Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2010, Gefahrgut/Transport / Betriebssicherheit - EU Bund |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG
TPED-Richtlinie ( Transportable Pressure Equipment Directive)
(ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1 A;
RL (EU) 2024/2749 - ABl. L 2024/2749 vom 08.11.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt die RL 1999/36/EG- s. Umsetzung
Hebt die RL"n 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG - s. Umsetzung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verabschiedung der Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte 3 war ein erster Schritt, um die Sicherheit bei der Beförderung solcher Geräte zu erhöhen und gleichzeitig den freien Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten.
(2) Angesichts der Entwicklungen im Bereich der Beförderungssicherheit müssen einige technische Vorschriften der Richtlinie 1999/36/EG aktualisiert werden.
(3) Mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 4 wurden die Vorschriften bestimmter internationaler Übereinkünfte auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen unionsweit zu harmonisieren.
(4) Daher muss die Richtlinie 1999/36/EG entsprechend aktualisiert werden, um widersprüchliche Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Konformitätsanforderungen, die Konformitätsbewertung und die Verfahren der Konformitätsbewertung für ortsbewegliche Druckgeräte, zu vermeiden.
(5) Um die Sicherheit ortsbeweglicher Druckgeräte, die für die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland zugelassen sind, zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte in der Union - einschließlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Geräte - zu gewährleisten, müssen genaue Vorschriften festgelegt werden hinsichtlich der Pflichten der verschiedenen Akteure und hinsichtlich der Anforderungen, welche die betreffenden Geräte erfüllen müssen.
(6) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten 5 stellt einen allgemeinen horizontalen Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten dar. Dieser Rahmen sollte gegebenenfalls, entsprechend dem Ziel der Harmonisierung der Vorschriften für den freien Warenverkehr, auf den Sektor der ortsbeweglichen Druckgeräte Anwendung finden.
(7) Um die Beförderungsvorgänge zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen dem Gebiet der Union und dem eines Drittlands verwendet werden.
(8) Die Pflichten der verschiedenen Wirtschaftsakteure, unter anderem des Eigentümers und des Betreibers ortsbeweglicher Druckgeräte, sollten im Interesse der Beförderungssicherheit und des freien Verkehrs klar definiert werden.
(9) Die Wirtschaftsakteure sollten entsprechend ihrer Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass ortsbewegliche Druckgeräte den Sicherheitsvorschriften und den Bestimmungen für den Marktzugang entsprechen.
(10) Neue ortsbewegliche Druckgeräte sollten einer Konformitätsbewertung unterzogen werden, durch die nachgewiesen wird, dass sie die technischen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie erfüllen und sicher sind.
(11) Gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68
(Stand: 15.11.2024)
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