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Verordnung (EU) 2017/269 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Liste der Wirkstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 40 vom 17.02.2017 S. 4)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer europäischer Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.
(2) Die Kommission aktualisiert regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III. Da diese zuletzt 2011 durch die Verordnung (EU) Nr. 656/2011 der Kommission 2 aktualisiert wurde, ist eine Aktualisierung der Liste im Anhang der genannten Verordnung für den Zeitraum 2016-2020 erforderlich.
(3) Angesichts der Zahl der betroffenen Stoffe und des komplexen Vorgangs der Bestimmung und Klassifizierung der relevanten Verbindungen ist es für die nationalen statistischen Stellen schwierig, sich das für die Sammlung von Angaben zu Verwendung und Inverkehrbringen von Pestiziden notwendige Instrumentarium zu beschaffen. Es sollten daher nur Stoffe aufgenommen werden, für die von mindestens einer der beiden wichtigsten international anerkannten Institutionen zur Registrierung von chemischen Verbindungen oder Pestiziden eine Identifizierungsnummer vergeben wurde, nämlich vom Chemical Abstracts Service der American Chemical Society und dem Collaborative International Pesticides Analytical Council.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Februar 2017
2) Verordnung (EU) Nr. 656/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen und die Liste der Wirkstoffe (ABl. Nr. L 180 vom 08.07.2011 S. 3).
Anhang |
" Anhang III
Harmonisierte Klassifikation der Stoffe
Hauptgruppe | Produktkategorien | Code | Chemikalienklasse | Stoffe - Freiname Gemeinsame Nomenklatur |
CAS1 | CIPAC2 |
Fungizide und Bakterizide | PES_ F | |||||
Anorganische Fungizide | F01 | |||||
F01_01 | KUPFERVERBINDUNGEN | |||||
F01_01_01 | Kupferkalkbrühe (BORDEAUXBRÜHE) | 8011-63-0 | 44.604 | |||
F01_01_02 | KUPFERHYDROXID | 20427-59-2 | 44.305 | |||
F01_01_03 | KUPFER(I)-OXID | 1319-39-1 | 44.603 | |||
F01_01_04 | KUPFEROXYCHLORID | 1332-40-7 | 44.602 | |||
F01_01_05 | DREIBASISCHES KUPFERSULFAT | 1333-22-8 | 44.606 | |||
F01_01_06 | SONSTIGE KUPFERSALZE | 44 | ||||
F01_02 | ANORGANISCHER SCHWEFEL | |||||
F01_02_01 | SCHWEFEL | 7704-34-9 | 18 | |||
F01_99 | SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE | |||||
F01_99_01 | SCHWEFELKALK (CALCIUMPOLYSULFID) | 1344-81-6 | 17 | |||
F01_99_03 | KALIUMPHOSPHONATE (VORMALS KALIUMPHOSPHIT) | 13977-65-6
13492-26-7 |
756 | |||
F01_99_06 | DINATRIUMPHOSPHONAT | 808 | ||||
F01_99_07 | KALIUMHYDROGENCARBONAT | 298-14-6 | 853 | |||
F01_99_99 | SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE | |||||
Von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide | F02 |
(Stand: 11.03.2019)
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