Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Gefahrgut/Transport EU, Bund

Beschluss 2010/216/EU der Kommission vom 14. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 15.04.2010 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Befragten bestehen.

(2) Die vorliegenden Daten, die gemäß der europäischen Rechtsvorschrift über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erhoben werden, sowie die Verbreitungspolitik wurden einer technischen Analyse auf europäischer Ebene unterzogen, damit mögliche technische Lösungen vorgeschlagen werden können, um die verschiedenen Tätigkeiten, die für die statistische Produktion notwendig sind, soweit wie möglich zu vereinfachen und gleichzeitig die Endproduktion auf den derzeitigen und vorhersehbaren Nutzerbedarf abzustimmen.

(3) Diese Analyse hat ergeben, dass die vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Personenverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen und die vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen der Kommission (Eurostat) übermittelt und jährlich verbreitet werden sollten, während die Variable im Zusammenhang mit der Klassifizierungsdimension "Nationalität der Flagge" im Rahmen der vorliegenden vierteljährlichen Statistiken über den Personenverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis erhoben werden sollte.

(4) Die Systematik der Küstengebiete und die Systematik der Nationalität der Flagge müssen an die technischen Entwicklungen angepasst werden.

(5) Die Richtlinie 2009/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IV, V und VIII der Richtlinie 2009/42/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Das erste Bezugsjahr für die Anwendung dieses Beschlusses ist das Jahr 2009, das sich auf die Daten für 2009 bezieht.

Brüssel, den 14. April 2010

1) ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 29.

2) ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164.

.

  Anhang

" Anhang IV
Küstengebiete

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten)1.

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z.B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

Code Küstengebiete
FR01 Frankreich: Atlantik-/Nordseeküste
FR02 Frankreich: Mittelmeerküste
FR03 Französische Überseegebiete: Französisch-Guayana
FR04 Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe
FR05 Französische Überseegebiete: Réunion
DE01 Deutschland: Nordseeküste
DE02 Deutschland: Ostseeküste
DE03 Deutschland: Binnenland
GB01 Vereinigtes Königreich
GB02 Insel Man
GB03 Kanalinseln
ES01 Spanien: Nordatlantikküste
ES02 Spanien: Mittelmeer- und Südatlantikküste einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln
SE01 Schweden: Ostseeküste
SE02 Schweden: Nordseeküste
TR01 Türkei: Schwarzmeerküste
TR02 Türkei: Mittelmeerküste
RU01 Russland: Schwarzmeerküste
RU03 Russland: Asien
RU04

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion