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Regelwerk , EU 2012, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Delegierter Beschluss 2012/186/EU der Kommission vom 3. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 11.04.2012 S. 5)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Erstellung der europäischen Statistiken sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzerbedarf und der Belastung der Auskunftgebenden bestehen.

(2) Die im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs erfassten vorhandenen Daten und die Veröffentlichungspolitik wurden auf europäischer Ebene einer technischen Analyse unterzogen mit dem Ziel, mögliche technische Lösungen vorzuschlagen, mit deren Hilfe die verschiedenen für die Erstellung von Statistiken erforderlichen Tätigkeiten möglichst vereinfacht und gleichzeitig die Endproduktion an den aktuellen und künftigen Nutzerbedarf angepasst werden können.

(3) Aufgrund dieser Analyse sollte die Variable "Richtung" in den bestehenden vierteljährlichen Statistiken über den Schiffsverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen vereinfacht werden, gleichzeitig sollte der Rechtsstatus (verbindlich oder fakultativ) der entsprechenden Datensätze F1 und F2 geklärt werden.

(4) Zusätzlich sollte ein harmonisierter Rechtsrahmen für die fakultative Erfassung von statistischen Daten zu Ro-Ro- Containern geschaffen werden. Ferner sollte die Systematik der Ladungsarten erweitert werden.

(5) Die Systematik der Küstengebiete muss an die technische Entwicklung angepasst werden.

(6) Die Richtlinie 2009/42/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IV und VIII der Richtlinie 2009/42/EG erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Das erste Bezugsjahr für die Anwendung dieses Beschlusses ist das Jahr 2012, das sich auf die Daten für 2012 bezieht.

Brüssel, den 3. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 141 vom 06.06.2009 S. 29.

.

Anhang

"Anhang I
Variablen und Definitionen

1. Statistische Variablen

  1. Angaben über Ladung und Passagiere
    • Bruttogewicht der Güter in Tonnen,
    • Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II,
    • Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III,
    • Meldehafen,
    • Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend,
    • beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;
    • beim Güterausgang: Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;
    • Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug,
    • Partnerhafen bei ankommenden Passagieren: Einschiffungshafen (d. h. der Hafen, in dem der Passagier an Bord des Schiffes eingeschifft wurde, mit dem er im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;
    • Partnerhafen bei abfahrenden Passagieren: Ausschiffungshafen (d. h. der Hafen, in dem der Passagier von Bord des Schiffes auszuschiffen ist, mit dem er den Meldehafen verlassen hat), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist.

    Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:

    • Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt,
    • Anzahl der leeren Container,
    • Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt,
    • Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten.
  2. Angaben über die Schiffe
    • Anzahl der Schiffe,
    • Tragfähigkeit ('deadweight') oder Bruttoraumzahl der Schiffe,
    • Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V,
    • Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI,
    • Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII.

2. Definitionen

  1. 'Container': Transportgefäß, das
    1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;
    2. so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;

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