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Technische Bestimmungen für Feuerungsanlagen | Anhang V 24 |
Teil 1
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2
Feuerungs- wärmeleistung (MW) |
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe |
Biomasse | Torf | Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 400 | 200 | 300 | 350 |
100-300 | 250 | 200 | 300 | 250 |
> 300 | 200 | 200 | 200 | 200 |
Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.
Für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde) und die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind, gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 850 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 300 MW und von 400 mg/Nm3 im Falle von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW.
Für einen Teil einer Feuerungsanlage, dessen Abgase über einen oder mehrere gesonderte Abgasabzüge in einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden und der im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb ist, können die in den beiden vorangegangenen Absätzen in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung der gesamten Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben werden. In diesem Fall werden die durch jeden der betreffenden Kanäle geleiteten Emissionen gesondert überwacht.
Im Allgemeinen | 35 |
Flüssiggas | 5 |
Koksofengase mit niedrigem Heizwert | 400 |
Hochofengase mit niedrigem Heizwert | 200 |
Für Feuerungsanlagen, die aus Raffinerierückständen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert verfeuern und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde (sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde), gilt ein SO2-Emissionsgrenzwert von 800 mg/Nm3.
Feuerungswärme leistung (MW) |
Steinkohle und Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe |
Biomasse und Torf |
Flüssige Brennstoffe |
50-100 | 300 | 300 | 450 |
450 bei Braunkohlestaubfeuerungen | |||
100-300 | 200 | 250 | 200 1 |
> 300 | 200 | 200 | 150 1 |
Anmerkung: 1) Der Emissionsgrenzwert beträgt 450 mg/Nm3 für die Verfeuerung von Destillations- und Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen, die eine Feuerungswärmeleistung von nicht mehr als 500 MW haben und bei denen die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde. |
(Stand: 18.07.2024)
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