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Verordnung (EU) Nr. 223/2012 der Kommission vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2012 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist vorgesehen, dass ein Düngemittel, das einem in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, als "EG-Düngemittel" bezeichnet werden kann.
(2) Die in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgelisteten Düngemitteltypen umfassen typen, die nur als Feinpulver, und andere typen, die auch als Suspension vertrieben werden können. Düngemittel in Suspension stellen ein geringeres gesundheitliches Risiko für Landwirte dar unter Bedingungen, in denen die Verwendung von Feinpulvern zur Staubeinatmung führen würde. Zur Verminderung des Staubrisikos sollte die Option einer Verwendung von Suspensionen auf die Mangan-Spurennährstoffdüngemitteltypen ausgedehnt und die Bandbreite der in vorhandenen Bor- und Kupferdüngemittelsuspensionen zugelassenen Wirkstoffe erweitert werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sieht die Verwendung von Komplexbildnern in Spurennährstoffdüngemitteln vor. Bisher sind jedoch keine solchen Düngemittel als EG-Düngemittel eingestuft worden, da in Anhang I zu dieser Verordnung noch keine Liste zugelassener Komplexbildner aufgestellt wurde und da für Düngemittel mit Komplexbildern als Inhaltsstoffen keine Typbezeichnungen vorliegen. Da heute geeignete Komplexbildner (Lignosulfonsäuresalze - "LS") verfügbar sind, sollten diese zur Liste zugelassener Komplexbildner hinzugefügt und entsprechende typenbezeichnungen geschaffen werden. Vorhandene typenbezeichnungen für Düngemittellösungen sollten ebenfalls im Hinblick auf die Verwendung von Komplexbildnern angepasst werden; dabei sollten betreffende Lösungen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen nicht mehr als einen Komplexbildner enthalten.
(4) Die neuen Regelungen für Lösungen und Suspensionen von Spurennährstoffen machen eine Neuetikettierung dieser Düngemitteltypen erforderlich. Düngemittel, die nach der alten Methode etikettiert wurden, werden jedoch zunächst für einige Zeit auf dem Markt bleiben. Den Herstellern sollte daher genügend Zeit eingeräumt werden, neue Etiketten vorzubereiten und die vorhandenen Bestände abzusetzen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 legt Vorschriften für die Etikettierung gemischter Spurennährstoffdüngemittel fest, enthält jedoch in ihrem Anhang I keine entsprechenden typenbezeichnungen. Mit der Verordnung (EU) Nr. 137/2011 wurde in Abschnitt E.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine Tabelle mit den entsprechenden typenbezeichnungen und klarer formulierten Regeln für die Mischungen von Spurennährstoffdüngemitteln eingeführt. Gemäß Tabelle E.2.4 sind jedoch einige Etikettierungsangaben erforderlich, die in manchen Fällen nicht mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übereinstimmen. Die Tabelle E.2.4 sollte daher entsprechend geändert werden. Ein Übergangszeitraum sollte definiert werden, um den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit zu geben, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen und ihre Bestände von gemischten Spurennährstoffdüngemitteln abzusetzen.
(6) N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl) ethylenediamin-N,N'-diessigsäure ("HBED") ist ein organischer Chelatbildner für Mikronährstoffe. Insbesondere wird mit HBED cheliertes Eisen zur Beseitigung von Eisenmangel und als Mittel für Eisenmangelchlorose bei vielen Obstbaumsorten verwendet. Die Beseitigung der Eisenmangelchlorose und ihrer Symptome sorgt für ein grünes Blattwerk, gutes Wachstum und gute Fruchtentwicklung. Die mit Eisen chelatisierte Form von HBED wurde in Polen ohne jegliche schädlichen Folgen für die Umwelt zugelassen. HBED ist daher in die Liste der zugelassenen organischen Chelatbildner für Spurennährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufzunehmen. Es ist jedoch zweckmäßig, einen Übergangszeitraum vorzusehen, so dass HBED nach der Veröffentlichung der entsprechenden EN-Norm zugelassen werden kann.
(7) Dicyandiamid/1,2,4-Triazol ("DCD/TZ") und 1,2,4 Triazol/3-Methylpyrazol ("TZ/MP") sind Nitrifikationshemmstoffe, die in Verbindung mit Düngemitteln verwendet werden, die Nährstickstoff in Form von Harnstoff und/oder Ammoniumsalzen enthalten. Diese Hemmstoffe verlängern die Verfügbarkeitszeit des Stickstoffs für die Nutzpflanzen und verringern die Nitratauswaschung und die Entweichung von Distickstoffoxid in die Umwelt.
(8) N-(2-nitrophenyl) Phosphortriamid ("2-NPT") ist ein Ureasehemmstoff für Stickstoffdünger mit Harnstoffbestandteilen, mit dem die Verfügbarkeit von Stickstoff für die Pflanzen erhöht und die die Emission von Ammoniak in die Atmosphäre verringert werden.
(Stand: 11.03.2019)
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