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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2011/337/EU der Kommission vom 9. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Tischcomputer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3737)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 151 vom 10.06.2011 S. 5;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. 2015/2056 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 41;
Beschl. (EU) 2016/1371 - ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 9 * Inkrafttreten/Ausnahme Art. 4)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 7 des Beschl.'es (EU) 2016/1371 - Inkrafttreten/Ausnahme, Art. 4

Neufassung -Ersetzt die Entsch. 2005/341/EG

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU- Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Mit der Entscheidung 2001/686/EG der Kommission 2 wurden Umweltkriterien und damit verbundene Beurteilungs- und Prüfanforderungen an Tischcomputer festgelegt. Im Anschluss an die Überprüfung der in dieser Entscheidung festgelegten Kriterien wurden mit der Entscheidung 2005/341/EG der Kommission 3 überarbeitete Kriterien festgelegt, die bis 30. Juni 2011 gültig sind.

(4) Diese Kriterien wurden angesichts technologischer Entwicklungen erneut überarbeitet. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft (im Weiteren: das Abkommen) mit Festlegung von Kriterien für Energy Star geschlossen; dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates 4 genehmigt und mit dem Beschluss 2010/C 186/1 vom 12. August 2009 der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil VIII des Abkommens 5 (im Weiteren: "ENERGY STAR v5.0") ergänzt.

(5) Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig sein.

(6) Die Entscheidung 2005/341/EG sollte aus Gründen der Klarheit ersetzt werden.

(7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Tischcomputer auf Basis der Kriterien der Entscheidung 2005/341/EG vergeben wurde, sollte ein Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie ihre Produkte so anpassen können, dass sie den überarbeiteten Kriterien und Anforderungen genügen. Außerdem sollten die Hersteller bis zum Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 2005/341/EG Anträge entweder auf Basis der Kriterien der genannten Entscheidung oder auf Basis der Kriterien des vorliegenden Beschlusses einreichen können.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen

Artikel 1

Die Produktgruppe "Tischcomputer" umfasst: Tischcomputer, integrierte Tischcomputer, Thin Clients, Anzeigegeräte und Tastaturen (als eigenständige Geräte) gemäß den in Artikel 2 angeführten Definitionen.

Notebook-Computer, smallscale Server, Arbeitsplatzrechner, Spielkonsolen und digitale Bilderrahmen gelten für die Zwecke dieses Beschlusses nicht als Tischcomputer.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Computer": Ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabe- und Anzeigegeräte zu nutzen und eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Im Sinne dieses Beschlusses umfasst der Begriff Computer nur stationäre Geräte, einschließlich Tischcomputer, integrierte Tischcomputer und Thin Clients.

    Wenn im Lieferumfang eines Computers auch ein Anzeigegerät, eine Tastatur oder andere Eingabegeräte enthalten sind, müssen auch diese die Kriterien erfüllen. Tastaturen und Anzeigegeräte gelten auch als eigenständige Geräte.

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