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(1) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab.
Der Ausschuß tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.
( 2) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach diese Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.
( 3) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,
( 4) Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören
zu den Anträgen, die an die in Absatz 3 erster Gedankenstrich genannten Normungsgremien gerichtet sind.
( 5) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.
( 6) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
( 7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.
Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
( 8) In bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuß natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt wird.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.
In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.
( 2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigt.
( 3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
( 4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Der in Artikel 5 genannte Ausschuß und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
( 5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher Gemeinschaftsakte der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muß, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, daß die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.
Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluß auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Gemeinschaft getroffen werden könnte.
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an.
( 2) Die Mitgliedstaaten nehmen
nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;
Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.
Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
( 3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikel 189 EG-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen.
( 4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekanntgibt, daß der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrags vorgelegt worden ist.
( 5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 einen gemeinsamen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.
( 6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,
( 7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat
Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.
(1) Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten
(2) Artikel 9 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.
(3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich.
(4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.
Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(1) Die in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien und Entscheidungen werden aufgehoben. Dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang III Teil B aufgeführten Umsetzungsfristen.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1998.
- gestrichen - | Anhang I 12 |
- gestrichen - | Anhang II |
Anhang III |
Teil A
Aufgehobene Richtlinien und Entscheidungen
(gemäß Artikel 13)
Richtlinie 83/189/EWG des Rates und ihre nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 88/182/EWG des Rates
Entscheidung 90/230/EWG der Kommission
Entscheidung 92/400/EWG der Kommission
Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Entscheidung 96/139/EG der Kommission
Teil B
Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 13)
Richtlinie | Endgültiges Datum der Umsetzung |
83/189/EWG (ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8) | 31.3.1984 |
88/182/EWG (ABl. Nr. L 81 vom 26.03.1988 S. 75) | 1.1.1989 |
94/10/EG (ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994 S. 30) | 1.7.1995 |
Entsprechungstabelle | Anhang IV |
Richtlinie 83/189/EWG | Diese Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 | Artikel 12 |
- | Artikel 13 |
- | Artikel 14 |
- | Artikel 15 |
Anhang I | Anhang I |
Anhang II | Anhang II |
- | Anhang III |
- | Anhang IV |
Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 fallenden Dienste | Anhang V 98a |
1. Nicht "im Fernabsatz" erbrachte Dienste
Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:
2. Nicht "elektronisch" erbrachte Dienste
3. Nicht "auf individuellen Abruf eines Empfängers" erbrachte Dienste
Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):
Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Nummer 5 Unterabsatz 3 | Anhang VI 98a |
Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:
______________>BR> 1) ABl. Nr. L 141 vom 11.06.1993 S. 27.
2) ABl. Nr. L 386 vom 30.12.1989 S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28.04.1992 S. 52).
3) ABl. Nr. L 228 vom 16.08.1973 S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 11.08.1992 S. 1).
4) ABl. Nr. L 63 vom 13.03.1979 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990 S. 50).
5) ABl. 56 vom 04.04.1964 S. 878/64. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1973.
6) ABl. Nr. L 228 vom 11.08.1992 S. 1.
7) ABl. Nr. L 360 vom 09.12.1992 S. 1.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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