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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 468/2012 der Kommission vom 1. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union von bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 144 vom 05.06.2012 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission 2 sind Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern festgelegt, einschließlich zusammengesetzter Erzeugnisse, die verarbeitete Eierzeugnisse enthalten.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 muss Sendungen mit zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden, eine Veterinärbescheinigung gemäß den Mustern in den Anhängen I und II der genannten Verordnung beiliegen, und die Bedingungen in dieser Bescheinigung müssen erfüllt sein.
(3) Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten derzeit keine detaillierten Bestimmungen in Bezug auf verarbeitete Eierzeugnisse in zusammengesetzten Erzeugnissen, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 3 sind die Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Waren, einschließlich Eierzeugnisse, in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union festgelegt. Demnach muss in die Union eingeführten oder durch die Union durchgeführten Waren eine Veterinärbescheinigung für die jeweilige Ware beiliegen, und die Waren müssen die dort festgelegten Bedingungen erfüllen.
(5) Verarbeitete Eierzeugnisse stellen ein potenzielles Risiko für die Gesundheit von Tieren dar, auch wenn sie zur Herstellung bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden. Es ist daher angebracht, dass dieselben Bedingungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 für Eierzeugnisse bei der Einfuhr in die Union oder der Durchfuhr durch die Union anzuwenden sind, auch für verarbeitete Eierzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, gelten.
(6) Die Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 enthalten unter anderem die Bedingung, dass das Ursprungsland von Fleisch- oder Milcherzeugnisse, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, die in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, aufgrund einschlägiger EU-Rechtsvorschriften berechtigt ist, Fleisch- oder Milcherzeugnisse in die Union auszuführen. Außerdem ist dort festgelegt, dass das Ursprungsland der Fleisch- oder Milcherzeugnisse mit dem Ausfuhrland der zusammengesetzten Erzeugnisse identisch ist.
(7) Diese zwei Bedingungen stellen sicher, dass Fleisch- und Milcherzeugnisse aus Drittländern, die zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse verwendet werden, den EU-Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier genügen. Die Bedingung, dass das Ursprungsland und das Ausfuhrland identisch sein müssen, erlaubt jedoch nicht die Einfuhr aus einem Drittland von zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleisch- und Milcherzeugnisse enthalten, die aus der Union stammen, in die Union bzw. ihre Durchfuhr durch die Union.
(8) Fleisch- und Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Union genügen den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier. Es ist daher angebracht, die Bedingungen in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von Fleisch- und Milcherzeugnissen mit Ursprung in der Union zur Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse in Drittländern, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erlaubt wird.
(9) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern 4 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse, die die Bedingungen hinsichtlich Ursprung und Behandlung gemäß Anhang II
(Stand: 11.03.2019)
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