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Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4595)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 70, ber. 2011 L 131;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/350/EU - ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 45aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 14.06.2014 gemäß Art. 8 des Beschlusses 2014/350/EU - ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 45
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, 1 insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufstellt, nach Produktgruppen spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festgelegt.
(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für die betreffende Produktgruppe angegebenen Kriterien überprüft werden.
(4) Die Umweltkriterien sowie die mit der Entscheidung 2002/371/EG der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse 2 und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse 3 festgelegten entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 rechtzeitig überprüft. Diese Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis spätestens 31. Dezember 2009.
(5) In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Anpassung an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Definition der Produktgruppe zu ändern und neue Umweltkriterien auf zustellen.
(6) Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieser Entscheidung gelten.
(7) Die Entscheidung 1999/178/EG sollte daher ersetzt werden.
(8) Herstellern, deren Produkte mit dem Umweltzeichen für Textilerzeugnisse gemäß den Kriterien in Entscheidung 1999/178/EG ausgezeichnet wurden, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen haben. Den Herstellern sollte ferner erlaubt sein, bis zum Außerkrafttreten dieser Entscheidung Anträge sowohl nach Maßgabe der Kriterien in der Entscheidung 1999/178/EG als auch nach Maßgabe der Kriterien in der vorliegenden Entscheidung zu stellen.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" umfasst:
Diese Produktgruppe umfasst keine mit Biozidprodukten behandelten Textilien; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die betreffenden Biozidprodukte in Anhang Ia der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 genannt sind, wenn der betreffende Stoff den Textilien zusätzliche Eigenschaften verleiht, die unmittelbar dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (z.B. Biozidprodukte, die Textilnetzen und Bekleidung zugesetzt werden, um Stechmücken und Flöhe, Milben und Allergene zu bekämpfen), und wenn der betreffende Wirkstoff gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG für die jeweilige Verwendung zugelassen ist.
Für 'Textilbekleidung und Accessoires' sowie für 'Heimtextilien' gilt: Daunen, Federn, Membrane und Beschichtungen brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden.
Um das EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, müssen zur Produktgruppe "Textilerzeugnisse" gehörige Textilerzeugnisse die im Anhang dieser Entscheidung genannten Kriterien erfüllen.
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Textilerzeugnisse' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2014.
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" den Produktgruppenschlüssel "016".
Die Entscheidung 1999/178/EG wird aufgehoben.
(1) Produkte, die unter die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" fallen und für die vor dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung das Umweltzeichen beantragt wurde, werden gemäß den Bedingungen der Entscheidung 1999/178/EG beurteilt.
(2) Bei Produkten, die unter die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" fallen und für die nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung, aber bis spätestens 31. Dezember 2009 das Umweltzeichen beantragt wurde, kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 1999/178/EG oder auf die Kriterien der vorliegenden Entscheidung stützen.
Diese Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.
(3) Wenn das Umweltzeichen auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurde, der gemäß den Kriterien in Entscheidung 1999/178/EG beurteilt wurde, darf das Umweltzeichen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Annahme dieser Entscheidung verwendet werden.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2009
2) ABl. L 133 vom 18.05.2002 S. 29.
3) ABl. L 57 vom 05.03.1999 S. 21.
4) ABl. L 123 vom 04.04.1998 S. 1.
Rahmenbestimmungen | Anhang |
Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele
Diese Kriterien haben insbesondere die Minderung der Gewässerverschmutzung durch die wichtigsten Prozesse während der gesamten Textilfertigung einschließlich der Faserproduktion, Spinnerei, Weberei, Strickerei, des Bleichens, Färbens und der Appretur zum Ziel.
Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Vergabe des Umweltzeichens für Textilerzeugnisse mit geringen Umweltauswirkungen begünstigt wird.
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.
Wenn der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese selbstverständlich vom Antragsteller und/oder seinem/ seinen Lieferanten und/oder dessen/deren Lieferanten usw. stammen.
Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewendet werden, wenn diese von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig akzeptiert werden.
Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 4 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C); diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien - Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung - festgelegt.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen Begleitunterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)
Umweltkriterien
Die Kriterien sind in drei übergeordnete Gruppen eingeteilt: Textilfasern, Verfahren und Chemikalien sowie Gebrauchstauglichkeit.
Kriterien für Textilfasern
In diesem Abschnitt sind faserspezifische Kriterien für Acryl, Baumwolle und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Elastan, Flachs und andere Bastfasern, Schweißwolle und andere Keratinfasern, künstliche Zellulosefasern, Polyamid, Polyester und Polypropylen festgelegt.
Andere Fasern, für die keine faserspezifischen Kriterien festgelegt wurden, sind ebenfalls zulässig (mit Ausnahme von Mineralfasern, Glasfasern, Metallfasern, Kohlenstofffasern und anderen anorganischen Fasern).
Die in diesem Abschnitt für einen bestimmten Fasertyp festgelegten Kriterien brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn der Anteil der betreffenden Faser weniger als 5 % des Gesamtgewichts der in dem Erzeugnis enthaltenen Textilfasern beträgt. Ferner brauchen sie nicht eingehalten zu werden, wenn es sich um rezyklierte Fasern handelt. In diesem Zusammenhang werden rezyklierte Fasern als Fasern definiert, die ausschließlich aus Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung oder aus beim Verbrauch anfallenden Abfällen (Textilabfällen oder sonstigen Abfällen) her gestellt wurden. Trotzdem müssen mindestens 85 Gewichtsprozent aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern entweder den für die betreffenden Fasern festgelegten Kriterien entsprechen oder rezyklierte Fasern sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Angaben über die Zusammensetzung des Textilerzeugnisses einreichen.
1. Acryl
1.1 Der Restgehalt an Acrylnitril in den Rohfasern, die den Produktionsbetrieb verlassen, muss weniger als 1,5 mg/kg betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode ein reichen: Extraktion mit siedendem Wasser und Quantifizierung mit Kapillarsäulen-Gas-Flüssig-Chromatografie.
1.2 Die Acrylnitril-Emissionen in die Luft (während der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung), ausgedrückt als Jahresmittelwert, müssen weniger als 1 g/kg hergestellte Fasern betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
2. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok)
Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (im Folgenden "Baumwolle" genannt) dürfen nicht mehr als jeweils 0,05 ppm (sofern die Empfindlichkeit der Prüfmethode dies erlaubt) der folgenden Stoffe enthalten: Aldrin, Captafol, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (Isomere insgesamt), 2,4,5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Dinoseb und seine Salze, Monocrotophos, Pentachlorphenol, Toxaphen, Methamidophos, Methylparathion, Parathion und Phosphamidon. Die Prüfung ist bei jedem Los Baumwolle an der Rohbaumwolle vorzunehmen, bevor diese einer Nassbehandlung unterzogen wird; wenn mehr als zwei Lose Baumwolle jährlich angeliefert werden, ist die Prüfung zweimal jährlich vorzunehmen.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn über 50 % der enthaltenen Baumwolle aus ökologischem Anbau stammen oder Übergangsbaumwolle sind, d. h, wenn von einer unabhängigen Kontrollstelle bescheinigt wurde, dass die Baumwolle gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1 festgelegten Produktions- und Prüfanforderungen her gestellt wurde.
Diese Anforderung gilt nicht, sofern anhand von Unterlagen die Identität der Produzenten von mindestens 75 % der im Fertigerzeugnis enthaltenen Baumwolle nachgewiesen und eine Erklärung dieser Produzenten eingereicht werden kann, dass die oben genannten Stoffe in den Plantagen oder auf den Baumwollpflanzen, aus denen die betreffende Baumwolle stammt, oder auf der Baumwolle selbst nicht angewandt wurden.
Wenn mindestens 95 % der in einem Erzeugnis enthaltenen Baumwolle aus organischem Anbau stammen, d. h. eine Bescheinigung einer unabhängigen Kontrollstelle vorliegt, der zufolge sie entsprechend den Produktions- und Kontrollanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde, kann der Antragsteller den Vermerk "organische Baumwolle" neben dem Umweltzeichen anbringen. Stammen 70-95 % der in einem Erzeugnis enthaltenen Baumwolle aus organischem Anbau, kann dieses mit dem Vermerk "hergestellt mit xy % organischer Baumwolle" versehen werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller reicht entweder eine Bescheinigung über den organischen Anbau oder Unter lagen darüber ein, dass von den Produzenten die oben genannten Stoffe nicht verwendet werden, oder er legt einen Bericht über Prüfungen nach den folgenden Methoden vor: je nach Fall US EPa 8081 a (Organochlor-Pestizide mit Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion und apolaren Lösemitteln (Iso-Octan oder Hexan)), 8151 a (chlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol), 8141 a (phosphororganische Verbindungen) oder 8270 C (halbflüchtige organische Verbindungen).
Jährlich sind mindestens 3 % organische Baumwolle zu verwenden (d. h. Baumwolle, für die eine Bescheinigung einer unabhängigen Kontrollstelle vorliegt, der zufolge sie entsprechend den Produktions- und Kontrollanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugt wurde).
Der Antragsteller legt folgende Informationen bzw. Unterlagen vor:
Die für die Prüfung des Antrags zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn ihr dies für die Beurteilung erforderlich erscheint, ob die Anforderungen der Norm und des Zertifizierungssystems erfüllt wurden.
3. Elastan
3.1 Organozinnverbindungen dürfen nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass solche Verbindungen nicht verwendet werden.
3.2 Die bei der Polymerisierung und dem Spinnprozess in die Luft abgegebenen Emissionen an aromatischen Diisocyanaten müssen gemessen in den Prozessstufen, in denen sie jeweils auftreten, einschließlich flüchtiger Emissionen, ausgedrückt als Jahresmittelwert, weniger als 5 mg/kg hergestellte Fasern betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
4. Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie)
Flachs und sonstige Bastfasern dürfen nur dann mit Hilfe von Wasserrotte erzeugt werden, wenn das zur Wasserrotte verwendete Wasser so behandelt wird, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um mindestens 75 % und für Flachs- und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert wird.
Beurteilung und Prüfung: Bei Verwendung von Wasserrotte muss der Antragsteller oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060 (CSB).
5. Schweißwolle und sonstige Keratinfasern (einschließlich Schaf-, Kamel-, Alpaka- und Ziegenwolle)
5.1 Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 0,5 ppm nicht übersteigen: '-Hexachlorcyclohexan (Lindan), -Hexachlorcyclohexan, -Hexachlorcyclohexan, -Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p'-DDT, p,p'-DDD.
5.2 Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 2 ppm nicht übersteigen: Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos, Ethion, Pirimiphos-Methyl.
5.3 Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 0,5 ppm nicht übersteigen: Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin.
5.4 Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 2 ppm nicht übersteigen: Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil.
Die Prüfung ist an der Rohwolle vorzunehmen, bevor diese einer Nassbehandlung unterzogen wird; wenn mehr als zwei Lose Wolle jährlich angeliefert werden, ist die Prüfung zweimal jährlich vorzunehmen.
Diese in den Punkten 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 genannten, getrennt anzuwendenden Anforderungen gelten nicht, wenn anhand von Dokumenten die Identität der Produzenten von mindestens 75 % der Woll- oder Keratinfasern nachgewiesen und eine Erklärung dieser Produzenten dahingehend eingereicht werden kann, dass die oben genannten Stoffe auf den betreffenden Feldern bzw. bei den betreffenden Tieren nicht angewandt wurden.
Bewertung und Prüfung der Kriterien in den Punkten 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4: Der Antragsteller muss entweder die oben genannten Unterlagen oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59.
5.5 Der chemische Sauerstoffbedarf des in die Kanalisation eingeleiteten Reinigungsabwassers darf 60 g/kg Schweiß wolle nicht übersteigen, und das Abwasser muss außerhalb des Betriebsgeländes behandelt werden, um den chemischen Sauerstoffbedarf mindestens um weitere 75 %, ausgedrückt als Jahresmittelwert, zu senken.
Der chemische Sauerstoffbedarf von auf dem Betriebsgelände behandeltem und in Oberflächengewässer eingeleitetem Reinigungsabwasser darf 45 g/kg Schweißwolle nicht übersteigen. Der pH-Wert des in Oberflächengewässer eingeleiteten Abwassers muss zwischen 6 und 9 betragen (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt), und die Temperatur muss weniger als 40 °C betragen (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird). Der Betreiber der Wollreinigungsanlage beschreibt in detaillierter Form, wie er sein Reinigungswasser behandelt und überwacht die CSB-Werte kontinuierlich.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einschlägige Daten und oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060.
6. Zellulose-Kunstfasern (einschließlich Viskose-, Lyocell-, Acetat-, Cupro- und Triacetatfasern)
6.1 Der AOX-Gehalt der Fasern darf 250 ppm nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode ein reichen: ISO 11480.97 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie).
6.2 Bei Viskosefasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 120 g/kg erzeugte Filamentfasern und 30 g/kg erzeugte Stapelfasern nicht übersteigen. Werden in einem bestimmten Betrieb beide Fasertypen hergestellt, dürfen die Gesamtemissionen die entsprechenden gewichteten Durchschnittswerte nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
6.3 Bei Viskosefasern dürfen die Zinkemissionen aus der Produktionsanlage in Gewässer, ausgedrückt als Jahresmittel wert, 0,3 g/kg nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
6.4 Bei Cuprofasern dürfen die Kupferemissionen aus dem Abwasser der Produktionsanlage, ausgedrückt als Jahres mittelwert, 0,1 ppm nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
7. Polyamid
Die N2O-Emissionen während der Monomer-Produktion in die Luft dürfen, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 10 g/kg erzeugter Polyamid-6-Faser und 50 g/kg erzeugter Polyamid-6.6-Faser nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
8. Polyester
8.1 Die Menge von Antimon in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Wenn kein Antimon verwendet wird, kann der Antragsteller neben dem Umweltzeichen den Vermerk "antimonfrei" (oder einen entsprechenden Vermerk) anbringen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung, dass der vorstehend genannte Stoff nicht verwendet wird, oder einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie. Die Prüfung muss an der Rohfaser erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird.
8.2 Die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisierung von Polyester und während der Erzeugung der Polyesterfasern, gemessen in den Prozessstufen, in denen sie jeweils auftreten (einschließlich flüchtiger Emissionen), ausgedrückt als Jahresmittelwert, dürfen 1,2 g/kg erzeugtes Polyesterharz nicht übersteigen. (Flüchtige organische Verbindungen umfassen alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa oder aber unter den relevanten Verwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit haben.)
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
9. Polypropylen
Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.
Kriterien für Verfahren und Chemikalien
Die in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien gelten, soweit relevant, für alle Stadien der Produktfertigung einschließlich der Faserproduktion. Rezyklierte Fasern können allerdings gewisse Rückstände an Farbstoffen oder sonstigen Stoffen enthalten, die gemäß diesen Kriterien eigentlich ausgeschlossen sind, wenn diese Stoffe im vorherigen Lebenszyklus der Fasern eingesetzt wurden.
10. Hilfs- und Appreturmittel für Fasern und Garne
10.1 Schlichten: Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile eines für Garne angewandten Schlichtmittels müssen ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein oder rezykliert werden.
Berücksichtigt wird die Summe der einzelnen Bestandteile.
Beurteilung und Prüfung: In diesem Zusammenhang gilt ein Stoff als "ausreichend biologisch abbaubar oder entfern bar",
Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle verwendeten Schlichtmittel dieses Kriterium erfüllen.
10.2 Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle): Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein.
Diese Anforderung gilt nicht für Hilfsmittel für das Sekundärspinnen (Spinnöle, Befeuchtungsmittel), Spulöle, Schlicht- und Zwirnöle, Wachse, Stricköle, Silikonöle und anorganische Stoffe. Berücksichtigt wird die Summe der einzelnen Bestandteile.
Beurteilung und Prüfung: In diesem Zusammenhang gilt ein Stoff als "ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasser behandlungsanlagen entfernbar",
Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle verwendeten Zusatz- und Hilfsmittel dieses Kriterium erfüllen.
10.3 Der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) im Mineralölanteil eines Produkts muss weniger als 3 Gewichtsprozent betragen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Produktinformationsblätter oder Erklärungen einreichen, aus denen entweder der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder die Nichtverwendung von mineralölhaltigen Produkten hervorgeht.
11. Biozid- und biostatische Produkte
Chlorphenole (ihre Salze und Ester), PCB und Organozinnverbindungen dürfen während der Beförderung oder Lagerung von Erzeugnissen und Halbfertigerzeugnissen nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Stoffe oder Verbindungen bei den jeweiligen Garnen, Geweben und Fertigerzeugnissen nicht angewendet werden. Sofern diese Erklärung überprüft werden muss, kommen die folgenden Prüfmethoden und der folgende Schwellenwert zur Anwendung: gegebenenfalls Extraktion, Derivatisierung mit Säureanhydrid, Bestimmung durch Kapillarsäulen-Gas-Flüssig-Chromatografie mit Elektroneneinfang-Detektor, Schwellenwert 0,05 ppm.
12. Entfärbung oder Depigmentierung
Schwermetallsalze (mit Ausnahme von Eisen) oder Formaldehyd dürfen zu Entfärbungs- oder Depigmentierungszwecken nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.
13. Beschweren
Zum Beschweren von Garn oder Geweben dürfen keine Cerverbindungen verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass solche Verbindungen nicht verwendet werden.
14. Sämtliche chemischen Stoffe und chemische Zubereitungen
Alkylphenolethoxylate (APEO), lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS), Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC), Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC), Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC), Ethylendiamintetraacetat (EDTA) und Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) dürfen nicht verwendet werden und dürfen in keinen der verwendeten Zubereitungen oder Formulierungen vorhanden sein.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.
15. Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner
In jeder Einrichtung, in der Nassbehandlungen durchgeführt werden, müssen mindestens 95 Gewichtsprozent der verwendeten Weichmachungsmittel, Komplexbildner und Waschmittel ausreichend abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein.
Diese Anforderung gilt nicht, wenn eine vollständige aerobe Bioabbaubarkeit der in Waschmitteln und in Weichmachungsmitteln enthaltenen und in Nassbehandlungsanlagen eingesetzten Tenside gegeben ist.
Beurteilung und Prüfung: Der Begriff "ausreichend biologisch abbaubar oder entfernbar" ist gemäß der Definition in Verbindung mit dem Kriterium bezüglich der Hilfs- und Appreturmittel für Fasern und Garne zu verstehen. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen her vorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle verwendeten Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner dieses Kriterium erfüllen.
Der Begriff "vollständige aerobe Bioabbaubarkeit" ist im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu verstehen. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen hervorgeht, welche der genannten Prüfmethoden und Ergebnisse zur Anwendung kommen, sowie dass alle in den verwendeten Waschmitteln und Weichmachungsmitteln enthaltenen Tenside dieses Kriterium erfüllen.
16. Bleichmittel: Zum Bleichen von Garnen, Geweben und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden.
Diese Anforderung gilt nicht für die Herstellung künstlicher Zellulosefasern (siehe Kriterium 6.1).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung dahingehend vor, dass er keine Chlorbleichmittel einsetzt.
17. Verunreinigungen in Farbstoffen: Farbanteile mit Faseraffinität (löslich oder unlöslich)
Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf folgende Werte nicht übersteigen: Ag 100 ppm, As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 20 ppm, Co 500 ppm, Cr 100 ppm, Cu 250 ppm, Fe 2 500 ppm, Hg 4 ppm, Mn 1 000 ppm, Ni 200 ppm, Pb 100 ppm, Se 20 ppm, Sb 50 ppm, Sn 250 ppm, Zn 1 500 ppm.
Metalle, die als fester Bestandteil des Farbstoffmoleküls vorhanden sind (z.B. Metallkomplexfarbstoffe oder bestimmte reaktive Farbstoffe) dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn die Übereinstimmung mit diesen Werten beurteilt wird, die sich nur auf Verunreinigungen beziehen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.
18. Verunreinigungen in Pigmenten: unlösliche Farbanteile ohne Faseraffinität
Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Pigmenten darf folgende Werte nicht übersteigen: As 50 ppm, Ba 100 ppm, Cd 50 ppm, Cr 100 ppm, Hg 25 ppm, Pb 100 ppm, Se 100 ppm Sb 250 ppm, Zn 1 000 ppm.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.
19. Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe
Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe dürfen nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden.
20. Metallkomplexfarbstoffe
Bei Verwendung von Metallkomplexfarbstoffen mit Kupfer, Chrom oder Nickel:
20.1 Bei Zellulosefarbstoffen, bei denen Metallkomplexfarbstoffe Teil der Farbrezeptur sind, dürfen weniger als 20 % jeder dieser (für den Prozess) verwendeten Metallkomplexfarbstoffe in die Abwasserbehandlungsanlage gelangen. (Dies gilt gleichermaßen innerhalb wie außerhalb des Betriebsgeländes.)
Bei allen Färbeprozessen, bei denen Metallkomplexfarbstoffe Teil der Farbrezeptur sind, dürfen weniger als 7 % jeder dieser (für den Prozess) verwendeten Metallkomplexfarbstoffe in die Abwasserbehandlungsanlage gelangen. (Dies gilt gleichermaßen innerhalb wie außerhalb des Betriebsgeländes.)
Der Antragsteller muss entweder erklären, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden, oder Unterlagen und Berichte über Prüfungen nach den folgenden Methoden vorlegen: ISO 8288 für Cu und Ni, EN 1233 für Cr.
20.2 Die Emissionen ins Wasser dürfen nach der Behandlung folgende Werte nicht übersteigen: Cu 75 mg/kg (Faser, Garn oder Gewebe), Cr 50 mg/kg, Ni 75 mg/kg.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder erklären, dass die genannten Stoffe nicht verwendet werden, oder Unterlagen und Berichte über Prüfungen nach den folgenden Methoden vorlegen: ISO 8288 für Cu und Ni, EN 1233 für Cr.
21. Azofarbstoffe
Es dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können:
4-Aminodiphenyl | (92-67-1) |
Benzidin | (92-87-5) |
4-Chlor-o-Toluidin | (95-69-2) |
2-Naphthylamin | (91-59-8) |
o-Aminoazotoluol | (97-56-3) |
2-Amino-4-nitrotoluol | (99-55-8) |
p-Chloranilin | (106-47-8) |
2,4-Diaminoanisol | (615-05-4) |
4,4-Diaminodiphenylmethan | (101-77-9) |
3,3-Dichlorbenzidin | (91-94-1) |
3,3-Dimethoxybenzidin | (119-90-4) |
3,3-Dimethylbenzidin | (119-93-7) |
3,3-Dimethyl-4,4-diaminodiphenylmethan | (838-88-0) |
p-Cresidin | (120-71-8) |
4,4-Oxydianilin | (101-80-4) |
4,4-Thiodianilin | (139-65-1) |
o-Toluidin | (95-53-4) |
2,4-Diaminotoluol | (95-80-7) |
2,4,5-Trimethylanilin | (137-17-7) |
4-Aminoazobenzol | (60-09-3) |
o-Anisidin | (90-04-0) |
2,4-Xylidin | |
2,6-Xylidin |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet werden. Wenn diese Erklärung überprüft werden muss, ist die folgende Norm zugrunde zu legen: EN 14 362-1 und 2. (Anmerkung: Beim Nachweis von 4-Aminoazobenzol können sich falsch positive Werte ergeben; daher wird eine Bestätigung empfohlen.)
22. Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe
22.1 Die folgenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Farbstoffe nicht verwendet werden.
22.2 Es dürfen keine Farbstoffe oder Farbstoffzubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:
Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 3 festgelegt.
Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Farbstoffe nicht verwendet werden.
23. Potenziell sensibilisierende Farbstoffe
Die folgenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:
- C.I. Disperse Blue 3 | C.I. 61 505 |
- C.I. Disperse Blue 7 | C.I. 62 500 |
- C.I. Disperse Blue 26 | C.I. 63 305 |
- C.I. Disperse Blue 35 | C.I. 11 080 |
- C.I. Disperse Blue 102 | |
- C.I. Disperse Blue 106 | |
- C.I. Disperse Blue 124 | |
- C.I. Disperse Brown 1 | |
- C.I. Disperse Orange 1 | |
- C.I. Disperse Orange 3 | C.I. 11 005 |
- C.I. Disperse Orange 37 | C.I. 11 110 |
- C.I. Disperse Orange 76 (früher als Orange 37 bezeichnet) |
|
- C.I. Disperse Red 1 | |
- C.I. Disperse Red 11 | C.I. 62 015 |
- C.I. Disperse Red 17 | C.I. 11 210 |
- C.I. Disperse Yellow 1 | C.I. 10 345 |
- C.I. Disperse Yellow 9 | C.I. 10 375 |
- C.I. Disperse Yellow 39 | |
- C.I. Disperse Yellow 49 |
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet werden.
24. Halogenierte Carrier für Polyester
Halogenierte Carrier dürfen nicht verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Carrier nicht verwendet werden.
25. Drucken
25.1 Die verwendeten Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC: jede organische Verbindung mit einem Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa bei 293,15 K oder mit einer entsprechenden Flüchtigkeit unter den relevanten Verwendungsbedingungen) enthalten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder die Erklärung einreichen, dass kein Druck stattgefunden hat, oder geeignete Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Kriterium sowie eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.
25.2 Drucken auf Plastisol-Basis ist verboten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder die Erklärung einreichen, dass kein Druck stattgefunden hat, oder geeignete Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Kriterium sowie eine Übereinstimmungserklärung vorlegen.
26. Formaldehyd
Der Gehalt an freiem und teilweise hydrolisierbarem Formaldehyd im Fertiggewebe darf 20 ppm in Erzeugnissen für Babys und für Kleinkinder unter 3 Jahren, 30 ppm bei Erzeugnissen, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, und 75 ppm in allen anderen Erzeugnissen nicht übersteigen.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass formaldehydhaltige Produkte nicht verwendet werden, oder einen Bericht über Prüfungen nach folgender Methode vorlegen: EN ISO 14184-1.
27. Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung
27.1 Abwasser aus Nassbehandlungsanlagen (mit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen für die Schweißwoll-Entfettung und Flachsrotte) muss bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach der Behandlung (sowohl innerhalb als auch außerhalb des jeweiligen Betriebs) einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 20 g/kg haben (ausgedrückt als Jahresdurchschnittswert).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Berichte über Prüfungen gemäß ISO 6060 einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
27.2 Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es einen pH-Wert von 6 bis 9 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt) und eine Temperatur von weniger als 40 °C aufweisen (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird).
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
28. Flammenhemmstoffe
Im Produkt dürfen ausschließlich Flammenhemmstoffe verwendet werden, die chemisch in die jeweilige Polymerfaser bzw. auf die Faseroberfläche (reaktive Flammenhemmstoffe) gebunden sind. Wenn den verwendeten Flammenhemmstoffen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der im Folgenden genannten Gefahrensätze zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann, muss sich die chemische Beschaffenheit dieser reaktiven Flammenhemmstoffe bei der Anwendung dahingehend ändern, dass die Zuordnung zu einem der folgenden Gefahrensätze nicht mehr gerechtfertigt ist. (Auf dem behandelten Garn oder Gewebe bleibt weniger als 0,1 % des Flammenhemmstoffs in seiner ursprünglichen Form vor der Anwendung zurück.)
Diese Gefahrensätze sind im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihrer Änderungen zu verstehen.
Diese Anforderung ist nicht maßgeblich für Flammenhemmstoffe, die ausschließlich physikalisch in die Polymerfaser oder in eine Textilbeschichtung gemischt werden (additive Flammenhemmstoffe).
Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine additiven Flammenhemmstoffe verwendet werden, bzw. angeben, welche reaktiven Flammenhemmstoffe verwendet werden; ferner muss er Unterlagen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) einreichen und/oder Erklärungen dahingehend vorlegen, dass die betreffenden Flammenhemmstoffe mit diesem Kriterium übereinstimmen.
29. Antifilzmittelausrüstung
Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen ausschließlich für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe (außer bei Wollsträngen und lose gewaschener Wolle) nicht verwendet werden.
30. Gewebeausrüstungen
Der Begriff "Ausrüstungen" umfasst sämtliche physikalischen und chemischen Behandlungen, die dem Textilgewebe bestimmte Eigenschaften wie z.B. Weichheit, Wasserdichtheit und Pflegeleichtigkeit verleihen.
Es dürfen keine Ausrüstungsstoffe oder -zubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zu geordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:
Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.
Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass keine Ausrüstungen vorgenommen werden, bzw. angeben, welche Ausrüstungen vorgenommen werden; ferner muss er Unterlagen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) einreichen und/oder Erklärungen dahingehend vorlegen, dass die betreffenden Ausrüstungen mit diesem Kriterium übereinstimmen.
31. Füllungen
31.1 Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen gegebenenfalls die Kriterien für Textilerzeugnisse (1-9) er füllen.
31.2 Füllmaterialien müssen Kriterium 11 ("Biozid- oder biostatische Produkte") und Kriterium 26 ("Formaldehyd") erfüllen.
31.3 Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetik fasern) verwendet werden, müssen Kriterium 14 ("Hilfschemikalien") und Kriterium 15 ("Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner") erfüllen.
Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.
32. Beschichtungen, Laminate und Membrane
32.1 Aus Polyurethan hergestellte Erzeugnisse müssen mit dem Kriterium 3.1 betreffend organisches Zinn und dem Kriterium 3.2 betreffend die Emission aromatischer Diisocyanate in die Luft übereinstimmen.
Beurteilung und Prüfung Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.
32.2 Aus Polyester hergestellte Erzeugnisse müssen mit dem Kriterium 8.1 betreffend die Antimonmenge und dem Kriterium 8.1 betreffend die Emission flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation überein stimmen.
Beurteilung und Prüfung: Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.
32.3 Für die Herstellung von Beschichtungen, Laminaten und Membranen dürfen keine Plastifiziermittel oder Lösemittel verwendet werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann):
Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.
Alternativ kann eine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen zu den Ausgangserzeugnissen hinzugefügt werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass derartige Plastifizier- oder Lösemittel nicht verwendet werden.
32.4 Die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen in die Luft dürfen 10 g C/kg nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.
33. Energie- und Wasserverbrauch
Der Antragsteller legt Daten zum Wasser- und Energieverbrauch der an der Nassbehandlung beteiligten Produktionsanlagen vor.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller wird aufgefordert, die genannten Informationen vorzulegen.
Kriterien für Gebrauchstauglichkeit
Die folgenden Kriterien gelten entweder für gefärbte Garne, Fertiggewebe oder Fertigerzeugnisse, wobei jeweils die erforderlichen Tests durchgeführt werden.
34. Änderungen der Abmessungen während des Waschens und Trocknens
Nach dem Waschen und Trocknen dürfen sich die Abmessungen höchstens wie folgt ändern:
Dieses Kriterium gilt nicht für:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der Prüfmethoden EN ISO 63 30 und ISO 5077 unter Berücksichtigung der folgenden Änderung einreichen: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschzyklus, sofern auf dem Erzeugnis keine anderen Trocknungsverfahren angegeben sind;
35. Farbbeständigkeit beim Waschen
Die Farbbeständigkeit beim Waschen und die Abfärbebeständigkeit müssen jeweils mindestens 3-4 betragen.
Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die deutlich mit dem Hinweis "nur für Trockenreinigung" oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), sowie nicht für Weißwaren, nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, und nicht für nicht waschbare Möbelstoffe.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver).
36. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration
Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben).
Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle oder aus mehr als 20 % Seide bestehen.
Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Mehrfaserstoff).
37. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern
Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens 2-3 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 2 zulässig.
Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 X12.
38. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern
Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens 4 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 3-4 zulässig.
Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 X12.
39. Farbbeständigkeit gegenüber Licht
Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens 4 betragen.
Die Beständigkeit 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen leicht gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Wolle oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Seide oder mehr als 20 % Lein- oder anderen Bastfasern bestehen.
Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: EN ISO 105 B02.
40. Auf dem Umweltzeichen erscheinende Informationen
Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Übereinstimmung mit diesem Kriterium vorlegen.
_________
1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.
2) ABl. L 104 vom 08.04.2004 S. 1.
3) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.
4) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
ENDE | |
(Stand: 14.08.2019)
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