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Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Vitaminen und Mineralstoffen sowie ihrer Verbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt bzw. bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen
(ABl. Nr. L 203 vom 05.08.2010 S. 21)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1170/2009 - (ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 36)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/46/EG sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen. Änderungen dieser Listen werden nach Artikel 4 der Richtlinie und gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie genannten Verfahren erlassen.
(2) In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Änderungen dieser Listen werden nach Artikel 3 der Verordnung und gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung genannten Verfahren erlassen.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat neue Vitamin- und Mineralstoffverbindungen geprüft. Die Stoffe, für die ein positives wissenschaftliches Gutachten vorgelegt wurde und bei denen die Anforderungen der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 erfüllt sind, sollten in die entsprechenden Listen in diesen Rechtsakten aufgenommen werden.
(4) Alle Beteiligten wurden angehört und die jeweiligen Anmerkungen berücksichtigt.
(5) Im Einklang mit der wissenschaftlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ist es angezeigt, für einige Vitamin- und Mineralstoffverbindungen Spezifikationen zu ihrer Identifizierung aufzunehmen.
(6) Die Richtlinie 2002/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG erhalten die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird in der Liste unter Nummer 2 das Wort "Bor" angefügt.
2. Anhang II erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2009
____
1) ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51.
2) ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26.
Anhang I |
"
.
Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen | Anhang I |
1. Vitamine | 2. Mineralstoffe |
Vitamin a (μg RE) | Calcium (mg) |
Vitamin D (μg) | Magnesium (mg) |
Vitamin E (mg α-TE) | Eisen (mg) |
(Stand: 11.03.2019)
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