folgenden Handlungen begehen:
  5. Personen in amtlichem Gewahrsam sind stets zu begleiten.

4.2 Trennung von Fluggästen

Wenn ein Teil der Einrichtungen des Abfertigungsgebäudes zwischen den Sicherheitskontrollpunkten und dem Ort des Einstiegs abfliegender Fluggäste in das Luftfahrzeug von ankommenden Fluggästen benutzt wurde, die nicht entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegten Maßnahmen kontrolliert wurden, muss dieser Bereich vor dem Einsteigen kontrollierter Fluggäste durchsucht werden, um sicher zu stellen, dass keine verbotenen Gegenstände zurückgelassen wurden.

4.3 Kontrolle des Handgepäcks

  1. Alle Flüssigkeiten sind an den Kontrollstellen zwecks Prüfung zu präsentieren.
  2. Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände sind vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu entfernen und einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen.
  3. Mäntel und Jacken der Fluggäste sind als separater Teil des Handgepäcks zu kontrollieren.

4.3.1 Kontrolle des Handgepäcks mit Hochdefinitions-Röntgenausrüstung, bei der TIP installiert ist und eingesetzt wird

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

4.4 Kontrolle von Diplomaten

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5. Aufgegebenes Gepäck

5.1 Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.2 Kontrolle von aufgegebenem Gepäck

5.2.1 Begleitetes aufgegebenes Gepäck

  1. Das Luftfahrtunternehmen gewährleistet, dass jeder Fluggast mit demselben Luftfahrzeug befördert wird wie sein kontrolliertes aufgegebenes Gepäck. Ist das nicht der Fall, wird das aufgegebene Gepäck wie unbegleitetes Gepäck behandelt.
  2. Die zuständige Behörde schreibt in ihrem nationalen Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt im Einzelnen vor, wie zu verfahren ist, um das Kontrollziel bei einem Ausfall der dafür verwendeten Ausrüstung zu erreichen.

5.2.2 Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck

Übernimmt ein Luftfahrtunternehmen unbegleitetes aufgegebenes Gepäck von einem anderen Luftfahrtunternehmen, so muss es sich eine schriftliche Bestätigung darüber verschaffen, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 aufgeführten Sicherheitskontrollen für dieses aufgegebene Gepäck durchgeführt wurden, bevor es das Gepäck zur Beförderung annimmt.

5.2.3 Gegenstände, die nicht im aufgegeben Gepäck mitgeführt werden dürfen

  1. Folgende Gegenstände dürfen sich nicht im aufgegebenen Gepäck befinden:
  2. Die Liste der in Punkt 5.2.3.1 genannten verbotenen Gegenstände ist der Öffentlichkeit bei den Vertretungen der Luftfahrtunternehmen und auf anderen geeigneten Wegen zugänglich zu machen.
  3. Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Punkt 5.2.3.1 genannten Gegenständen weitere Gegenstände verbieten. Die zuständige Behörde unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Fluggäste über diese Gegenstände zu unterrichten.
  4. Das Sicherheitspersonal kann die Beförderung aufgegebenen Gepäcks verweigern, wenn dieses einen Gegenstand enthält, der zwar nicht unter Punkt 5.2.3.1 aufgeführt ist, aber verdächtig erscheint.

5.2.4 Kontrolle von aufgegebenem Gepäck mit Sprengstoffdetektionssystemen (Explosive Detection Systems, EDS) Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.2.5 Kontrolle des begleiteten aufgegebenen Gepäcks mit herkömmlicher Röntgenausrüstung, bei der TIP installiert ist und eingesetzt wird

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

5.3 Sicherung von aufgegebenem Gepäck

  1. Der Zugang zum Gepäcksammel- und Gepäcklagerbereich ist auf dasjenige Personal zu beschränken, das diese Bereiche aus betrieblichen Gründen betreten muss. Dazu gehören diejenigen Personen, die mit der Be- und Entladung sowie Sicherung des aufgegebenen Gepäcks befasst sind, sowie Personen, denen die zuständige Behörde den Zugang zu Gepäcksammel- und Gepäcklagerbereichen gestattet hat.
  2. Fluggästen kann nötigenfalls Zugang zu ihrem eigenen kontrollierten aufgegebenen Gepäck gewährt werden, sofern dabei durch ihre stetige Überwachung sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände
    1. in das aufgegebene Gepäck eingebracht werden oder
    2. dem aufgegebenen Gepäck entnommen und in den Fluggastraum des Luftfahrzeugs oder in einen Sicherheitsbereich verbracht werden.

6. Fracht-, Kurier- und Expresssendungen

6.1 Anwendung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

"Großkundenversender" Versender, bei denen von vornherein feststeht, dass ihre Sendungen ausschließlich mit Nurfrachtflugzeugen befördert werden, gemäß Abschnitt 6.5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.

6.2 Anforderungen an einen reglementierten Beauftragten

Benennung , Zulassung oder Registrierung durch die zuständige Behörde

6.2.1 Damit die zuständige Behörde Unternehmen als reglementierte Beauftragte benennen, zulassen oder registrieren kann, sorgen die Mitgliedstaaten für die Einhaltung folgenden Verfahrens:

  1. Der Status des reglementierten Beauftragten wird bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt, in dem das betreffende Unternehmen niedergelassen ist.

    Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die das betreffende Unternehmen anzuwenden hat, um die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaates seiner Niederlassung zu erfüllen. In dem Programm ist auch darzulegen, wie das Unternehmen selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen hat.

    Außerdem verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich, die in seinem Programm festgelegten Sicherheitsstandards aufrechtzuerhalten und Änderungen des Programms der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung wird von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet.

  2. Die zuständige Behörde prüft das Sicherheitsprogramm, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen dem geforderten Standard entsprechen. Anschließend prüft die zuständige Behörde bei einem Kontrollbesuch die betreffenden Einrichtungen des Antragstellers, um festzustellen, ob er in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt des Mitgliedstaates, in dem sich die Einrichtungen befinden, zu erfüllen.
  3. Bewertet die zuständige Behörde die Angaben gemäß a und b als zufrieden stellend, so kann sie das Unternehmen für bestimmte Standorte als reglementierten Beauftragten benennen, zulassen oder registrieren.

    Dieses Verfahren gilt spätestens ab 1. März 2008.

6.2.2 Eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Prüfung im Betrieb des reglementierten Beauftragten kann als Kontrollbesuch gemäß Abschnitt 6.2.1 b angesehen werden.

6.2.3 Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass der reglementierte Beauftragte die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auflagen seines nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllt, so entzieht sie ihm den Status des reglementierten Beauftragten.

6.3 Sicherheitskontrollen

6.3.1 Bei der Kontrolle von Fracht gemäß Abschnitt 6.3.1 b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 stellen Beauftragte und Luftfahrtunternehmen sicher,

  1. dass sie je nach Art der Sendung die für die Aufspürung verbotener Gegenstände am besten geeigneten Mittel oder Verfahren anwenden und
  2. dass die verwendeten Mittel oder Verfahren einem Standard entsprechen, durch den gewährleistet ist, dass in der Fracht keine verbotenen Gegenstände versteckt sind.

6.3.2 Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über alle sonstigen Mittel gemäß Abschnitt 6.3.1 b Ziffer iv des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, die sie für die Durchsuchung von Fracht zulässt.

6.4 Kriterien für einen bekannten Versender

6.4.1 Bekannte Versender geben ihre Erklärung nach Punkt 6.4.1 b des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 einmal im Jahr schriftlich unter Verwendung eines nationalen Standardformulars ab.

In der Erklärung wird unter anderem bestätigt, dass die Sendungen keine verbotenen Gegenstände im Sinne der Ziffern iv und v der Anlage gemäß Punkt 6.4.1 c Ziffer i des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 enthalten.

Bekannte Versender übernehmen für ihre Erklärung die volle Verantwortung.

6.4.2 Enthält eine Sendung verbotene Gegenstände, so muss der bekannte Versender dies dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen stets schriftlich bescheinigen.

6.4.3 Ist der bekannte Versender nicht mehr in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen, so wird ihm dieser Status von der zuständigen Behörde bzw. von dem für die Validierung zuständigen reglementierten Beauftragten oder Luftfahrtunternehmen entzogen.

6.5 Beförderung mit Nurfrachtflugzeugen

6.5.1 Damit reglementierte Beauftragte oder Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen als Großkundenversender benennen können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Einhaltung folgenden Verfahrens:

  1. Das Unternehmen gibt eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung ab, in der es

    Das Unternehmen benennt mindestens eine Person, die in ihren Einrichtungen für die Sicherheit verantwortlich ist, und übermittelt dem reglementierten Beauftragten oder dem Luftfahrtunternehmen den Namen dieser Person sowie entsprechende Kontaktangaben.

  2. Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen erfasst die folgenden Unternehmensinformationen:
  3. Bewertet der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen die Angaben gemäß den Buchstaben a und b als zufrieden stellend, so kann das Unternehmen als Großkundenversender benannt werden.

6.5.2 Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen verwaltet die Informationen gemäß Abschnitt 6.5.1 b in einer Datenbank. Die zuständige Behörde erhält zu Prüfungszwecken Zugriff auf diese Datenbank.

6.5.3 Ist ein reglementierter Beauftragter oder ein Luftfahrtunternehmen der Ansicht, dass der Großkundenversender die nationalen Anweisungen nicht mehr befolgt, so entzieht er/es ihm den Status des Großkundenversenders.

7. Post

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

8. Post und Material von Luftfahrtunternehmen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

9. Bordverpflegung und Bordvorräte von Luftfahrtunternehmen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

10. Reinigungsdienste und Reinigungsartikel für Luftfahrtunternehmen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

11. Allgemeine Luftfahrt

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

12. Einstellung und Schulung von Personal

12.1 Nationales Schulungsprogramm für die Luftsicherheit

Das nationale Schulungsprogramm für die Luftsicherheit muss Schulungsanforderungen für den Umgang mit unbotmäßigen Fluggästen umfassen.

12.2 Sicherheitspersonal

12.2.1 Sicherheitsmanagement für Luftfahrtunternehmen und Flughäfen

  1. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass jeder Flughafen und jedes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein ausreichend qualifiziertes Sicherheitsmanagement verfügt. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass eine angemessene Organisation des Sicherheitsmanagements gegeben ist. Führungskräfte, die für die Einhaltung der Luftsicherheitsvorschriften von Luftfahrtunternehmen oder Flughäfen verantwortlich sind, müssen über die entsprechenden Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, unter anderem:
    1. Erfahrung im Bereich der Luftsicherheit oder
    2. Erfahrung in anderen sicherheitsbezogenen Bereichen, etwa Polizei, Militär u. a., und
    3. Zertifizierung oder gleichwertige Zulassung durch die zuständige Behörde und
    4. Kenntnisse in folgenden Bereichen:
      • Sicherheitssysteme und Zugangskontrolle,
      • Sicherheit am Boden und an Bord,
      • Waffen und verbotene Gegenstände,
      • Überblick über den Terrorismus.

12.3 Sonstiges Personal

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

13. Technische Spezifikationen für Kontrollausrüstungen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

______
1) Dieser Anhang folgt in Aufbau und Nummerierung dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Wenn mit dieser Verordnung keine Bestimmung für die Umsetzung oder technische Anpassung der grundlegenden Normen eingeführt wird, so wird dies unter den betreffenden Titel ausdrücklich angegeben.
2) ABl. L 272 vom 25.10.1996 S. 36.
3) Entscheidung noch nicht veröffentlicht.

.

  Anlage 1 09, 10, 10

Flughäfen, von denen Flüge nach Flughäfen der Gemeinschaft abgehen:

ENDE

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