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Kapitel IV
Bedingungen für die Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1
Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans
Artikel 40 Zuständigkeit des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans 25
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das betreffende Unternehmen hat.
(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens müssen stets zuverlässig sein und gemeinsam über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.
Die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane dürfen mindestens in den letzten zehn Jahren vor dem Jahr, in dem sie ihre Aufgaben in dem Unternehmen erfüllen oder erfüllen würden, nicht wegen schweren oder wiederholten Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder anderen Straftaten, die ihre Zuverlässigkeit infrage stellen würden, verurteilt worden sein. )
Abschnitt 2
Governance-System
Artikel 41 Allgemeine Governance-Anforderungen 22 25
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet.
Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49.
(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung. )
(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung. Diese interne Überprüfung umfasst eine Bewertung der Angemessenheit der Zusammensetzung, der Wirksamkeit und der internen Governance des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbundenen Risiken.
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen eine Strategie zur Förderung der Vielfalt im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan auf, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter.
Die EIOPa gibt Leitlinien zum Begriff der Vielfalt heraus, die bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans zu berücksichtigen sind. )
(2) Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.
(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(2a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik, der Compliance und der internen Revision verschiedenen Personen übertragen und dass jede dieser Aufgaben unabhängig von den anderen Aufgaben wahrgenommen wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Wurde ein Unternehmen nach Artikel 29b als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft oder hat ein Unternehmen nach Artikel 29d eine vorherige aufsichtliche Genehmigung erhalten, dürfen die Personen, die für die Schlüsselaufgaben des Risikomanagements, der Versicherungsmathematik und der Compliance verantwortlich sind, auch andere Schlüsselaufgaben mit Ausnahme der internen Revision oder andere Aufgaben wahrnehmen oder Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(Gültig bis 29.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(3) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher.
Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen. )
(Gültig ab 30.01.2027 gem. RL (EU) 2025/2
(Stand: 16.01.2025)
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