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Entscheidung 2009/73/EG der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/589/EG hinsichtlich der Einbeziehung von Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien für Stickoxid
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8040)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 24 vom 28.01.2009 S. 18)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, ins0besondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die umfassende, konsequente, transparente und akkurate Überwachung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen gemäß den Leitlinien dieser Entscheidung und die Berichterstattung über diese Emissionen sind für das Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EU-EHS) für Anlagen, die gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie aufgrund ihrer N2O-Emissionen in das EU-EHS einbezogen werden, unerlässlich.
(2) Die Überwachungs- und Berichterstattungsleitlinien, die mit der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( Monitoring-Leitlinien) 2 festgelegt wurden, gelten nicht für N2O-Emissionen.
(3) Die Niederlande haben beantragt, N2O-Emissionen aus Salpetersäureanlagen für den Handelszeitraum 2008-2012 in das EU-EHS aufzunehmen.
(4) Daher sollten spezifische Leitlinien für die Bestimmung von N2O-Emissionen durch kontinuierliche Emissionsmessung einbezogen werden.
(5) Das Erderwärmungspotenzial (Global warming potential, GWP) einer Tonne N2O für Emissionen im Handelszeitraum 2008-2012 sollte mit 310 Tonnen Kohlendioxid angesetzt werden, was dem im zweiten Bewertungsbericht des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) der Vereinten Nationen angegebenen Wert (1995 IPCC GWP value) entspricht. Dieser Wert sollte im Interesse der absoluten Übereinstimmung zwischen den Berichten der Anlagen und den Berichten, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls über ihre nationalen Emissionsinventare erstellen, herangezogen werden.
(6) Die Entscheidung 2007/589/EG sollte in diesem Sinne geändert werden.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Entscheidung 2007/589/EG
Die Entscheidung 2007/589/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen dieser Entscheidung festgelegt."
2. Das Verzeichnis der Anhänge wird um folgenden Eintrag ergänzt:
"Anhang XIII: Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure".
3. Anhang I wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.
4. Es wird ein neuer Anhang XIII gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Entscheidung hinzugefügt.
Artikel 2 Anwendung
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 3 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2008
Anhang |
A. Anhang I wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke dieses Anhangs sowie der Anhänge II bis XIII gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG :".
(Stand: 11.03.2019)
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