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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 29;
Beschl. 2010/216/EU - ABl. Nr. L 94 vom 15.04.2010 S. 33;
VO (EU) Nr. 1090/2010 - ABl. Nr. L 325 vom 09.12.2010 S. 1;
Beschl. 2012/186/EU - ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2012 S. 5)



Hinweis: s.a.Beschl. (EU) 2018/1007

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs 2 wurde mehrfach und erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit empfehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2) Damit die Kommission (Eurostat) im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

(3) Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.

(4) Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.

(5) Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in Bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.

(6) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

(7) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.

(8) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(9) Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

(10) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Güter- und Personenseeverkehr" die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.

    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst auch die Güter,

    1. die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;
    2. die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.

    Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen;

  2. "Seeschiff" ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

    Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Forschungs/Vermessungsschiffe, Schwimmbagger, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;

  3. "Hafen" einen Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;
  4. "Nationalität des Seetransportunternehmers" die Nationalität, die dem Land entspricht, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;

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