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Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2012 S. 7;
Beschl. (EU) 2015/156 - ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 27 Gültig;
Beschl. (EU) 2017/2012 - ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 57 Gültig;
Beschl. (EU) 2020/1262 - ABl. L 296 vom 10.09.2020 S. 6 Inkrafttreten)
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Rumänien hat mit einem am 27. September 2011 bei der Kommission eingetragenen Schreiben die Ermächtiung beantragt, eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens einzuführen, die sich auf bestimmte Straßenkraftfahrzeuge bezieht.
(2) Die Kommission hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Rumäniens unterrichtet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 hat die Kommission Rumänien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, mehrwertsteuerpflichtig.
(4) Die unternehmensfremde Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Straßenkraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, auf die unternehmensfremde Nutzung eines Straßenkraftfahrzeugs Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen lassen sich durch die Notwendigkeit rechtfertigen, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.
(5) Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Sonderregelung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde.
(6) Bestimmte Arten von Straßenkraftfahrzeugen sollten vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen sein, da ihre unternehmensfremde Nutzung wegen der Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Sonderregelung sollte deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg gelten. Darüber hinaus sollte eine detaillierte Liste der spezifischen Fahrzeugarten aufgestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung von der Einschränkung ausgeschlossen sind.
(7) Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollte diese abweichende Regelung befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.
(8) Wenn Rumänien eine Verlängerung der abweichenden Regelung für erforderlich hält, so sollte es der Kommission rechtzeitig zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der betreffenden Regelungen vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt.
(9) Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag 2 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt Richtlinie 2006/112
(Stand: 17.06.2021)
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