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Regelwerk

Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel

(ABl. Nr. L 173 vom 08.07.2010 S. 97)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass die eingesetzten Nutzfahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um deren Verkehrssicherheit bei der Teilnahme am Straßenverkehr in der Europäischen Union zu wahren.

(2) Im Interesse eines einheitlicheren Systems und zur Vermeidung von Ungleichbehandlung bei technischen Unterwegskontrollen sollten zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen 1, genannten Vorschriften und Verfahren Leitlinien zur Bewertung der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Mängel eingeführt werden.

(3) Um der Schwere der Mängel Rechnung zu tragen, sollten drei Kategorien eingeführt werden.

(4) Für jede Mängelkategorie sollten die Folgen beschrieben werden, die mit dem Betrieb des Fahrzeugs im betreffenden Zustand verbunden sind -

hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten die bei technischen Unterwegskontrollen der Verkehrstüchtigkeit eines Fahrzeugs festgestellten Mängel gemäß den Leitlinien im Anhang dieser Empfehlungen bewerten.

.

Leitlinien für die Mängelbewertung Anhang

Dieses im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG erstellte Dokument enthält den Mitgliedstaaten zur Beachtung empfohlene Leitlinien für die Bewertung von Mängeln (darunter fallen sowohl technische Mängel als auch andere Unregelmäßigkeiten), die bei technischen Unterwegskontrollen von Fahrzeugen festgestellt werden.

Die Mängel werden wie folgt eingestuft:

GERINGFÜGIGE MÄNGEL (GerM)

ERHEBLICHE MÄNGEL (ErM)

GEFÄHRLICHE MÄNGEL (GefM)

Jede Mängelkategorie sollte anhand des Fahrzeugzustands wie folgt definiert werden:

GERINGFÜGIGE MÄNGEL

Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss keiner erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.

ERHEBLICHE MÄNGEL

Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss baldmöglichst instandgesetzt werden und die weitere Nutzung kann Einschränkungen und Bedingungen, z.B. einer erneuten Verkehrstauglichkeitsprüfung des Fahrzeugs, unterworfen werden.

GEFÄHRLICHE MÄNGEL

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einem bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z.B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.

Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.

Bei Mängeln, die in mehrere Kategorien fallen können, sollte es dem Prüfer obliegen, die Mängel entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften nach Maßgabe ihrer Schwere einzustufen.

Bei der Mängelbewertung sollte den Anforderungen der Typgenehmigung bei Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung getragen werden. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.

Bewertungsanforderungen

Unter "Mängel" sind mögliche technische Defekte oder andere Unregelmäßigkeiten aufgeführt.

Position Mängel Leitlinien zur Mängelbewertung
    GerM ErM GefM
1. BREMSANLAGE
1.1. Mechanischer Zustand und Funktion
1.1.1. Bremspedal-/Bremshebellagerung a) Pedalachse schwergängig   X  
b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel   X  
1.1.2. Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden   X  
b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt X X  

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