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Beschluss (EU) 2015/2056 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung der Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7781)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 41)
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission 2 läuft am 31. Dezember 2015 ab.
(2) Die Entscheidung 2009/563/EG der Kommission 3 läuft am 31. Dezember 2015 ab.
(3) Die Entscheidung 2009/894/EG der Kommission 4 läuft am 31. Dezember 2015 ab.
(4) Der Beschluss 2011/330/EU der Kommission 5 läuft am 31. Dezember 2015 ab.
(5) Der Beschluss 2011/337/EU der Kommission 6 läuft am 31. Dezember 2015 ab.
(6) Die in den Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG und 2009/894/EG sowie in den Beschlüssen 2011/330/EU und 2011/337/EU festgelegten Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden bewertet und deren Relevanz und Angemessenheit bestätigt. Da die Prüfung der aktuell geltenden, in den genannten Entscheidungen und Beschlüssen festgelegten Umweltkriterien und damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen noch nicht abgeschlossen ist, sollte die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 31. Dezember 2016 verlängert werden.
(7) Die Entscheidungen 2009/300/EG, 2009/563/EG, 2009/894/EG sowie die Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 3 der Entscheidung 2009/300/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Fernsehgeräte" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/563/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Schuhe" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016."
Artikel 3 der Entscheidung 2009/894/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Holzmöbel" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016."
Artikel 3 des Beschlusses 2011/330/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Notebooks" sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016."
Artikel 4 des Beschlusses 2011/337/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Tischcomputer" sowie die einschlägigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. Dezember 2016."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. November 2015
2) Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. Nr. L 82 vom 28.03.2009 S. 3).
3) Entscheidung 2009/563/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens für Schuhe (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 27).
(Stand: 11.03.2019)
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