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Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- Monitoring-Leitlinien -
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3416)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 229 vom 31.08.2007 S. 1;
Entsch. 2009/73/EG - ABl. Nr. L 24 vom 28.01.2009 S. 18;
Entsch. 2009/339/EG - ABl. Nr. L 103 vom 23.04.2009 S. 10;
Beschl. 2010/345/EU - ABl. Nr. L 155 vom 22.06.2010 S. 34;
Beschl. 2011/540/EU - ABl. Nr. L 244 vom 21.09.2011 S. 1;
VO (EU) 601/2012 - ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30 Inkrafttreten/Gültig Ausnahmeaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2008 gem. Art. 2 der VO (EU) 601/2012 - Inkrafttreten/Gültig Ausnahme
Neufassung -Ersetzt Entsch. 2004/156/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Sinne der in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien sind Voraussetzung für das Funktionieren des mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
(2) Während des ersten Anwendungszyklus des genannten Systems, der das Jahr 2005 umfasst, haben Anlagenbetreiber, Prüfstellen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erste Ergebnisse der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung im Sinne der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zusammengetragen.
Im Zuge der Überprüfung der Entscheidung 2004/156/EG wurde klar, dass die in der Entscheidung festgelegten Leitlinien zur Klarstellung und im Interesse einer höheren Kosteneffizienz in mehreren Punkten geändert werden müssen. Angesichts der Vielzahl der Änderungen empfiehlt es sich, die Entscheidung 2004/156/EG zu ersetzen.
(3) Ferner empfiehlt es sich, die Anwendung der Leitlinien für Anlagen mit in der vorangegangenen Handelsperiode geprüften berichteten Emissionen von durchschnittlich weniger als 25.000 Tonnen fossilem CO2pro Jahr zu erleichtern, die Harmonisierung weiter voranzutreiben und technische Fragen zu klären.
(4) Soweit relevant, wurde den Leitlinien für die Überwachung von Treibhausgasen der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC), der Internationalen Normenorganisation (ISO), der Treibhausgasprotokoll-Initiative des World Business Council on Sustainable Development (WBCSD) und des World Resources Institute (WRI) Rechnung getragen.
(5) Die von den Anlagenbetreibern nach Maßgabe dieser Entscheidung übermittelten Daten sollten es erleichtern, einen Bezug herzustellen zwischen Emissionen, die im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, Emissionen, die dem mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 3 eingeführten Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (EPRTR) gemeldet werden, und Emissionen, die auf Basis der unterschiedlichen Quellenkategorien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) in Form nationaler Inventare gemeldet werden.
(7) Indem die Kosteneffizienz der Überwachungsmethoden insgesamt verbessert wird, ohne dabei die Genauigkeit der berichteten Emissionsdaten und die Gesamtintegrität der Überwachungssysteme in Frage zu stellen, sollten Anlagenbetreiber und zuständige Behörden grundsätzlich in der Lage sein, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG mit wesentlich geringerem Kostenaufwand nachzukommen. Dies gilt vor allem für Anlagen, die reine Biomasse-Brennstoffe verwenden, und für Kleinemittenten.
(8) Die Berichterstattungsvorschriften wurden mit der diesbezüglichen Regelung von Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang gebracht.
(9) Die Vorschriften, die das Monitoringkonzept betreffen, wurden präzisiert und verschärft, um die Bedeutung dieses Konzepts für eine verlässliche Berichterstattung und aussagekräftige Prüfungsergebnisse stärker hervorzuheben.
(10) Tabelle 1 in Anhang I enthält Mindestkriterien, die zeitlich unbegrenzt gelten sollten. Die spezifischen Einträge in dieser Tabelle wurden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, von Anlagenbetreibern und von Prüfstellen zusammengetragenen Informationen überprüft, auch unter Berücksichtigung der Änderungen an den Regelungen, die sich auf Verbrennungsemissionen aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG beziehen und an den tätigkeitsspezifischen Leitlinien vorgenommen wurden; sie dürften somit ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Kosteneffizienz und Genauigkeit reflektieren.
(11) Es wurde ein Fallback-Konzept mit Mindestunsicherheitsschwellen eingeführt, um für die Überwachung von Emissionen aus sehr spezifischen oder komplexen Anlagen eine alternative Methode anzubieten, die es gestattet, die betreffenden Anlagen von der Anwendung des Ebenenkonzeptes auszunehmen und eine der Situation angepasste Überwachungsmethode zu konzipieren.
(12) Die Regelungen für weitergeleitetes und inhärentes CO2, das in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, als reiner Stoff oder als Brennstoff eingesetzt wird oder diese Anlagen als solcher verlässt, wurden präzisiert und verschärft, um sie besser mit den Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Einklang zu bringen.
(13) Die Liste der Referenzemissionsfaktoren wurde um Informationen aus den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen für 2006 (IPCC Leitlinien) erweitert und aktualisiert. Sie wurde auf der Grundlage der IPCC-Leitlinien für eine große Brennstoffpalette auch um Referenzwerte für untere Heizwerte ergänzt.
(14) Der Abschnitt über Kontrolle und Prüfung wurde überprüft und überarbeitet, um eine bessere begriffliche und sprachliche Übereinstimmung mit den Leitlinien der Europäischen Organisation für Zusammenarbeit im Bereich Akkreditierung (European Cooperation for Accreditation, EA), des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der ISO zu erreichen.
(15) In Bezug auf die Bestimmung von Brennstoff- und Materialmerkmalen wurden die Vorschriften für die Verwendung von Ergebnissen aus Prüflaboratorien und Online-Gasanalysatoren auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung dieser Vorschriften während der ersten Handelsperiode präzisiert. Es wurden auch zusätzliche Vorschriften für Probenahmemethoden und -häufigkeiten festgelegt.
(16) Um die Kosteneffizienz für Anlagen mit Jahresemissionen von weniger als 25.000 Tonnen fossilem CO2zu verbessern, wurden für diese Anlagen Ausnahmen von den spezifischen Vorschriften für Anlagen im Allgemeinen vorgesehen.
(17) Die Einbeziehung von Oxidationsfaktoren in die Überwachungsmethodik ist bei Verbrennungsprozessen künftig wahlfrei. Für Ruß erzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen wurde ein Massenbilanzansatz eingeführt. Die Unsicherheitsanforderungen für die Ermittlung von Emissionen aus Fackeln wurden herabgesetzt, um den besonderen technischen Bedingungen dieser Anlagen Rechnung zu tragen.
(18) Aufgrund der im Rahmen der ersten Berichterstattung mitgeteilten Probleme im Zusammenhang mit der erreichbaren Genauigkeit sollte der Massenbilanzansatz nicht Teil der tätigkeitsspezifischen Leitlinien für Mineralölraffinerien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG sein. Die Leitlinien für die Regenerierung katalytischer Cracker und andere katalytische Regenerationsverfahren sowie für Flexicoker-Emissionen wurden überarbeitet, um den spezifischen technischen Merkmalen dieser Anlagen Rechnung zu tragen.
(19) Die Vorschriften und Schwellenwerte für die Anwendung des Massenbilanzansatzes wurden für Kokereien, Sinteranlagen sowie Eisen- und Stahlwerke verschärft. Sie wurden ferner um Emissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien ergänzt.
(20) Terminologie und Methodik für Zementklinkeranlagen und Kalkwerke wurden der gängigen Handelspraxis der unter diese Entscheidung fallenden Sektoren angepasst. Die Verwendung von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und Umsetzungsfaktoren wurde mit den diesbezüglichen Bestimmungen für andere unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeiten in Einklang gebracht.
(21) In Anhang IX wurden für Anlagen der Glasindustrie zusätzliche Emissionsfaktoren festgelegt.
(22) Die Unsicherheitsanforderungen für Emissionen aus der Kalzinierung von Rohstoffen aus Keramikwerken wurden gelockert, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen die Tonerde direkt aus der Tongrube stammt. Die rein outputorientierte Methode sollte aufgrund ihrer begrenzten Anwendbarkeit, wie dies im ersten Berichtszeitraum festgestellt wurde, nicht länger angewandt werden.
(23) Es sollten spezifische Leitlinien für die Ermittlung von Treibhausgasemissionen durch kontinuierliche Emissionsmesssysteme festgelegt werden, um in Einklang mit den Artikeln 14 und 24 sowie Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG die konsequente Anwendung von auf Emissionsmessungen beruhenden Überwachungssystemen zu unterstützen.
(24) Die Anerkennung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der CO2-Abscheidung und -Speicherung ist in dieser Entscheidung nicht vorgesehen; sie setzt eine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG oder die Einbeziehung dieser Tätigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie voraus.
(25) Die in den Anhängen dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien enthalten überarbeitete, detaillierte Kriterien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen infolge von Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet sind. Die relevanten Treibhausgase wurden den betreffenden Tätigkeiten auf der Grundlage der Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Anhang IV der Richtlinie, deren Anwendung für den 1. Januar 2008 vorgesehen ist, zugeordnet.
(26) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die von den Anlagenbetreibern vorgelegten Berichte nach den Kriterien gemäß Anhang V geprüft werden.
(27) Die in dieser Entscheidung festgelegten Leitlinien werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag ihres Anwendungsbeginns erneut überprüft.
(28) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWG 4 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten sowie aus gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie einbezogenen Tätigkeiten sind in den Anhängen I bis XIV und XVI bis XXIV dieser Entscheidung festgelegt.
Die Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG sind in Anhang XV festgelegt. Die Leitlinien beruhen auf den in Anhang IV der genannten Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen.
Die Entscheidung 2004/156/EG wird ab dem Datum gemäß Artikel 3 aufgehoben.
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juli 2007
Verzeichnis der Anhänge11 |
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Anhang I | Allgemeine Leitlinien |
Anhang II | Leitlinien für Emissionen aus der Verbrennung im Zusammenhang mit in Anlagen ausgeübten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang III | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für Mineralölraffinerien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang IV | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Koks gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang V | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Röstung und Sinterung von Metallerz gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang VI | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Roheisen oder Stahl, einschließlich Stranggussanlagen, gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang VII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zementklinker gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang VIII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Kalk oder das Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang IX | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Glas oder Dämmmaterial aus Mineralwolle gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang X | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XI | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Zellstoff und Papier gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XII | Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen oder Mengen weitergeleiteter Treibhausgase durch kontinuierliche Messung |
Anhang XIII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Stickoxid-(N2O)-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure |
Anhang XIV | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Emissionen aus den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XV | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung von Tonnenkilometerdaten aus Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß den Artikeln 3e bzw. 3f der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XVI | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Abscheidung von CO2 für den Zweck des Transports und der geologischen Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesn zugelassenen Speicherstätte 1) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 114 |
Anhang XVII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus dem Transport von CO2 in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte |
Anhang XVIII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte |
Anhang XIX | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XX | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Ammoniak gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XXI | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XXII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XXIII | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
Anhang XXIV | Tätigkeitsspezifische Leitlinien für die Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG |
1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/101/EG (ABl. L 338 vom 13.11.2004 S. 18).
2) ABl. L 59 vom 26.02.2004 S. 1.
3) ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1.
4) ABl. L 167 vom 09.07.1993 S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
.
In diesem Anhang sind die allgemeinen Leitlinien für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen von Treibhausgasen (Monitoring-Leitlinien) festgelegt, die für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten spezifiziert sind. Die Anhänge Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIII bis XXIV enthalten zusätzliche Leitlinien für tätigkeitsspezifische Emissionen.
Für die Zwecke dieses Anhangs sowie der Anhänge II bis XXIV gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet jedoch "Betreiber" Anlagenbetreiber gemäß Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2003/87/EG sowie Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3 Buchstabe o der genannten Richtlinie.
3. Grundsätze der Überwachung und Berichterstattung
Im Interesse einer genauen und überprüfbaren Überwachung von Treibhausgasemissionen mit entsprechender Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Vollständigkeit. Bei der Emissionsüberwachung einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers und der entsprechenden Berichterstattung sind alle Prozess- und Verbrennungsemissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und Brennstoff-/Materialströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und anderen gemäß Artikel 24 der Richtlinie einbezogenen relevanten Tätigkeiten sowie alle Treibhausgasemissionen, die für diese Tätigkeiten aufgelistet sind, zu berücksichtigen. Doppelerfassungen sind zu vermeiden.
Konsistenz. Die Vergleichbarkeit überwachter und berichteter Emissionen muss durch die zeitlich konsequente Anwendung derselben Überwachungsmethoden und Datensätze gewährleistet sein. Die Überwachungsmethoden können in Einklang mit den Bestimmungen dieser Monitoring-Leitlinien geändert werden, wenn die Genauigkeit der Daten im Emissionsbericht auf diese Weise verbessert wird. Änderungen an den Überwachungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt und in Einklang mit den Bestimmungen dieser Monitoring-Leitlinien umfassend dokumentiert werden.
Transparenz. Alle Überwachungsdaten (einschließlich Annahmen, Bezugswerte, Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren) sind so zu ermitteln, zu erfassen, zusammenzustellen, zu analysieren und zu dokumentieren, dass die Emissionsbestimmung von der Prüfstelle und der zuständigen Behörde nachvollzogen werden kann.
Richtigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die ermittelten Emissionen nicht systematisch über oder unter den tatsächlichen Emissionswerten liegen. Unsicherheitsquellen müssen identifiziert und soweit wie möglich reduziert werden. Alle Arbeiten sind mit angemessener Sorgfalt auszuführen, um sicherzustellen, dass bei der Berechnung bzw. Messung der Emissionen möglichst genaue Ergebnisse erzielt werden. Die Betreiber müssen dafür Sorge tragen, dass die Integrität der berichteten Emissionen mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist. Die Emissionen sind nach den in diesen Monitoring-Leitlinien vorgegebenen Überwachungsmethoden zu ermitteln. Alle Messgeräte und sonstigen Prüfinstrumente, die für die Meldung von Überwachungsdaten eingesetzt werden, müssen ordnungsgemäß bedient, gewartet, kalibriert und geprüft werden. Datenbögen und sonstige Hilfsmittel, die zur Speicherung und Bearbeitung von Überwachungsdaten verwendet werden, dürfen keinerlei Fehler aufweisen. Die Emissionsberichte und die darin gemachten Aussagen dürfen keine wesentlichen Falschangaben enthalten, und bei der Auswahl und Präsentation der Informationen sind jegliche Verzerrungen zu vermeiden; die Berichte müssen außerdem eine glaubwürdige und ausgewogene Darstellung der Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers gewährleisten.
Kosteneffizienz. Bei der Wahl einer Überwachungsmethode sind die Vorzüge einer größeren Genauigkeit gegen den zusätzlichen Kostenaufwand abzuwägen. Daher ist bei der Überwachung von Emissionen und der Erstellung der Emissionsberichte stets größtmögliche Genauigkeit anzustreben, sofern dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht. Was die Überwachungsmethode selbst betrifft, so sind die diesbezüglichen, an den Betreiber gerichteten Anleitungen in nachvollziehbarer und einfacher Form darzustellen; darüber hinaus sollten Doppelarbeiten vermieden und bereits in der Anlage vorhandene oder vom Luftfahrzeugbetreiber angewendete Systeme berücksichtigt werden.
Verlässlichkeit. Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts müssen sich darauf verlassen können, dass er das darstellt, was er vorgibt bzw. was man berechtigterweise von ihm erwarten kann.
Verbesserung der Überwachung von Emissionen und der Erstellung von Emissionsberichten. Die Prüfung der Emissionsberichte ist als ein effektives und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu sehen. Sie liefert dem Anlagenbetreiber Informationen, auf deren Grundlage dieser seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung verbessern kann.
4. Überwachung von Treibhausgasemissionen
4.1. Systemgrenzen
Die Emissionsüberwachung einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers und die diesbezüglichen Emissionsberichte betreffen alle relevanten Treibhausgasemissionen aus allen Emissionsquellen und/oder Brennstoff-/Materialströmen, die den in der Anlage bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zugeordnet sind, sowie Tätigkeiten und Treibhausgase, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einseitig einbezogen hat. Luftfahrzeugbetreiber tragen zudem dafür Sorge, dass dokumentierte Verfahren vorhanden sind, mit denen etwaige Veränderungen bei den aufgelisteten Emissionsquellen (z.B. Leasing oder Erwerb eines Luftfahrzeugs) aufgezeichnet werden, so dass die Vollständigkeit der Emissionsdaten gewährleistet ist und Doppelerfassungen vermieden werden.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/87/EG müssen Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen eine Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der betreffenden Anlage umfassen. Entsprechend sind alle Emissionsquellen und Brennstoff-/Materialströme für Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelistet und die überwachungs- und berichterstattungspflichtig sind, in der Genehmigung anzugeben bzw. - bei Luftverkehrstätigkeiten - in das Monitoring-Konzept einzubeziehen.
Werden Leckagen aus einem Speicherkomplex gemäß der Richtlinie 2009/31/EG festgestellt und führen diese zu Emissionen oder zur Abgabe von CO2 in die Wassersäule, so werden diese als Emissionsquellen der betreffenden Anlage betrachtet und entsprechend gemäß Anhang XVIII überwacht. Sofern die zuständige Behörde dies genehmigt, kann die Leckage als Emissionsquelle ausgeschlossen werden, wenn Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden und keine weiteren Emissionen oder Abgaben in die Wassersäule aus der Leckage festgestellt werden können.
Emissionen aus mobilen internen Verbrennungsmotoren für Beförderungszwecke sind von der Emissionsschätzung für Anlagen ausgenommen.
Überwachungspflichtig sind Emissionen infolge des regulären Betriebs von Anlagen sowie Emissionen infolge außergewöhnlicher Vorgänge wie Inbetriebnahme/Stilllegung oder Notfallsituationen innerhalb des Berichtszeitraums.
Wenn die Produktionskapazitäten oder -leistungen infolge einer oder mehrerer Tätigkeiten, die unter ein und dieselbe Tätigkeitsbezeichnung gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, einzeln oder gemeinsam die in dem genannten Anhang festgelegten jeweiligen Grenzwerte in einer Anlage bzw. an einem Standort überschreiten, müssen alle Emissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und/oder Brennstoff-/Materialströmen im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Tätigkeiten der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Standorts überwacht und im Emissionsbericht mitgeteilt werden.
Die Frage, ob eine zusätzliche Feuerungsanlage, wie beispielsweise eine Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung, als Teil einer Anlage angesehen wird, die eine andere Tätigkeit nach Anhang I durchführt, oder aber ob sie als eigenständige Anlage zu betrachten ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten ab und wird in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen der Anlage geregelt.
Alle Emissionen aus einer Anlage sind eben dieser Anlage zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob Wärme oder Strom an andere Anlagen abgegeben werden. Emissionen, die im Zusammenhang mit der Erzeugung von Wärme oder Strom entstehen, sind der Anlage zuzurechnen, in der sie erzeugt wurden, und nicht der Anlage, an die sie abgegeben werden.
4.2. Berechnungs- oder Messmethodik
Gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG können Emissionen von Anlagen bestimmt werden durch
Der Anlagenbetreiber kann die Messmethodik vorschlagen, wenn er nachweisen kann, dass
Die Anwendung einer Messmethodik muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die Ergebnisse der Emissionsmessung für jeden Berichtszeitraum durch eine flankierende Emissionsberechnung im Sinne von Abschnitt 6.3c zu bestätigen.
Der Anlagenbetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde Mess- und Berechnungsmethodiken für unterschiedliche Emissionsquellen und Stoffströme innerhalb einer Anlage kombinieren. Er muss dabei sicherstellen und nachweisen, dass die Emissionsbestimmung nicht lückenhaft ist bzw. dass es nicht zu Doppelerfassungen kommt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/87/EG enthalten Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind. Gemäß Artikel 3g der genannten Richtlinie übermitteln Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und Tonnenkilometerdaten enthalten sind.
Die Überwachungsmethode ist Teil des anlagenspezifischen Monitoringkonzepts, das von der zuständigen Behörde nach den Kriterien dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte genehmigt werden muss. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von den Anlagen anzuwendende Überwachungsmethodik entweder in der Emissionsgenehmigung oder - soweit dies mit der Richtlinie 2003/87/EG vereinbar ist - in Form allgemeiner verbindlicher Regeln festgeschrieben wird.
Die zuständige Behörde überprüft und genehmigt den vom Betreiber erstellten Überwachungsplan vor Beginn des Berichtszeitraums und erneut, wenn die von einer Anlage oder einem Luftfahrzeugbetreiber angewandte Überwachungsmethode in wesentlichen Punkten geändert wird. Sofern in einem tätigkeitsspezifischen Anhang so vorgeschrieben, wird der Überwachungsplan bis zu einem bestimmten Datum unter Verwendung einer Standardvorlage vorgelegt.
Vorbehaltlich der Regelung gemäß Abschnitt 16 enthält das Monitoringkonzept Folgendes:
Die Überwachungsmethodik muss geändert werden, wenn die Genauigkeit der berichteten Daten auf diese Weise verbessert werden kann, vorausgesetzt, dass dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursacht.
Wesentliche Änderungen der Überwachungsmethodik als Teil des Monitoringkonzepts müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn die Änderungen Folgendes betreffen:
Alle anderen Änderungen und Vorschläge zur Änderung der Überwachungsmethode bzw. der zugrunde liegenden Datensätze sind der zuständigen Behörde mitzuteilen, sobald der Anlagenbetreiber sich dessen bewusst geworden ist oder davon ausgegangen werden kann, dass er sich dessen bewusst geworden ist, es sei denn, im Monitoringkonzept ist dieser Punkt anders geregelt.
Änderungen am Monitoringkonzept müssen klar dargelegt, begründet und in den betriebsinternen Aufzeichnungen der Anlage umfassend dokumentiert werden.
Die zuständige Behörde fordert den Anlagenbetreiber auf, sein Monitoringkonzept zu ändern, wenn dieses den Bestimmungen dieser Monitoring-Leitlinien nicht mehr entspricht.
Im Interesse des von der Kommission initiierten Informationsaustausches gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission in Bezug auf die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen dieser Monitoring-Leitlinien und ihrer kohärenten Anwendung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Überwachung, Berichterstattung und Prüfung jährlich einem Qualitätssicherungs- und Bewertungsprozess unterzogen werden.
5. Methoden zur Berechnung von CO2-Emissionen 11
5.1. Berechnungsformeln
CO2-Emissionen werden entweder berechnet nach der Formel
CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten * Emissionsfaktor * Oxidationsfaktor
oder nach einem alternativen Ansatz, soweit dies in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien vorgegeben ist.
Für Emissionen aus der Verbrennung und für Prozessemissionen haben die Ausdrücke in dieser Formel folgende Bedeutung:
Emissionen aus der Verbrennung
Die Tätigkeitsdaten beruhen auf dem Brennstoffverbrauch. Soweit in diesen Leitlinien nicht anders geregelt, wird die eingesetzte Brennstoffmenge als Energiegehalt TJ ausgedrückt. Für einige besondere Tätigkeiten wird die Verwendung eines unteren Heizwertes für nicht erforderlich erachtet, sofern in den jeweiligen tätigkeitsspezifischen Anhängen angegeben ist, dass als t CO2/Tonne Brennstoff ausgedrückte Emissionsfaktoren mit einem vergleichbaren Grad an Genauigkeit verwendet werden können. Der Emissionsfaktor wird als t CO2/TJ ausgedrückt, soweit in diesen Leitlinien nicht anders geregelt. Beim Brennstoffverbrauch wird nicht der gesamte im Brennstoff enthaltene Kohlenstoff zu CO2 oxidiert. Eine unvollständige Oxidation entsteht durch einen ineffizienten Verbrennungsprozess, d. h. ein Teil des Kohlenstoffs wird nicht verbrannt oder nur teilweise zu Ruß oder Asche oxidiert. Dem nicht oder unvollständig oxidierten Kohlenstoff wird über den Oxidationsfaktor Rechnung getragen, der als Bruchteil von eins ausgedrückt wird. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel:
CO2-Emissionen = Brennstoffstrom [t oder Nm3] * unterer Heizwert [TJ/t oder TJ/ Nm3] * Emissionsfaktor
[t CO2/TJ] * Oxidationsfaktor
Die Berechnung von Emissionen aus der Verbrennung wird in Anhang II näher erläutert.
Prozessemissionen
Die Tätigkeitsdaten beruhen auf dem Materialverbrauch, dem Durchsatz oder der Produktionsmenge und werden als t oder Nm3 ausgedrückt. Der Emissionsfaktor wird als [t CO2/t oder t CO2/ Nm3] angegeben. Dem während des Prozesses nicht in CO2 umgewandelten Kohlenstoff aus dem Einsatzmaterial wird über den Umsetzungsfaktor Rechnung getragen, der als Bruchteil von eins ausgedrückt wird. Wurde der Umsetzungsfaktor bereits im Emissionsfaktor berücksichtigt, so wird kein separater Umsetzungsfaktor angewandt. Die Menge des verwendeten Einsatzmaterials wird als Masse oder Volumen [t oder Nm3] ausgedrückt. Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel:
CO2-Emissionen = Tätigkeitsdaten [t oder Nm3] * Emissionsfaktor [t CO2/t oder Nm3] * Umsetzungsfaktor
Die Berechnung von Prozessemissionen wird in den tätigkeitsspezifischen Leitlinien in den Anhängen II bis XI sowie XVI bis XXIV näher erläutert. Nicht alle Berechnungsmethoden der Anhänge II bis XI sowie XVI bis XXIV verwenden einen Umsetzungsfaktor.
5.2. Das Ebenenkonzept
Die tätigkeitsspezifischen Leitlinien (Anhänge II bis XI sowie Anhänge XIV bis XXIV) beschreiben verschiedene Methoden zur Bestimmung der folgenden Variablen: Tätigkeitsdaten (bestehend aus zwei Variablen - Brennstoff-/Materialstrom und unterer Heizwert), Emissionsfaktoren, Zusammensetzungsdaten, Oxidations- und Umsetzungsfaktoren sowie Nutzlast. Diese unterschiedlichen Ansätze werden als Ebenen bezeichnet. Die aufsteigende Nummerierung der Ebenen, beginnend mit 1, reflektiert das zunehmende Niveau an Genauigkeit, d. h. die Ebene mit der höchsten Nummer ist stets zu bevorzugen.
Die Anlagenbetreiber können bei einem einzelnen Berechnungsvorgang unterschiedliche zulässige Ebenen auf die verschiedenen Variablen (Brennstoff-/Materialstrom, unterer Heizwert, Emissionsfaktoren, Zusammensetzungsdaten, Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren) anwenden. Die gewählte Ebene muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden (siehe Abschnitt 4.3).
Gleichwertige Ebenen tragen dieselbe Nummer und werden durch Nachsatz eines Buchstabens weiter spezifiziert (z.B. Ebene 2a und 2b). Bei Tätigkeiten, für die in diesen Leitlinien alternative Berechnungsmethoden vorgeschlagen werden (z.B. in Anhang VII: "Methode a - Prozess-Input" und "Methode B-Klinker-Herstellung"), kann ein Anlagenbetreiber nur dann von einer auf eine andere Methode umstellen, wenn er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen kann, dass eine solche Umstellung, was die Überwachung der Emissionen aus den betreffenden Tätigkeiten und die diesbezügliche Berichterstattung anbelangt, genauere Ergebnisse erbringt.
Die Anlagenbetreiber haben stets das höchste Ebenenkonzept zu wählen, um alle Variablen für sämtliche Stoffströme innerhalb aller Anlagen der Kategorien B oder C zu ermitteln. Nur wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass die Anwendung der höchsten Ebene aus technischen Gründen nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, kann für diese Variable auf die nächst niedrigere Ebene innerhalb der Überwachungsmethode zurückgegriffen werden. Bei Anlagen mit Jahresemissionen von über 500 Kilo-Tonnen fossilem CO2(d. h. "Anlagen der Kategorie C") teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2003/87/EG mit, wenn die Anwendung einer Kombination der höchsten Ebenen auf alle emissionsstarken Stoffströme nicht stattfindet.
Vorbehaltlich der Regelungen gemäß Abschnitt 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Anlagenbetreiber auf alle emissionsstarken Stoffströme zumindest die Ebenen gemäß Tabelle 1 anwenden, soweit dies technisch machbar ist.
Der Anlagenbetreiber kann für die Variablen zur Berechnung von Emissionen aus emissionsschwachen Stoffströmen als Minimum Ebene 1 wählen und zur Überwachung und Berichterstattung von De-Minimis-Stoffströmen seine eigene ebenenunabhängige Schätzmethode anwenden, in beiden Fällen vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Der Anlagenbetreiber schlägt umgehend Änderungen an den gewählten Ebenen vor, sobald
Für Biomassebrennstoffe und -materialien, die als rein gelten, können für Anlagen oder technisch abgrenzbare Anlagenteile ebenenunabhängige Ansätze angewandt werden, es sei denn, der betreffende Wert soll dazu verwendet werden, CO2-Emissionen aus Biomasse von Emissionen zu subtrahieren, die durch kontinuierliche Messung bestimmt werden. Diese ebenenunabhängigen Ansätze schließen die Energiebilanzmethode ein. CO2-Emissionen aus fossilen Verunreinigungen in Brennstoffen und Materialien, die als reine Biomasse angesehen werden können, werden als Teil des Biomasse-Stoffstroms mitgeteilt und können nach ebenenunabhängigen Verfahren geschätzt werden. Biomassehaltige Brennstoffmischungen und Materialien werden gemäß Abschnitt 13.4 dieses Anhangs charakterisiert, es sei denn, es handelt sich um einen De-Minimis-Stoffstrom.
Bei kommerziellen Standardbrennstoffen können die in Tabelle 1 für Anhang II betreffend Verbrennungstätigkeiten genannten Mindestanforderungen an die Ebenen auch auf andere Tätigkeiten angewendet werden.
Sollte die Anwendung der höchsten Ebene (bzw. die genehmigte variablenspezifische Ebene) aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein, so kann der Anlagenbetreiber die höchste erreichbare Ebene anwenden, und zwar solange, bis die Bedingungen für die Anwendung der ursprünglichen Ebene wieder hergestellt sind. Der Anlagenbetreiber weist der zuständigen Behörde unverzüglich nach, dass eine Änderung von Ebenen erforderlich ist, und teilt die Einzelheiten der vorübergehend angewandten Überwachungsmethode mit. Der Anlagenbetreiber trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die ursprüngliche Ebene zum Zweck der Überwachung und Berichterstattung so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Änderungen in Bezug auf die Ebenen sind lückenlos zu dokumentieren. Kleinere Datenlücken, die durch Ausfallzeiten von Messeinrichtungen entstehen können, werden nach den Maßstäben der "guten berufliche Praxis" behoben, die eine konservative Emissionsschätzung gewährleisten, wobei den Vorgaben des Referenzdokuments zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) zu "Allgemeinen Überwachungsgrundsätzen" von Juli 2003 1 Rechnung zu tragen ist. Werden Ebenen innerhalb eines Berichtszeitraums geändert, so sind die Ergebnisse für die betreffende Tätigkeit getrennt zu berechnen und im Jahresbericht an die zuständige Behörde für den betreffenden Zeitabschnitt innerhalb des Berichtszeitraums getrennt auszuweisen.
Tabelle 1 Mindestanforderungen
("n.r." bedeutet "nicht relevant")
Spalte a für "Anlagen der Kategorie A" (d. h. Anlagen, für die in den Berichten der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen (oder ein konservativer Schätz- oder Prognosewert, wenn Emissionsberichte nicht vorliegen oder nicht mehr gültig sind) von höchstens 50 Kilo-Tonnen CO2Äqu ohne biogenes CO2 und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 angegeben wurden)
Spalte B für "Anlagen der Kategorie B" (d. h. Anlagen, für die in den Berichten der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen (oder ein konservativer Schätz- oder Prognosewert, wenn Emissionsberichte nicht vorliegen oder nicht mehr gültig sind) von über 50 Kilo-Tonnen und höchstens 500 Kilo-Tonnen CO2Äqu ohne biogenes CO2 und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 angegeben wurden)
Spalte C für "Anlagen der Kategorie C" (d. h. Anlagen, für die in den Berichten der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen (oder ein konservativer Schätz- oder Prognosewert, wenn Emissionsberichte nicht vorliegen oder nicht mehr gültig sind) von über 500 Kilo-Tonnen CO2Äqu ohne biogenes CO2 und vor Abzug von weitergeleitetem CO2 angegeben wurden).
Tätigkeitsdaten | Emissionsfaktor | Daten zur Zusammensetzung | Oxidationsfaktor | Umsetzungsfaktor | ||||||||||||||
Brennstoffstrom | Unterer Heizwert | |||||||||||||||||
Anhang/Tätigkeit | A | B | C | A | B | C | A | B | C | A | B | C | A | B | C | A | B | C |
II: Verbrennung | ||||||||||||||||||
Kommerzielle Standardbrennstoffe | 2 | 3 | 4 | 2a/2b | 2a/2b | 2a/2b | 2a/2b | 2a/2b | 2a/2b | n.r. | n.r. | n.r. | 1 | 1 | 1 | n.r. | n.r. | n.r. |
Andere gasförmige & flüssige Brennstoffe | 2 | 3 | 4 | 2a/2b | 2a/2b | 3 | 2a/2b | 2a/2b | 3 | n.r. | n.r. | n.r. | 1 | 1 | 1 | n.r. | n.r. | n.r. |
Feste Brennstoffe | 1 | 2 | 3 | 2a/2b | 3 | 3 | 2a/2b | 3 | 3 | n.r. | n.r. | n.r. | 1 | 1 | 1 | n.r. | n.r. | n.r. |
Massenbilanzansatz für rußerzeugende Anlagen und Gasaufbereitungsstationen | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. |
Fackeln | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2a/b | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. |
Abgaswäsche | ||||||||||||||||||
Gips Karbonat |
1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. |
1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |
III: Raffinerien | ||||||||||||||||||
Regeneration von katalytischen Crackern | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
Wasserstofferzeugung | 1 | 2 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
IV: Kokereien | ||||||||||||||||||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
Brennstoff als Prozess-Input | 1 | 2 | 3 | 2 | 2 | 3 | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
V: Rösten und Sintern von Metallerzen | ||||||||||||||||||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
Karbonat-Input | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | |||
VI: Eisen und Stahl | ||||||||||||||||||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
Brennstoff als Prozess-Input | 1 | 2 | 3 | 2 | 2 | 3 | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
VII: Zement | ||||||||||||||||||
Prozess-Input | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
Klinker-Herstellung | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
Zementofenstaub (CKD) | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
nichtkarbonatischer Kohlenstoff | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
VIII: Kalk, Dolomit und Magnesit | ||||||||||||||||||
Karbonate | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
Erdalkalimetalloxide | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
IX: Glas, Mineralwolle | ||||||||||||||||||
Karbonate | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
X: Keramik | ||||||||||||||||||
Kohlenstoff-Input | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1. | 1 | 2 | |||
Alkalioxid | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
Abgaswäsche | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
XI: Papier und Zellstoff | ||||||||||||||||||
Standardmethode | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
XIX: Soda und Natriumbicarbonat | ||||||||||||||||||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
XX: Ammoniak | ||||||||||||||||||
Brennstoff als Prozess-Input | 2 | 3 | 4 | 2a/2b | 2a/2b | 3 | 2a/2b | 2a/2b | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
XXI: Wasserstoff und Synthesegas | ||||||||||||||||||
Brennstoff als Prozess-Input | 2 | 3 | 4 | 2a/2b | 2a/2b | 3 | 2a/2b | 2a/2b | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
XXII: Organische Grundchemikalien | ||||||||||||||||||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
XXIII: Metallherstellung und -verarbeitung | ||||||||||||||||||
Massenbilanz | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
Prozessemissionen | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 2 | |||
XXIV: Herstellung von Aluminium | ||||||||||||||||||
Massenbilanz für CO2-Emissionen | 1 | 2 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | 2 | 3 | 3 | n. r. | n. r. | n. r. | |||
PFC-Emissionen (Steigungsmethode) | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | |||
PFC-Emissionen (Überspannungsmethode) | 1 | 1 | 2 | n. r. | n. r. | n. r. | 1 | 1 | 1 | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r. | n. r." |
________
*) Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt mit Anhängen, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944.
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(Stand: 24.11.2023)
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