Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU-chronologisch (2010),Gefahrgut/Transport EU, Bund |
Verordnung (EU) Nr. 133/2010 der Kommission vom 4. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
(ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2010 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission 2 geregelt.
(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 vorgesehenen Maßnahmen zur Beschränkung des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, sind unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf die Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste zu überprüfen.
(3) Eine solche Überprüfung hat ergeben, dass die Beschränkungen des Mitführens von Flüssigkeiten durch Fluggäste, die aus Drittländern auf Flughäfen der Gemeinschaft ankommen, umsteigen und weiterfliegen, gewisse betriebliche Schwierigkeiten auf diesen Flughäfen und Unannehmlichkeiten für die betroffenen Fluggäste verursachen.
(4) So hat die Kommission bestimmte Sicherheitsnormen auf Flughäfen in Drittländern, die für ihre gute Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bekannt sind, geprüft und für zufriedenstellend erachtet. Daher hat die Kommission beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, um die vorstehend genannten Probleme für die Fälle zu verringern, in denen Fluggäste Flüssigkeiten mitführen, die sie auf Flughäfen in diesen Ländern erworben haben.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 820/2008 sollte entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt im Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anlage 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 820/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Februar 2010
Anhang |
Der folgende Wortlaut wird Anlage 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 820/2008 hinzugefügt:
"- Kanada:
Calgary International (YYC)
Edmonton International (YEG)
Halifax International (YHZ)
Montreal International (YUL)
Ottawa-Macdonald-Cartier International (YOW)
Toronto-Lester B. Pearson International (YYZ)
Vancouver International (YVR)
Winnipeg International (YWG)
Moncton (YQM)
Quebec (YQB)
St. John's (YYT)
Whitehorse (YXY)".
_______________________________________________________
Verordnung (EU) Nr. 134/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 43 vom 18.02.2010 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt 1, insbesondere Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 der Kommission 2 geregelt.
(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 820/2008
(Stand: 11.03.2019)
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