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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 45, ber. 2015 L 188 S. 57;
Beschl. (EU) 2017/1392 - ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2017 S. 36 A;
Beschl. (EU) 2020/1805 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 89)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2009/567/EG

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission 2 wurden für Textilerzeugnisse die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 30. Juni 2014 gelten.

(4) Um den Stand der Technik auf dem Markt für diese Produktgruppe besser widerzuspiegeln und in der Zwischenzeit erreichte Innovationen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, den Umfang der Produktgruppe zu ändern und überarbeitete Kriterien festzulegen.

(5) Mit den Kriterien sollen insbesondere Erzeugnisse bestimmt werden, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben und insofern bestimmte Verbesserungen aufweisen, als sie aus nachhaltigeren Formen der Land- und Forstwirtschaft stammen, mit effizienterem Ressourcen- und Energieverbrauch, nach saubereren und weniger verunreinigenden Verfahren und unter Verwendung weniger gefährlicher Stoffe hergestellt werden und als hochwertig und langlebig ausgelegt und ausgewiesen sind. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilien werden für die genannten Aspekte festgelegt, und Erzeugnisse, die in Bezug auf diese Aspekte bessere Leistungen aufweisen, sollten gefördert werden. Es empfiehlt sich daher, Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" aufzustellen.

(6) - gestrichen -

(7) Die Entscheidung 2009/567/EG sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/567/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, ist ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Erzeugnisse an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 17

(1) Die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" umfasst:

  1. Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;
  2. Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;
  3. Textilfasern, Spinnstoffgarn, Gewebe und textile Maschenware: Zwischenerzeugnisse zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);
  4. nichttextile Elemente: Zwischenerzeugnisse, die in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien eingearbeitet sind, einschließlich Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, sowie Membrane, Beschichtungen und Laminate;
  5. Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Produkte aus Textilfasern, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.

(2) Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe "Textilerzeugnisse":

  1. Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden;
  2. unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission 3 fallende Bodenbeläge;
  3. Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind.

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