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Regelwerk, EU 2011, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG
- Amtshilferichtlinie -

(ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1;
RL 2014/107/EU - ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1;
RL 2015/2376 - ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2016/881 - ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2016/2258 - ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2018/822 - ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1 Inkrafttreten Anwenden, ber. 2019 L 31 S. 108 A;
RL (EU) 2020/876 - ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 46 A;
RL (EU) 2021/514 - ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 1 Inkrafttreten Anwenden - Ausnahme;
RL (EU) 2023/2226 - ABl. L 2023/2226 vom 24.10.2023 Inkrafttreten Anwenden)



Neufassung -Ersetzt RL 77/799/EWG

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2023/823

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zeitalter der Globalisierung wird der Bedarf der Mitgliedstaaten an gegenseitiger Amtshilfe im Bereich der Besteuerung immer vordringlicher. Durch die erhebliche Zunahme der Mobilität der Steuerpflichtigen, der Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen und der Internationalisierung der Finanzinstrumente wird es für die Mitgliedstaaten immer schwieriger, die geschuldeten Steuern ordnungsgemäß festzusetzen. Diese zunehmende Schwierigkeit wirkt sich auf das Funktionieren der Steuersysteme aus und zieht Doppelbesteuerung nach sich, was wiederum zu Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Anlass gibt, während die Kontrollbefugnisse auf nationaler Ebene verbleiben. Dadurch wird das Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet.

(2) Ein einzelner Mitgliedstaat ist daher nicht in der Lage, sein internes Steuersystem, insbesondere was die direkten Steuern angeht, zu verwalten, ohne Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu erhalten. Um die negativen Auswirkungen dieser Situation zu beseitigen, ist es unumgänglich, eine neue Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu entwickeln. Es besteht Bedarf an Instrumenten zur Vertrauensbildung zwischen den Mitgliedstaaten, die dafür Sorge tragen, dass für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln, Pflichten und Rechte gelten.

(3) Daher sollte ein völlig neuer Ansatz gemacht werden, bei dem ein neuer Text erstellt wird, der den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer effizienten Zusammenarbeit auf internationaler Ebene gibt und so die negativen Auswirkungen der immer weiter wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwinden hilft.

(4) In diesem Kontext sind die in der bestehenden Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien 3 vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr geeignet. Die großen Schwachstellen dieser Richtlinie waren Gegenstand des Berichts einer Adhoc-Arbeitsgruppe des Rates zur Bekämpfung des Steuerbetrugs vom 22. Mai 2000 und in jüngerer Zeit der Mitteilung der Kommission über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten vom 27. September 2004 und der Mitteilung der Kommission hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs vom 31. Mai 2006.

(5) Die Richtlinie 77/799/EWG und auch ihre nachfolgenden Änderungen wurden in einem anderen Zusammenhang als den gegenwärtigen Anforderungen des Binnenmarkts ausgearbeitet und können die neuen Anforderungen an eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nicht mehr erfüllen.

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(Stand: 06.11.2023)

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