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Entscheidung 2009/335/EG der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798)
(ABl. Nr. L 101 vom 21.04.2009 S. 25)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten, sollte für die Berechung der Sicherheit eine gemeinsame Mindestgrundlage - insbesondere in Bezug auf die zugrunde zu legenden Informationen und die Art der Berechnung - festgelegt werden.
(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden legen bei der Berechnung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG folgende Kriterien zugrunde:
(2) Die unter Buchstabe g genannte Bewertung wird von unabhängigen und fachlich qualifizierten Dritten unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ungeplanten oder vorzeitigen Stilllegung durchgeführt.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. April 2009
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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