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Verordnung (EG) Nr. 983/2009 der Kommission vom 21. Oktober 2009 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2009 S. 3;
VO (EU) 376/2010 - ABl. Nr. L 111 vom 04.05.2010 S. 3, ber. 2011 L 206 S. 56;
VO (EU) 686/2014 - ABl. Nr. L 182 vom 21.06.2014 S. 27 Inkrafttreten)
Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet die Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend "die Behörde") weiter.
(3) Nach Erhalt eines Antrags setzt die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.
(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.
(5) Am 19. August 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde sieben Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 22. September 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde eine Stellungnahme zu einem Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 22. Oktober 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde acht Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 31. Oktober 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde fünf Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben. Am 14. November 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten von der Behörde zwei Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben.
(6) Sechs Stellungnahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; siebzehn Stellungnahmen bezogen sich auf Zulassungsanträge hinsichtlich Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vom Antragsteller zurückgezogen, und ein anderer Antrag wird Gegenstand einer weiteren Entscheidung sein.
(7) Nach dem Antrag von Unilever plc (Vereinigtes Königreich) und Unilever N.V. (Niederlande) gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Pflanzensterolen auf den Cholesterinspiegel und das Risiko einer koronaren Herzerkrankung abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-085) 2. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Es ist erwiesen, dass Pflanzensterole den Cholesterinspiegel signifikant senkenireduzieren. Durch einen gesenkten Cholesterinspiegel reduziert sich nachweislich das Risiko einer (koronaren) Herzerkrankung."
(8) Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde zu dem Schluss, dass zwischen der Aufnahme von Pflanzensterolen und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Vorbehaltlich einer Umformulierung sollte die Angabe als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen werden, insbesondere mit Blick auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, und in die Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen werden.
(9) Nach dem Antrag von McNeil Nutritionals gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Pflanzenstanolestern auf den Cholesterinspiegel und das Risiko einer koronaren Herzerkrankung abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2008-118) 3
(Stand: 03.11.2021)
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