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Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 53, ber. L 226 S. 23;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2019 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 187aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2019/2019
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Hebt RL 96/57/EG zum 01.07.2010 auf
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umwelt gerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen 2 enthält Bestimmungen hin sichtlich Haushaltskühlgeräten. Die Anforderungen dieser Richtlinie, die seit 1999 gelten, sind mittlerweile über holt.
(2) Gemäß der Richtlinie 2005/32/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energiebetriebener Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkung und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkung ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(3) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums gegebenenfalls eine neue Durchführungsmaßnahme für Haushaltskühlgeräte und hebt die Richtlinie 96/57/EG auf.
(4) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der üblicherweise in Haushalten verwendeten Kühlgeräte untersucht. Die Ergebnisse der gemeinsam mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Gemeinschaft und aus Drittländern konzipierten Studie wurden auf der EUROPA-Website der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Die Energieeffizienz von Absorptionskühlgeräten und thermoelektrischen Kühlgeräten, beispielsweise kleine Getränkekühler, kann erheblich verbessert werden. Diese Geräte sollten daher in diese Verordnung aufgenommen werden.
(6) Die für die Zwecke dieser Verordnung als wesentlich ermittelten ökologischen Aspekte sind der Energieverbrauch während der Betriebsphase und Produktmerkmale, die eine umweltfreundlichere Nutzung von Haushaltskühlgeräten durch den Nutzer gewährleisten.
(7) In der vorbereitenden Studie hat sich gezeigt, dass Anforderungen bezüglich anderer, in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Ökodesign-Parameter nicht erforderlich sind.
(8) Der gemeinschaftsweite jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug im Jahr 2005 schätzungsweise 122 TWh, was einem Ausstoß von 56 Mio. t CO2-Äquivalenten entspricht. Obschon der prognostizierte Energieverbrauch von Haushaltskühlgeräten bis 2020 zurückgehen wird, dürfte dieser Rückgang durch überholte Anforderungen und Energieverbrauchskennzeichnungen verlangsamt werden. Das kosteneffiziente Energieeinsparpotenzial würde daher nicht realisiert werden, wenn keine weiteren Maßnahmen ein geführt werden, um die bestehenden Ökodesign-Anforderungen auf einen neuen Stand zu bringen.
(9) Die Verbesserung der Stromeffizienz der von dieser Verordnung erfassten Produkte sollte durch Anwendung bestehender kosteneffizienter und herstellerneutraler Technologien erreicht werden, die zu einer Verringerung der Gesamtausgaben für Kauf und Betrieb der Geräte führen.
(10) Diese Verordnung sollte rasch das Inverkehrbringen energieeffizienterer Produkte, die dieser Verordnung unterliegen, gewährleisten.
(11) Die Ökodesign-Anforderungen sollten aus Nutzersicht die Funktion des Produkts nicht beeinträchtigen und keine Nachteile für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt mit sich bringen. Insbesondere sollte der Nutzen einer Verringerung des Stromverbrauchs der von dieser Verordnung erfassten Produkte während der Betriebsphase etwaige zusätzliche Umweltauswirkungen während der Produktionsphase überwiegen.
(12) Die Ökodesign-Anforderungen sollten stufenweise eingeführt werden, um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die von dieser Verordnung erfassten Produkte gegebenenfalls anzupassen. Der Zeitplan sollte so festgelegt werden, dass einerseits negative Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte vermieden und Auswirkungen auf die Kosten der Nutzer und der Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unter nehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der Ziele der Verordnung gewährleistet ist.
(13) Die Konformitätsbewertung und die Messung der maßgebenden Produktparameter sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Messverfahren erfolgen, die dem allgemein anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung tragen, einschließlich - sofern vorhanden - harmonisierter Normen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 3 aufgeführten europäischen Normungsgremien verabschiedet wurden.
(14) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in dieser Verordnung die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden.
(15) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.
(16) Zusätzlich zu rechtsverbindlichen Anforderungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, sollten unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien ermittelt werden, um die umfassende Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen zur Umweltverträglichkeit über den gesamten Produktlebenszyklus der von dieser Verordnung erfassten Produkte zu gewährleisten.
(17) Die Richtlinie 96/57/EG sollte daher aufgehoben werden.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") von netzbetriebenen Haushaltskühlgeräten mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1.500 Litern im Hinblick auf deren Inverkehrbringen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, einschließlich Geräte, die nicht für den Haushaltsgebrauch oder die für die Kühlung von anderen Kühlgütern als Lebensmitteln zum Verkauf angeboten werden.
Sie gilt auch für netzbetriebene Haushaltskühlgeräte, die mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den in der Richtlinie 2005/32/EG genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Weitere Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis IV enthält Anhang I.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltskühlgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind in Anhang II Nummer 1 aufgeführt. Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen an Haushaltskühlgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind in Anhang II Nummer 2 aufgeführt.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in deren Anhang IV beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in deren Anhang V beschriebene Managementsystem.
(2) Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/32/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der Produktinformationen, die gemäß Anhang III Nummer 2 bereitzustellen sind, sowie die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV enthalten.
Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell durch Berechnung auf der Grundlage der Auslegung oder durch Extrapolation ausgehend von gleichwertigen Haushaltskühlgeräten oder durch beides ermittelt, sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen oder Extrapolationen oder zu beiden so wie zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfassen die technischen Unterlagen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltskühlgerätemodelle, bei denen die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs II wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang V beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Referenzwerte
Die unverbindlichen Referenzwerte für die Haushaltskühlgeräte mit der besten Leistung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie auf dem Markt sind, sind in Anhang VI auf geführt.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung sind insbesondere die Nachprüfungstoleranzen von Anhang V und die Möglichkeiten für eine Aufhebung oder Verringerung der Korrekturfaktorwerte von Anhang IV zu bewerten.
Die Kommission bewertet die Notwendigkeit der Annahme spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Weinlagerschränke spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Artikel 8 Aufhebung
Die Richtlinie 96/57/EG wird ab 1. Juli 2010 aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Punkt 1 gelten ab dem 1. Juli 2010.
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen in Anhang II Nummer 1 Punkt 2 gelten ab dem 1. Juli 2013.
Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen für den Energieeffizienzindex in Anhang II Nummer 2 gelten gemäß dem Zeitplan in Anhang II Tabellen 1 und 2.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2009
_________
1) ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 29.
2) ABl. L 236 vom 18.09.1996 S. 36.
3) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VI | Anhang I |
Für die Zwecke der Anhänge II bis VI gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Ökodesign-Anforderungen an Haushaltskühlgeräte | Anhang II |
1. Allgemeine Ökodesign-Anforderungen(gültig gem. Art. 9 dieser VO)
2. Spezifische Ökodesign-Anforderungen
Haushaltskühlgeräte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und einen Nutzinhalt von 10 Litern oder mehr haben, müssen die Grenzwerte für den Energieeffizienzindex in den Tabellen 1 und 2 erfüllen.
Die spezifischen Ökodesign-Anforderungen in den Tabellen 1 und 2 gelten nicht für
Der Energieeffizienzindex (EEI) von Haushaltskühlgeräten wird gemäß dem Verfahren des Anhangs IV berechnet.
Tabelle 1 : Kompressorkühlgeräte(gültig gem. Art. 9 dieser VO)
Geltung ab | Energieeffizienzindex (EEI) |
1. Juli 2010 | EEI < 55 |
1. Juli 2012 | EEI < 44 |
1. Juli 2014 | EEI < 42 |
Tabelle 2 : Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art(gültig gem. Art. 9 dieser VO)
Geltung ab | Energieeffizienzindex (EEI) |
1. Juli 2010 | EEI < 150 |
1. Juli 2012 | EEI < 125 |
1. Juli 2015 | EEI < 110 |
Messungen | Anhang III |
Für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen anhand eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den anerkannten Regeln der Messtechnik Rechnung trägt, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
1. Allgemeine Prüfbedingungen
Es gelten die folgenden allgemeinen Prüfbedingungen:
2. Technische Parameter
Die folgenden Parameter sind zu ermitteln:
Verfahren zur Berechnung des Energieeffizienzindex | Anhang IV |
1. Einstufung der Haushaltskühlgeräte
Die Haushaltskühlgeräte werden in Kategorien gemäß Tabelle 1 eingestuft. Jede Kategorie ist durch eine bestimmte Fächerzusammensetzung gemäß Tabelle 2 bestimmt und unabhängig von der Zahl der Türen und/oder Schubladen.
Tabelle 1 : Haushaltskühlgeräte-Kategorien
Kategorie | Bezeichnung |
1 | Kühlschrank mit einem oder mehreren Lagerfächern für frische Lebensmittel |
2 | Kühlschrank mit Kellerzone, Kellerfach-Kühlgerät und Weinlagerschrank |
3 | Kühlschrank mit Kaltlagerzone und Kühlschrank mit einem Null-Sterne-Fach |
4 | Kühlschrank mit einem Ein-Sterne-Fach |
5 | Kühlschrank mit einem Zwei-Sterne-Fach |
6 | Kühlschrank mit einem Drei-Sterne-Fach |
7 | Kühl-Gefriergerät |
8 | Gefrierschrank |
9 | Gefriertruhe |
10 | Mehrzweck-Kühlgeräte und sonstige Kühlgeräte |
Haushaltskühlgeräte, die aufgrund der Fächertemperatur nicht in die Kategorien 1 bis 9 eingestuft werden können, sind in Kategorie 10 einzustufen.
Tabelle 2 : Hauhaltskühlgeräte-Einstufung und Fächerzusammensetzung
Nenntemperatur (für den EEI) (°C) | Ausle- gungs- temp. |
+ 12 | + 12 | + 5 | 0 | 0 | - 6 | - 12 | - 18 | - 18 |
Kategorie |
Fächertypen |
Sons- tige |
Weinla- gerfach |
Keller- fach |
Lager- fach für fri- sche Le- bens- mittel |
Kalt- lager- fach |
Null- Sterne- Fach/Eis bereiter- fach |
Ein- Sterne- Fach |
Zwei- Sterne- Fach |
Drei- Sterne- Fach |
Vier- Sterne- Fach |
|
Gerätekategorie |
Fächerzusammensetzung |
||||||||||
KÜHLSCHRANK MIT EINEM ODER MEHREREN LAGER FÄCHERN FÜR FRISCHE LEBENSMITTEL | N | N | N | Y | N | N | N | N | N | N | 1 |
KÜHLSCHRANK MIT KELLERZONE, KELLERFACH-KÜHL GERÄT UND WEINLAGERSCHRANK | O | O | O | Y | N | N | N | N | N | N | 2 |
O | O | J | N | N | N | N | N | N | N | ||
N | J | N | N | N | N | N | N | N | N | ||
KÜHLSCHRANK MIT KALTLAGERZONE UND KÜHL SCHRANK MIT EINEM NULL-STERNE-FACH | O | O | O | J | J | O | N | N | N | N | 3 |
O | O | O | J | O | J | N | N | N | N | ||
KÜHLSCHRANK MIT EINEM EIN-STERNE-FACH | O | O | O | J | O | O | J | N | N | N | 4 |
KÜHLSCHRANK MIT EINEM ZWEI-STERNE-FACH | O | O | O | J | O | O | O | J | N | N | 5 |
KÜHLSCHRANK MIT EINEM DREI-STERNE-FACH | O | O | O | J | O | O | O | O | J | N | 6 |
KÜHL-GEFRIERGERÄT | O | O | O | J | O | O | O | O | O | J | 7 |
GEFRIERSCHRANK | N | N | N | N | N | N | N | O | J (a) | J | 8 |
GEFRIERTRUHE | N | N | N | N | N | N | N | O | N | J | 9 |
MEHRZWECK-KÜHLGERÄTE UND SONSTIGE KÜHLGERÄTE | O | O | O | O | O | O | O | O | O | O | 10 |
Anmerkungen: J = Fach ist vorhanden; N = Fach ist nicht vorhanden; O = Fach ist optional. a) Die Haushaltskühlgeräte werden in eine oder mehrere Klimaklassen gemäß Tabelle 3 eingestuft. |
Die Haushaltskühlgeräte werden in eine oder mehrere Klimaklassen gemäß Tabelle 3 eingestuft.
Tabelle 3 : Klimaklassen
Klasse | Symbol | durchschnittliche Umgebungstemperatur °C |
Erweiterte gemäßigte Zone | SN | + 10 bis + 32 |
Gemäßigte Zone | N | + 16 bis + 32 |
Subtropische Zone | ST | + 16 bis + 38 |
Tropische Zone | T | + 16 bis + 43 |
Das Kühlgerät muss in der Lage sein, die erforderlichen Lagertemperaturen in den verschiedenen Fächern gleichzeitig und innerhalb der zulässigen Temperaturabweichungen (während des Entfrostens), die in Tabelle 4 für die verschiedenen Haushaltskühlgeräte und die jeweilige Klimaklasse angegeben sind, einzuhalten.
Mehrzweckgeräte und/oder -fächer müssen in der Lage sein, die erforderlichen Lagertemperaturen der verschiedenen Fächertypen einzuhalten, wenn diese Temperaturen vom Nutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden können.
Tabelle 4 : Lagertemperaturen
Lagertemperaturen (°C) | |||||||
Sonstiges Fach | Weinlagerfach | Kellerfach | Lagerfach für frische Lebensmittel | Kaltlager- fach |
Ein- Sterne- Fach |
Zwei- Sterne- Fach/Abteil |
Gefriergerät und Drei- Sterne-Fach/ Schrank |
tom | twma | tcm | t1m, t2m, t3m, tma | tcc | t* | t** | t*** |
> + 14 | + 5< twma< + 20 |
+ 8< tcm < + 14 |
0< t1m, t2m, t3m<+ 8; tma < + 4 |
- 2< tcc< + 3 |
< - 6 |
< - 12a | < - 18a |
Anmerkungen:
tom: Lagertemperatur des sonstigen Fachs twma: Lagertemperatur des Weinlagerfachs mit Abweichung von 0,5 K tcm: Lagertemperatur des Kellerfachs t1m, t2m, t3m: Lagertemperaturen des Lagerfachs für frische Lebensmittel tma: durchschnittliche Lagertemperatur des Lagerfachs für frische Lebensmittel tcc: momentane Lagertemperatur des Kaltlagerfachs t*, t**, t***: Höchsttemperaturen der Gefriergut-Lagerfächer Die Lagertemperatur für das Eisbereiterfach und für das Null-Sterne-Fach liegt unter 0 °C. a) Bei Frostfrei-Haushaltskühlgeräten ist während des Entfrost-Zyklus eine Temperaturabweichung von nicht mehr als 3 K während eines Zeitraums von 4 Stunden oder 20 % der Dauer des Betriebszyklus, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgebend ist, zulässig. |
2. Berechnung der gleichwertigen Rauminhalte
Der gleichwertige Rauminhalt eines Haushaltskühlgeräts ist die Summe der gleichwertigen Rauminhalte aller Fächer. Er wird wie folgt in Litern berechnet und auf die nächste Ganzzahl gerundet:
Hierbei sind:
- | n die Zahl der Fächer | |
- | Vc der Lagerrauminhalt des Fachs/der Fächer | |
- | Tc die Nenntemperatur des Fachs/der Fächer gemäß Tabelle 2 | |
- | ![]() |
der thermodynamische Faktor gemäß Tabelle 5 |
- | FFc, CC und BI Korrekturfaktoren für den Rauminhalt gemäß Tabelle 6. |
Der thermodynamische Korrekturfaktor ist die Temperaturdifferenz zwischen der Nenntemperatur eines Fachs Tc2(gemäß Tabelle 2) und der Umgebungstemperatur unter Normalprüfbedingungen bei + 25 °C, ausgedrückt als Verhältnis derselben Differenz für ein Lagerfach für frische Lebensmittel bei + 5 °C.
Die thermodynamischen Faktoren für die in Anhang I Buchstaben i bis p aufgeführten Fächer sind in Tabelle 5 angegeben.
Tabelle 5 : Thermodynamische Faktoren für Kühlgerätefächer
Fach | Nenntemperatur | (25 - Tc)/20 |
Sonstiges Fach | Auslegungstemperatur | |
Kellerfach/Weinlagerfach | + 12 °C | 0,65 |
Lagerfach für frische Lebensmittel | + 5 °C | 1,00 |
Kaltlagerfach | 0 °C | 1,25 |
Eisbereiterfach und Null-Sterne-Fach | 0 °C | 1,25 |
Ein-Sterne-Fach | - 6 °C | 1,55 |
Zwei-Sterne-Fach | - 12 °C | 1,85 |
Drei-Sterne-Fach | - 18 °C | 2,15 |
Gefrierfach (Vier-Sterne-Fach) | - 18 °C | 2,15 |
Anmerkungen:
Tabelle 6 : Korrekturfaktoren
Korrekturfaktor | Wert | Bedingungen |
FF (frostfrei) | 1,2 | für frostfreie Gefriergut-Lagerfächer |
1 | in sonstigen Fällen | |
CC (Klimaklasse) | 1,2 | für Geräte der Klasse T (tropische Zone) |
1,1 | für Geräte der Klasse ST (subtropische Zone) | |
1 | in sonstigen Fällen | |
BI (Einbaugeräte) | 1,2 | für Einbaugeräte mit einer Breite von weniger als 58 cm |
1 | in sonstigen Fällen |
Anmerkungen:
3. Berechnung des Energieeffizienzindex
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltskühlgeräte-Modells wird der jährliche Energieverbrauch des Haushaltskühlgeräts mit seinem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.
EEI = | AEc |
x 100 |
SAEc |
Hierbei sind:
AEc = E24h × 364
Hierbei sind:
SAEc = Veq × M + N + CH
Hierbei sind:
Tabelle 7 : Werte für M und N nach Haushaltskühlgeräte-Kategorien
Kategorie | M | N |
1 | 0,233 | 245 |
2 | 0,233 | 245 |
3 | 0,233 | 245 |
4 | 0,643 | 191 |
5 | 0,450 | 245 |
6 | 0,777 | 303 |
7 | 0,777 | 303 |
8 | 0,539 | 315 |
9 | 0,472 | 286 |
10 | * | * |
Anmerkung:
*) Für Haushaltskühlgeräte der Kategorie 10 hängen die Werte von M und N von der Temperatur und Sterne-Einstufung des Fachs mit der niedrigsten Lagertemperatur ab, die vom Nutzer gemäß Herstelleranweisungen eingestellt werden kann und dauerhaft aufrechterhalten wird. Ist nur ein "sonstiges Fach" gemäß Tabelle 2 und Anhang I Buchstabe p vorhanden, werden für M und N die Werte der Kategorie 1 verwendet. Geräte mit Drei-Sterne-Fächern oder Gefrierfächern gelten als Kühl-Gefriergeräte. |
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang V 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltskühlgeräten als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in den Anhängen III und IV beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Bruttonutzinhalt | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. |
Fassungsvermögen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 3 % oder 1 Liter unterschreiten, je nachdem, welcher Wert der größere ist. Sind die Rauminhalte des Kellerfachs und des Lagerfachs für frische Lebensmittel durch den Nutzer untereinander anpassbar, wird das Volumen bei der Einstellung des Kellerfachs auf den kleinsten Rauminhalt geprüft. |
Gefriervermögen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten. |
Energieverbrauch | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme von Haushaltskühlgeräten mit einem Lagerrauminhalt unter 10 Litern | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W übersteigen. |
Luftfeuchtigkeit in Weinlagerschränken | Der ermittelte Wert für die relative Luftfeuchtigkeit darf den angegebenen Bereich in beide Richtungen nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Unverbindliche Referenzwerte für Haushaltskühlgeräte | Anhang VI |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden für Haushaltskühlgeräte die folgenden als beste am Markt verfügbare Technologien hinsichtlich des Energieeffizienzindex (EEI) und Betriebsgeräuschs ermittelt:
Kompressor-Kühlschränke:
Absorptionskühlschränke:
Kompressor-Kühl-Gefriergeräte:
Kompressor-Gefrierschränke:
Kompressor-Gefriertruhen:
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ENDE | ![]() |
(Stand: 14.10.2021)
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