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Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den letzten Jahren wurde die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 3 mehrfach geändert, um neuen Initiativen der Union im Bereich der Steuertransparenz Rechnung zu tragen. Diese Änderungen betrafen in erster Linie die Einführung von Meldepflichten in Bezug auf Finanzkonten, grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, und die anschließende Übermittlung der Informationen an andere Mitgliedstaaten. So wurde durch diese Änderungen der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs allmählich erweitert. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten verfügen nun über ein breiteres Instrumentarium für die Zusammenarbeit, um verschiedene Formen des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung aufzudecken und zu bekämpfen.
(2) Die Kommission hat in den letzten Jahren die Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU fortlaufend beobachtet und im Jahr 2019 eine Bewertung durchgeführt. Zwar wurden im Bereich des automatischen Informationsaustauschs erhebliche Fortschritte erzielt, doch besteht noch Verbesserungsbedarf bei Bestimmungen, die sich auf alle Formen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beziehen.
(3) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle Informationen, die sie besitzt oder im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat und die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Damit die Wirksamkeit des Informationsaustauschs gewährleistet und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen verhindert wird, sowie im Interesse der Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige sollte der international vereinbarte Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit klar abgegrenzt und kodifiziert werden.
(4) Manchmal ist es notwendig, Ersuchen um Informationen zu stellen, die eine Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen, die nicht einzeln identifiziert werden können, sodass sich die voraussichtliche Erheblichkeit der erbetenen Informationen lediglich auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale beschreiben lässt. Daher sollten die Steuerverwaltungen für die weitere Nutzung von Gruppenersuchen um Informationen über einen eindeutigen Rechtsrahmen verfügen.
(5) Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Einkünfte aus geistigem Eigentum austauschen, da dieser Bereich der Wirtschaft aufgrund der hohen Mobilität der zugrunde liegenden Vermögenswerte anfällig für Gewinnverlagerung ist. Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/49/EG des Rates 4 sollten daher in die Kategorien von Einkünften aufgenommen werden, die Gegenstand des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs sind, um die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, damit die durch den Ansässigkeitsmitgliedstaat für ansässige Personen ausgestellte Steueridentifikationsnummer in die Übermittlung der Arten von Einkünften und Vermögen aufgenommen wird, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen.
(6) Die Digitalisierung der Wirtschaft ist in den letzten Jahren rasch vorangeschritten. Daraus ergibt sich eine zunehmende Zahl komplexer Situationen im Zusammenhang mit Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Die grenzüberschreitende Dimension von Dienstleistungen, die mithilfe von Plattformbetreibern angeboten werden, hat zur Entstehung eines komplexen Umfelds beigetragen, in dem sich die Durchsetzung von Steuervorschriften und die Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften schwierig gestalten kann. Die Steuervorschriften werden nicht immer eingehalten, und der Umfang der nicht gemeldeten Einkünfte ist beträchtlich. Die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten verfügen nicht über ausreichende Informationen, um Bruttoeinkünfte aus Geschäftstätigkeiten, die unter Zuhilfenahme digitaler Plattformen ausgeübt werden, in ihrem Land korrekt bestimmen und kontrollieren zu können. Dies ist besonders problematisch, wenn die Einkünfte oder steuerpflichtigen Beträge über digitale Plattformen fließen, die in einem anderen Steuergebiet ansässig sind.
(Stand: 15.04.2021)
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