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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung ein erneuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 95 vom 31.03.2012 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Textilfaseranteile festgelegt, um die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Union nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.
(3) Zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 an den technischen Fortschritt muss die Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in die Listen der Textilfaserbezeichnungen in den Anhängen I und IX dieser Verordnung aufgenommen werden.
(4) In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.
(5) Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt werden.
(6) Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, geändert durch die Richtlinie 2011/74/EU der Kommission 3, und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU der Kommission 5, enthalten die Textilfaserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser. Da die Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit Wirkung vom 8. Mai 2012 aufgehoben werden, ist es erforderlich, die entsprechende Textilfaserbezeichnung mit Wirkung von diesem Datum in die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufzunehmen.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. Mai 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Januar 2012
2) ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 1.
3) ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 32.
4) ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29.
5) ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30.
Anhang |
Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird folgende Zeile 49 angefügt:
"49. | Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser | Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht". |
2. Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung:
" Übersichtstabelle
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