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Regelwerk, EU 2009, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 1;
VO (EU) 656/2011 - ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2011 S. 3;
VO (EU) 2017/269 - ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2017 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/2010 - ABl. L 410 vom 18.11.2021 S. 4 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/2379 - ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1 *)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2025 gem. Art. 22 der VO (EU) 2022/2379

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 10. November 2009 gebilligten gemeinsamen Entwurfs 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft 3 wurde festgestellt, dass die Auswirkungen von Pestiziden - insbesondere von Pestiziden, die in der Landwirtschaft verwendet werden - auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter verringert werden müssen. In dem Beschluss wird die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden unterstrichen und insgesamt eine mit dem erforderlichen Schutz von Kulturpflanzen zu vereinbarende deutliche Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden gefordert.

(2) In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel "Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" hat die Kommission festgestellt, dass detaillierte, harmonisierte und aktuelle statistische Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden auf Gemeinschaftsebene notwendig sind. Diese Statistiken werden zur Bewertung der politischen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich nachhaltige Entwicklung und zur Berechnung einschlägiger Indikatoren für die von der Pestizidverwendung ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt benötigt.

(3) Harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden sind von entscheidender Bedeutung für die Ausarbeitung und Überwachung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden.

(4) Da sich die Folgen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 erst bemerkbar machen werden, wenn die erste Beurteilung der in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe abgeschlossen ist, verfügen derzeit weder die Kommission noch die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ausreichende Kenntnisse bzw. Erfahrungen, um weitere Maßnahmen in Bezug auf Biozide vorzuschlagen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf Pestizide, die Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 5 sind, beschränkt werden, zu denen bereits umfassende Erfahrungen mit der Datenerhebung vorliegen.

(5) Aufgrund der Ergebnisse der Bewertung der Richtlinie 98/8/EG und einer Folgenabschätzung ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Biozidprodukte ausgedehnt wird.

(6) Die langjährigen Erfahrungen der Kommission im Bereich der Erhebung von Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden haben gezeigt, dass harmonisierte Verfahren erforderlich sind, um auf Gemeinschaftsebene sowohl in der Phase des Inverkehrbringens als auch bei den Anwendern statistische Daten zu erheben. Ferner müssen die statistischen Daten nach Wirkstoffen untergliedert werden, wenn das in der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden aufgeführte Ziel, nämlich die Berechnung genauer Risikoindikatoren, erreicht werden soll.

(7) Von den verschiedenen Alternativen für die Datenerhebung, die in der Folgenabschätzung für die Thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geprüft wurden, wurde die obligatorische Datenerhebung als die beste Option empfohlen, da sie eine rasche und kosteneffiziente Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden ermöglicht.

(8) Bezugsrahmen für diese Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 6; zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zählen insbesondere berufliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

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(Stand: 16.12.2022)

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