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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26, ber. 2008 L 50 S. 71;
VO (EG) 108/2008 - ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 11;
VO (EG) 1170/2009 - ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 36, ber. 2010 L 203 S. 21;
VO (EU) 1161/2011 - ABl. Nr. L 296 vom 15.11.2011 S. 29 Inkrafttreten;
VO (EU) 1169/2011 - ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18 Inkrafttreten Anwendung Ausnahmen Übergangsmaßnahmen;
VO (EU) 119/2014 - ABl. Nr. L 39 vom 08.02.2014 S. 44 Inkrafttreten;
VO (EU) 2015/403 - ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2015 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1203 - ABl. Nr. L 173 vom 06.07.2017 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/649 - ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 17 Inkrafttreten Ausnahme;
VO (EU) 2019/650 - ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/468 - ABl. L 96 vom 19.03.2021 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/860 - ABl. L 151 vom 02.06.2022 S. 37 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/2340 - ABl. L 310 vom 01.12.2022 S. 7 Inkrafttreten Ausnahme A;
VO (EU) 2023/1065 - ABl. L 143 vom 02.06.2023 S. 6 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1821 - ABl. L 2024/1821 vom 27.06.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
VO (EU) 489/2012

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es gibt eine breite Palette von Nährstoffen und anderen Zutaten, die Lebensmitteln bei der Herstellung zugesetzt werden können, unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen und Kräuterextrakte. Ihr Zusatz zu Lebensmitteln ist in den Mitgliedstaaten durch unterschiedliche nationale Vorschriften geregelt, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse behindern, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes haben. Daher ist es notwendig, Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln zu erlassen.

(2) Mit dieser Verordnung soll der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln sowie die Verwendung bestimmter anderer Stoffe oder Zutaten geregelt werden, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten und Lebensmitteln zugesetzt werden oder bei der Herstellung von Lebensmitteln unter Bedingungen verwendet werden, die zur Aufnahme von Mengen führen, welche weit über den unter normalen Bedingungen bei einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung vernünftigerweise anzunehmenden Mengen liegen und/oder die sonst ein potenzielles Risiko für die Verbraucher bergen. Bestehen keine spezifischen Gemeinschaftsvorschriften über ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung von unter diese Verordnung oder andere spezifische Gemeinschaftsvorschriften fallenden Stoffen oder Zutaten, die andere Stoffe als Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, so können unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags einschlägige einzelstaatliche Vorschriften angewendet werden.

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