umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel (5)
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E.2.Mindestgehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten des Düngemittels; Spurennährstoff-Mischdüngertypen
E.2.1. Mindestgehalt an Spurennährstoffen in festen oder flüssigen Spurennährstoff-Mischdüngern, in Gewichtsprozenten des Düngemittels
Der Spurennährstoff liegt vor | ||
ausschließlich in mineralischer Form | in Chelat- oder Komplexform | |
Für einen Spurennährstoff: | ||
Bor (B) | 0,2 | 0,2 |
Kobalt (Co) | 0,02 | 0,02 |
Kupfer (Cu) | 0,5 | 0,1 |
Eisen (Fe) | 2,0 | 0,3 |
Mangan (Mn) | 0,5 | 0,1 |
Molybdän (Mo) | 0,02 | - |
Zink (Zn) | 0,5 | 0,1 |
Spurennährstoffgehalt eines festen Gemischs mindestens: 5 Gewichtsprozente des Düngemittels.
Spurennährstoffgehalt eines flüssigen Gemischs mindestens: 2 Gewichtsprozente des Düngemittels
E.2.2. Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für die Bodendüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels
Acker- und Grünland | Gartenbau | |
Bor (B) | 0,01 | 0,01 |
Kobalt (Co) | 0,002 | - |
Kupfer (Cu) | 0,01 | 0,002 |
Eisen (Fe) | 0,5 | 0,02 |
Mangan (Mn) | 0,1 | 0,01 |
Molybdän (Mo) | 0,001 | 0,001 |
Zink (Zn) | 0,01 | 0,002 |
E.2.3. Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für Blattdüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels
Bor (B) | 0,010 |
Kobalt (Co) | 0,002 |
Kupfer (Cu) | 0,002 |
Eisen (Fe) | 0,020 |
Mangan (Mn) | 0,010 |
Molybdän (Mo) | 0,001 |
Zink (Zn) | 0,002 |
E.2.4. Feste oder flüssige Spurennährstoff-Mischdünger 12
"Nr. | Typenbezeichnung | Hinweise auf die Art der Herstellung und Bestandteile | Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten) Angaben zur Nährstoffbewertung |
Weitere Hinweise zur typenbezeichnung | Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind Nährstoffformen und -löslichkeiten
Weitere Kriterien |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Spurennährstoff- mischung | Aus der Mischung zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 oder durch Lösung und/oder Suspension zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 in Wasser gewonnenes Erzeugnis |
1) 5% Gesamtanteil für ein festes Gemisch Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1 |
Name des einzelnen Spurennährstoffs und das chemische Symbol, aufgelistet in alphabetischer Ordnung der chemischen Symbole, gefolgt von dem/denn Namen des Gegenions/der Gegenionen, unmittelbar nach der Typbezeichnung. | Gesamtgehalt jedes einzelnen Spurennährstoffs" ausgedrückt in Massenprozenten des Düngemittels mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Spurennährstoff vollkommen wasserlöslich ist.
Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Spurennährstoffs, ausgedrückt in Prozent der Masse des Düngemittels, sofern dieser lösliche Gehalt mindestens die Hälfte des Gesamtgehalts ausmacht. Ist ein Spurennährstoff vollkommen in Wasser löslich, so ist nur der wasserlösliche Gehalt anzugeben. Liegt ein Spurennährstoff in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt an dem Düngemittel direkt hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehalts in Prozent der Masse des Düngemittels anzugeben, wobei die Worte' als Chelat von...': bzw.'als Komplex von...' anzufügen sind, jeweils gefolgt von der Bezeichnung des/der zugelassenen Chelat- oder Komplexbildner, wie sie in Abschnitt E.3 aufgeführt ist. Anstelle der chemischen Bezeichnung der organischen Verbindung kann deren Kurzbezeichnung angegeben werden. Nach den vorgeschriebenen und fakultativen Angaben ist der folgende Hinweis anzubringen:'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Angemessene Dosisrate nicht überschreiten.' |
E.3. Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner für Spurennährstoffe zugelassenen Verbindungen
Folgende Stoffe sind zugelassen, sofern ihr entsprechendes Nährstoffchelat den Anforderungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 9 entspricht.
(Stand: 12.07.2019)
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