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Regelwerk, EU 2009, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Entscheidung 2009/894/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Holzmöbel

Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9522)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 05.12.2009 S. 23, ber. 2011 L 209 S. 62;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. 2015/2056 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 41;
Beschl. 2016/1332 - ABl. Nr. L 210 vom 04.08.2016 S. 100 *)



aufgehoben gem. Art. 6 des Beschl.'es 2016/1332

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, 1 insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften signifikant zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 werden auf der Grundlage der Kriterien, die vom Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union aufgestellt werden, für die Vergabe des Umweltzeichens produktgruppenspezifische Anforderungen festgelegt.

(3) Die Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Entscheidung.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Holzmöbel" umfasst zu privaten Zwecken genutzte freistehende oder eingebaute Elemente in Gebäuden oder im Freien zum Aufbewahren oder Aufhängen von Gegenständen, zum Liegen, Sitzen, Arbeiten oder Essen bzw. zu geschäftlichen Zwecken in Gebäuden genutztes Mobiliar. Der Begriff "geschäftliche Zwecke" deckt Büro- und Schulmöbel ebenso wie Mobiliar für Restaurants und Hotels ab.

Die nachstehenden Kriterien müssen erfüllt sein:

  1. Das Produkt muss zu mindestens 90 Gew: % aus Massivholz oder einem Holzwerkstoff hergestellt sein. Bei Beschädigung oder Bruch einfach ersetzbares Glas sowie technische Geräte und Beschläge müssen bei der Berechnung des Gewichts nicht berücksichtigt werden.
  2. Das Gewicht jedes einzelnen Materials, bei dem es sich nicht um Massivholz oder einen Holzwerkstoff handelt, darf maximal 3 % des Gesamtgewichts des Produkts ausmachen. Das Gesamtgewicht solcher Materialien darf 10 % des Gesamtgewichts des Produkts nicht übersteigen.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Möbelstück aus Holz der Produktgruppe "Holzmöbel" gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung angehören und den im Anhang genannten Umweltkriterien entsprechen.

Artikel 3 13 14 15

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Holzmöbel" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016.

Artikel 4

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe "Holzmöbel" den Produktgruppenschlüssel "36".

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

________
1) ABl. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.

 

.

Anhang

  Rahmenbestimmungen

Zielsetzungen der Kriterien

Mit diesen Kriterien sollen durch Holzmöbel während ihres gesamten Lebenszyklus verursachte Umwelt- und Gesundheitsschäden reduziert werden.

Dies beinhaltet vor allem folgende Aspekte:

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Zusammen mit jedem Kriterium sind dessen spezifische Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfmethoden angewandt werden, sofern deren Gleichwertigkeit durch die den Antrag prüfende Stelle anerkannt wird.

Muss der Antragsteller eine Dokumentation, Analysen, Prüfberichte oder andere Unterlagen vorlegen, um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, können diese vom Antragsteller bzw. seinem Lieferanten bzw. dessen Lieferanten usw. stammen.

Die Konformitätsbewertung muss von entsprechend zugelassenen Labors durchgeführt werden, die, wenn möglich, den allgemeinen Anforderungen von EN ISO 17025 entsprechen.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen verlangen und eine unabhängige Prüfung durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der Kriterien auf die Anwendung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO14001 und das Vorhandensein von Umweltzertifikaten für Produkte zu achten. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Anwendung von Umweltmanagementsystemen bzw. Vorlage von Umweltzertifikaten besteht nicht, beides wird jedoch gern gesehen.)

Kriterien

Ausnahmen

In Bezug auf die Materialkriterien gelten folgende Ausnahmen:

  1. Materialien, bei denen es sich nicht um Massivholz oder Holzwerkstoffe handelt, die nicht von den Kriterien hinsichtlich er Oberflächenbehandlung und Montage der Möbelstücke abgedeckt werden, und auf die weniger als 3 % des Gesamtgewichts des Produkts, für das das Umweltzeichen vergeben wird, entfällt, müssen den "Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe" nicht entsprechen.
  2. Zubehör wie Schrauben und Nägel sowie Metallbeschläge für Schiebetüren und Schubladen müssen den genannten Materialkriterien nicht entsprechen.

Beurteilung und Prüfung. Über die Materialien, die von der Einhaltung bestimmter Kriterien ausgenommen sind, ist angemessen zu informieren. Bei der Berechnung des prozentualen Anteils an ausgenommenen Materialien muss deren Menge in Verbundwerkstoffen unabhängig vom Anteil des Verbundwerkstoffs am Endprodukt, für das das Umweltzeichen vergeben wird, angegeben werden. Bei der Berechnung des Gesamtgewichts bleibt das Gewicht des Zubehörs unberücksichtigt.

1. Produktbeschreibung

Der Antragsteller legt eine Produktbeschreibung vor (Funktionsbeschreibung, Produktbezeichnung oder Kennnummer; wird ein Produkt in mehreren Ausführungen hergestellt, eine Beschreibung aller typen, für die das Umweltzeichen beantragt wird). Die Produktbeschreibung enthält zudem Angaben über das Gesamtgewicht des Produkts, die verwendeten Materialien einschließlich Zubehör und Beschläge sowie deren jeweiliges Gewicht.
Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Produktbeschreibung vor, die alle oben genannten Informationen enthält.

2. Gefährliche Stoffe

  1. Zur Herstellung des Holzprodukts dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, denen einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen daraus) zugeordnet ist bzw. zum Zeitpunkt der Anwendung zugeordnet werden kann:
    • R23 (giftig beim Einatmen)
    • R24 (giftig bei Berührung mit der Haut)
    • R25 (giftig beim Verschlucken)
    • R26 (sehr giftig beim Einatmen)
    • R27 (sehr giftig bei Berührung mit der Haut)
    • R28 (sehr giftig beim Verschlucken)
    • R39 (ernste Gefahr irreversiblen Schadens)
    • R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung)
    • R42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich)
    • R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.)
    • R45 (kann Krebs erzeugen.)
    • R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)
    • R48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition)
    • R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen)
    • R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)
    • R51 (giftig für Wasserorganismen)
    • R52 (schädlich für Wasserorganismen)
    • R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)
    • R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)
    • R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)
    • R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)
    • R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.)
    • R68 (irreversibler Schaden möglich.)

    Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 1 (Gefahrstoffrichtlinie) in der jeweils gültigen Fassung festgehalten. Ebenfalls berücksichtigt wurde die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2(Gefährliche Zubereitungen).

    Alternativ kann die Einstufung auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 3 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen den Rohstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen hinzugefügt werden, denen einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen daraus) zugeordnet ist bzw. zum Zeitpunkt der Anwendung zugeordnet werden kann: H300, H301, H310, H311, H317, H330, H331, H334, H3511 H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H3601), H361f, H361d, H360FD, H3612, H3602, H360Df, H341, H370, H372.


  2. Das Produkt darf weder halogenierte organische Bindemittel noch Azidirin oder Polyaziridine sowie Pigmente oder Zusatzstoffe auf der folgenden Basis enthalten:
    • Blei, Cadmium, Chrom (VI), Quecksilber und deren Verbindungen,
    • Arsen, Bor und Kupfer,
    • organisches Zinn.
  3. Im Produkt dürfen ausschließlich Flammenhemmstoffe verwendet werden, die chemisch in die Matrixi das Material bzw. auf die Oberfläche der Matrix des Materials gebunden sind (reaktive Flammenhemmstoffe). Wenn den verwendeten Flammenhemmstoffen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der im Folgenden genannten Gefahrensätze zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann, muss sich die chemische Beschaffenheit dieser reaktiven Flammenhemmstoffe bei der Anwendung dahin gehend ändern, dass die Zuordnung zu einem der folgenden Gefahrensätze nicht mehr gerechtfertigt ist. (In der behandelten Matrixodem Material darf maximal 0,1 % des Flammenhemmstoffs in seiner ursprünglichen Form vor der Anwendung zurückbleiben.)
    • R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung)
    • R45 (kann Krebs erzeugen)
    • R46 (kann vererbbare Schäden verursachen)
    • R49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen)
    • R50 (sehr giftig für Wasserorganismen)
    • R51 (giftig für Wasserorganismen)
    • R52 (schädlich für Wasserorganismen)
    • R53 (kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben)
    • R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)
    • R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)
    • R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)
    • R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen)
    • R68 (irreversibler Schaden möglich)

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils gültigen Fassung festgehalten.

Von diesen Vorschriften ausgenommen sind Flammenhemmstoffe, die nur physikalisch in die Matrixidas Material gemischt werden (additive Flammenhemmstoffe).

Alternativ kann die Einstufung auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgenommen werden. In diesem Fall dürfen den Rohstoffen keine Stoffe oder Zubereitungen hinzugefügt werden, denen einer der folgenden Gefahrenhinweise (oder Kombinationen daraus) zugeordnet ist bzw. zum Zeitpunkt der Anwendung zugeordnet werden kann: H351, H350, H340, H350i, H400, H410, H411, H412, H413, H360F, H360D, H361f, H361d, H360FD, H361fd, H360Fd, H360Df, H341.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird, und legt eine Liste aller Bestandteile und die dazugehörige Dokumentation (z.B. Sicherheitsdatenblätter) vor.

3. Anforderungen an Holz und Holzwerkstoffe

  1. Nachhaltige Forstwirtschaft

    Der Hersteller erwirbt grundsätzlich Holz aus nachhaltiger Forstwirtschaft und verfügt über ein System zur Rückverfolgung und Überprüfung der Herkunft des Holzes vom Wald bis zur ersten Empfangsstelle.

    Die Herkunft des gesamten Holzes wird dokumentiert. Der Hersteller stellt sicher, dass das gesamte verarbeitete Holz aus legalen Quellen stammt. Das Holz darf nicht in Schutzgebieten oder in Gebieten geschlagen werden, für die offiziell Schutz beantragt wurde. Ebenso unzulässig sind Primärwälder und Waldbestand mit hohem national festgelegtem Schutzstatus, es sei denn, dass die getätigten Holzkäufe den einzelstaatlichen Schutzvorschriften nachweislich entsprechen.

    • Bis 30. Juni 2011 müssen mindestens 50 % des Massivholzes, aus dem mit dem Umweltzeichen in Verkehr gebrachte Holzprodukte bestehen, bzw. mindestens 20 % des entsprechenden Holzwerkstoffs entweder aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, die im Rahmen unabhängiger Programme durch Dritte, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen, zertifiziert wurden, oder aus Recyclingmaterial bestehen.
    • Vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 müssen mindestens 60 % des Massivholzes, aus dem mit dem Umweltzeichen in Verkehr gebrachte Holzprodukte bestehen, bzw. mindestens 30 % des entsprechenden Holzwerkstoffs entweder aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, die im Rahmen unabhängiger Programme durch Dritte, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen, zertifiziert wurden, oder aus Recyclingmaterial bestehen.
    • Ab dem 1. Januar 2013 müssen mindestens 70 % des Massivholzes, aus dem mit dem Umweltzeichen in Verkehr gebrachte Holzprodukte bestehen, bzw. mindestens 40 % des entsprechenden Holzwerkstoffs entweder aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen, die im Rahmen unabhängiger Programme durch Dritte, die die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union und deren Weiterentwicklung genannten Kriterien erfüllen, zertifiziert wurden, oder aus Recyclingmaterial bestehen.

    Beurteilung und Prüfung. Zur Erfüllung dieser Kriterien weist der Antragsteller nach, dass alle seine aus Holz gefertigten und mit dem Umweltzeichen versehenen Produkte beim Inverkehrbringen nach den genannten Daten den erforderlichen Anteil an zertifiziertem Holz enthalten. Kann dies nicht belegt werden, vergibt die zuständige Stelle das Umweltzeichen nur für den Zeitraum, für den die Einhaltung der Kriterien nachgewiesen wird. Der Antragsteller legt geeignete Unterlagen des Holzlieferanten vor, aus denen Typ, Menge und genaue Herkunft des für die Möbelproduktion verwendeten Holzes hervorgehen. Außerdem weist der Antragsteller nach, dass das Zertifizierungsprogramm die in Absatz 15 der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 über eine Forststrategie für die Europäische Union genannten Anforderungen erfüllt.

    Begriffsbestimmung: Holzwerkstoffe werden durch das Binden eines oder mehrerer der nachstehend angeführten Materialien mit Klebstoffen und/oder Leim hergestellt: Holzfasern und/oder geschälte oder gespaltene Holzblätter, und oder Holzreste aus Wäldern und Anbaugebieten, Zweckholz, Reststoffe aus der Zellstoff-Papierindustrie und/oder rezykliertes Holz. Zu den Holzwerkstoffen zählen: Hartfaserplatten, Leichtbauplatten, MDF-Platten, Pressspanplatten, OSB-Platten, Sperrholz und Massivholzpaneele. Der Begriff "Holzwerkstoff` umfasst darüber hinaus Verbundwerkstoffe, die aus mit Kunststoff, Kunststofflaminat, Metall oder anderen Materialien beschichteten Holzwerkstoffen bestehen sowie fertigelhalbfertige Holzwerkstoffpaneele.

    Mit Kunststoff, Kunststofflaminat, Metall oder anderen Materialien beschichtete fertige oder halbfertige Holzwerkstoffe müssen darüber hinaus auch den im Abschnitt über die Oberflächenbehandlung festgelegten Kriterien entsprechen.


  2. Rezyklierte Holzfasern

    Für die Herstellung von Holzwerkstoffen verwendetes, beim Verbraucher angefallenes Holz, Hackschnitzel oder Fasern (Ausgangsstoffe) müssen zumindest den Anforderungen gemäß Absatz 6 der von der European Panel Federation (EPF) herausgegebenen Industrienorm "EPF Standard for delivery conditions of recycled wood" vom 24. Oktober 2002 entsprechen. Eine dieser Norm entnommene Grenzwerttabelle findet sich in der Anlage.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass für die Herstellung von Holzwerkstoffen beim Verbraucher angefallenes Holz verwendet wird. Außerdem werden Analyseergebnisse vorgelegt, aus denen die Einhaltung der in der Anlage festgehaltenen Grenzwerte hervorgeht.


  3. Imprägnierungs- und Konservierungsmittel
    1. Möbel für den Gebrauch in Innenräumen werden nicht imprägniert.
      Für die Behandlung anderer Möbel müssen die verwendeten Imprägnierungs- und Konservierungsmittel die in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe erfüllen.
    2. Massivholz darf nach der Gewinnung nicht mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt werden, die auf einer der folgenden Listen stehen:
      • the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse la (extrem gefährlich)
      • the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse lb (höchst gefährlich)

    Zudem muss die Behandlung des Holzes den Bestimmungen der Richtlinien 79/117/EWG 4sowie 76/769/EWG 5 des Rates entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der die Erfüllung dieses Kriteriums hervorgeht, und legt eine Liste der verwendeten Stoffe und ein Datenblatt für jeden von ihnen vor.


  4. Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen bei der Herstellung von Holzwerkstoffen

    Neben den Anforderungen gemäß Abschnitt 2 hinsichtlich gefährlicher Stoffe müssen alle bei der Herstellung von Holzwerkstoffen verwendeten Stoffe und Zubereitungen darüber hinaus folgende Kriterien erfüllen:

    1. Neues Massivholz darf nicht mit Stoffen oder Zubereitungen behandelt werden, die auf einer der folgenden Listen stehen:
      • the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse la (extrem gefährlich)
      • the WHO recommended classification of pesticides by hazard, Klasse lb (höchst gefährlich)

      Zudem muss die Behandlung des Holzes den Bestimmungen der Richtlinien 79/117/EWG sowie 76/769/EWG entsprechen.

    2. Der Gehalt der Produkte bzw. der für die Platten verwendeten Zubereitungen an freiem Formaldehyd darf maximal 0,3 % (Gew.%) betragen. Der Gehalt von Bindemitteln, Klebstoffen und Leim für Sperrholz- oder laminierte Holzplatten an freiem Formaldehyd darf maximal 0,5 % (Gew: %) betragen.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt Erklärungen ab, aus denen hervorgeht, dass die oben erläuterten Anforderungen erfüllt sind. Für die zur Herstellung von Holzwerkstoffen verwendeten Chemikalien werden Material- bzw. Sicherheitsdatenblätter oder vergleichbare Unterlagen vorgelegt, die Angaben über die Einstufung in Bezug auf gesundheitsgefährdende Eigenschaften enthalten.


  5. Formaldehydemission aus unbehandelten Holzwerkstoffen

    Holzwerkstoffe dürfen nur dann zur Herstellung von Möbeln verwendet werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

    1. Spanplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Spanplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Kategorie E1 nach EN 312 zulassen würde, nicht überschreiten.
      Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe diese Anforderung der europäischen Norm EN 312-1 erfüllen.
    2. Faserplatten: Die Formaldehydemission aus unbehandelten Faserplatten, d. h. vor der Bearbeitung oder Beschichtung, darf 50 % des Schwellenwerts, der eine Einstufung in Kategorie E1 nach EN 622-1 zulassen würde, nicht überschreiten. Faserplatten der Kategorie E1 sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge an Holz und Holzwerkstoffen im jeweiligen Produkt ausmachen.
      Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant muss nachweisen, dass die Holzwerkstoffe weniger als 4 mg/100 g nach EN 120 (Perforatormethode) oder weniger als 0,062 mg/m3 nach EN 717-1 (Prüfkammermethode) emittieren. Außerdem ist eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass ein Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß EN 312 oder EN 622-1 eingerichtet wurde.
  6. Genetisch verändertes Holz

    Das Produkt darf kein genetisch verändertes Holz enthalten.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller erklärt, dass kein genetisch verändertes Holz verwendet wurde.

4. Kriterien für die Oberflächenbehandlung

Der Begriff Oberflächenbehandlung beinhaltet sowohl die Behandlung der Oberfläche einzelner Teile/Komponenten als auch des gesamten Möbelstücks.

  1. Oberflächenbehandlung mit Kunststoffen und Metallen

    Die Verwendung von Kunststoffen und Metallen ist bis zu einem Anteil von 2 % am Gesamtgewicht des Möbelstücks zulässig. Die Materialien müssen den in Abschnitt 2 genannten allgemeinen Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller legt Unterlagen vor, die die Einhaltung dieser Kriterien belegen.


  2. Andere Oberflächenbehandlungen als Kunststoffe und Metalle

    Dieses Kriterium bezieht sich auf die Beschichtung der Möbel und Holzwerkstoffe.

    1. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen (einschließlich VOC-Gehalt)

      Alle verwendeten Materialien, Stoffe und Zubereitungen müssen den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

      Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird, und legt eine Liste der Bestandteile und die dazugehörige Dokumentation (z.B. Material- und Sicherheitsdatenblätter) vor.

      Darüber hinaus müssen Chemikalien, die vom Hersteller/Lieferanten der Chemikalie gemäß dem Gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem (28. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG) als umweltschädlich eingestuft wurden, einer der beiden nachstehenden Vorgaben entsprechen:

      • Chemikalien, die gemäß Richtlinie 1999/45/EG als umweltschädlich eingestuft wurden, dürfen in Stoffen und Zubereitungen nicht enthalten sein. Allerdings ist ein Anteil von bis zu 5 % an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) laut Definition in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates 6 zulässig (VOC: eine organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist). Ist eine Verdünnung erforderlich, darf das verdünnte Produkt die oben genannten Schwellenwerte nicht überschreiten.
      • Die verwendete Menge umweltschädlicher Stoffe (FarbeMarlack) gemäß Richtlinie 1999/45/EG darf maximal 14 g/m2 Oberfläche, die verwendete Menge VOC (FarbeMarlack) maximal 35 g/ m2 betragen.

      Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgeht, und legt als Nachweise zusätzlich z.B. folgende Unterlagen vor:

      • komplette Rezeptur mit Angabe der Mengen und CAS-Nummern der Bestandteile,
      • Prüfmethoden und -ergebnisse gemäß Richtlinie 67/548/EWG für alle im Produkt enthaltenen Stoffe,
      • eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass alle Bestandteile angegeben wurden,
      • Anzahl der aufgebrachten Schichten und der pro Schicht auf einen Quadratmeter entfallenden Menge Auftragsverfahren:

    Zur Berechnung des Verbrauchs an Oberflächenbehandlungsmittel und der aufgebrachten Menge werden die nachstehenden Standard-Wirkungsgrade herangezogen: Spritzpistole ohne Recycling: 50 %, Spritzpistole mit Recycling: 70 %, elektrostatisches Lackieren: 65 %, Spritzen, Glocke/Scheibe: 80 %, Walzlackieren: 95 %, Rakeln: 95 %, Vakuumlackieren: 95 %, Tauchlackieren: 95 %, Fluten: 95 %.


  3. Formaldehyd
    Die Formaldehydemissionen aus Stoffen und Zubereitungen für die Oberflächenbehandlung, die Formaldehyd freisetzen, dürfen 0,062 mg/m3 nicht überschreiten.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant erklärt, dass die obige Anforderung erfüllt ist, und macht Angaben über die Rezeptur des Oberflächenbehandlungsmittels (z.B. Sicherheitsdatenblatt) oder stellt Testergebnisse zur Verfügung, die belegen, dass die Höchstwerte der Formaldehydemissionen den geltenden Grenzwert (nach EN 717-1) nicht überschreiten.


  4. Weichmacher
    Werden für den Herstellungsprozess Weichmacher verwendet, müssen die Phthalate den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

    Zudem ist die Verwendung von DNOP (Di-noctylphthalat), DINP (Diisononylphthalat) und DIDP (Diisodecylphthalat) im Produkt nicht zulässig.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.


  5. Biozide
    Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die in Anhang Ia der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführte biozide Wirkstoffe enthalten und die für die Verwendung in Möbeln zugelassen sind.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller muss eine Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Kriteriums erfüllt werden, sowie eine Liste der verwendeten Biozidprodukte.

5. Kriterien für die Montage der Möbel

Dieses Kriterium bezieht sich auf die zur Verleimung der Möbelkomponenten bei der Montage verwendeten Hilfsmittel, z.B. Klebstoffe.

  1. Gefährliche Stoffe in Zusatzstoffen und Bindemitteln
    Diese müssen den in Abschnitt 2 genannten Anforderungen an gefährliche Stoffe entsprechen.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt Erklärungen ab, aus denen hervorgeht, dass die oben erläuterten Anforderungen erfüllt sind. Für jede zur Montage der Möbel verwendete Chemikalie wird ein Sicherheitsdatenblatt oder ein vergleichbares Dokument vorgelegt, das Angaben über die Einstufung in Bezug auf gesundheitsgefährdende Eigenschaften enthält. Hinsichtlich des Gehalts an freiem Formaldehyd werden Prüfberichte oder eine Erklärung des Lieferanten vorgelegt.

  2. VOC
    Der VOC-Gehalt in Klebstoffen zur Montage von Möbeln darf maximal 5 % (Gew.%) betragen. (VOC: eine organische Verbindung, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist.)

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller gibt eine Erklärung ab, aus der alle zur Montage der Möbel verwendeten Klebstoffe und die Einhaltung dieses Kriteriums hervorgehen.

6. Kriterien für das Endprodukt

  1. Haltbarkeit und Sicherheit

    Das Produkt muss den in den EN-Normen genannten Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit, Festigkeit, Sicherheit und Stabilität entsprechen. Existiert keine entsprechende EN-Norm, sind die Kriterien der ISO-Normen anwendbar. Existiert weder eine EN- noch eine ISO-Norm, nimmt eine unabhängige Prüfanstalt eine Bewertung der Haltbarkeit, Festigkeit, Sicherheit und Stabilität auf der Grundlage der Ausführung und der Materialwahl vor.

    Die Gebrauchsanleitung enthält eine Liste der zur Beurteilung der Haltbarkeit anwendbaren Normen und Standards.

    In Anbetracht der Bedeutung des Kriteriums der Haltbarkeit und um die Möglichkeiten zur Beurteilung der Haltbarkeit eines Produkts zu verbessern, wird der Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) Maßnahmen zur Förderung der Einführung von EN-Haltbarkeitsnormen ergreifen, damit diese für die nächste Überarbeitung der vorliegenden Kriterien zur Verfügung stehen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Hersteller legt eine Erklärung sowie Unterlagen über die von einem zugelassenen Institut durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse vor.


  2. Wartung Das Produkt muss ohne Verwendung organischer Lösungsmittel gewartet werden können.

    Der Hersteller garantiert die Verfügbarkeit von Ersatzteilen (Originalteile oder Komponenten mit identischer Funktion) während des gesamten Zeitraums der industriellen Fertigung und fünf Jahre über die Einstellung der Produktion hinaus.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant legt eine Erklärung nebst Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist.


  3. Recycling und Abfall

    Das Produkt muss einfach rezyklierbar sein. Der Verbraucher erhält eine ausführliche Beschreibung der Möglichkeiten zur Entsorgung des Produkts (Wiederverwendung, Recycling, Rücknahme durch den Antragsteller, Energiegewinnung), wobei diese Möglichkeiten nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt geordnet sind. Für jede Option wird angegeben, welche Maßnahmen zu treffen sind, um Umweltschäden auf ein Minimum zu begrenzen.

    Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller und/oder sein Lieferant legt ein Exemplar der für den Verbraucher bestimmten Beschreibung vor und erläutert die darin enthaltenen Empfehlungen.


  4. Informationen für den Verbraucher Das mit dem Umweltzeichen versehene Produkt enthält folgende Angaben:
    • Angaben über die Gebrauchstauglichkeit in Hinblick auf die private oder gewerbliche Verwendung (leichte oder schwere Beanspruchung, Gebrauch in Innenräumen oder im Freien);
    • Angaben über Reinigung und Pflege;
    • gegebenenfalls auf Anfrage beim Hersteller oder Händler Anleitung zum Austausch von Glasteilen bei Beschädigung oder Bruch;
    • Anweisung, hinsichtlich der Entsorgung von Sperrmüll Informationen bei der zuständigen Behörde einzuholen;
    • Montageanleitung;
    • gegebenenfalls Gebrauchsanweisung aus dem Blickwinkel der Ergonomie;
    • Art des verwendeten Massivholzes;
    • Angabe von Behandlungs- oder Konservierungsmitteln für zur Verwendung im Freien gedachte Produkte (chemische, biologische oder physische);
    • Empfehlung an den Verbraucher, zur Pflege des Möbelstücks mit dem Umweltzeichen versehene Produkte zu verwenden.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller legt ein Exemplar der im Lieferumfang des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts enthaltenen Verbraucherinformation vor.


  5. Verpackung des Endprodukts

    Die Verpackung muss die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    1. Hergestellt aus
      • einfach rezyklierbarem Material oder
      • Material aus erneuerbaren Quellen oder
      • wiederverwendbarem Material (z.B. Textilien).
    2. Alle Materialien müssen sich einfach und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen in rezyklierbare Einzelteile trennen lassen (z.B. Karton, Papier, Kunststoff, Textilien).

    Beurteilung und Prüfung: Der Antrag enthält eine Beschreibung der Verpackung und eine Erklärung, aus der die Einhaltung der genannten Kriterien hervorgeht.


  6. Angaben auf der Verpackung

    Die Verpackung enthält den folgenden Wortlaut:

    Weitere Angaben zu den Gründen für die Vergabe der Blume an dieses Erzeugnis finden Sie auf der Website http:ii www.ecolabel.eu

    Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist außerdem der folgende Wortlaut (oder ein vergleichbarer Text) anzubringen:

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Umweltzeichens oder bei Name/Adresse des Kundendiensts des Antragstellers.

    Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller legt ein Muster der Verpackung, der Gebrauchsanleitung und der Verbraucherinformation des Produkts vor und erklärt, dass dieses Kriterium vollständig erfüllt ist.


  7. Angaben auf dem Umweltzeichen

    Feld 2 des Umweltzeichens enthält den folgenden Wortlaut:

    • Holz aus nachhaltigem Anbau
    • beschränkter Gehalt gefährlicher Stoffe
    • Produkt auf Langlebigkeit geprüft

Beurteilung und Prüfung. Der Antragsteller legt ein Muster der Verpackung vor, auf der das Umweltzeichen sichtbar ist, und erklärt, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

__________

1) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

2) ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

3) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

4) ABl. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.

5) ABl. L 262 vom 27.09.1976 S. 201.

6) ABl. L 85 vom 29.03.1999,5. 1.

7) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

.

Für rezyklierte Holzfasern zur Erzeugung von Holzwerkstoffen zulässige Grenzwerte von Elementen und
Stoffen
Anlage

 

Elemente und Verbindungen Grenzwerte
(mg/kg rezyklierter Holzwerkstoff)
Arsen 25
Cadmium 50
Chrom 25
Kupfer 40
Blei 90
Quecksilber 25
Fluor 100
Chlor 1.000
Pentachlorphenol (PCP) 5
Teeröle (Benzo(a)pyren) 0,5
ENDE

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